Revision: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind in versuchten Tatbestand geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/68
- Datum
- 09.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeter Unzucht mit einem Kinde ist erforderlich, dass der Täter unzüchtige Handlungen am Körper des Kindes vornimmt oder den Körper des Kindes zur Befriedigung seiner Wollust in Mitleidenschaft zieht.
Bleibt die vom Täter erstrebte Herbeiführung unzüchtiger Handlungen durch das Kind aus, begründet dies regelmäßig nur den Tatbestand des Versuchs, nicht der Vollendung des Delikts (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB).
Stellt sich bei revisionsgerichtlicher Prüfung heraus, dass die Feststellungen die Vollendung des Tatbestandes nicht tragen, kann die Verurteilung in einen Schuldspruch wegen versuchten Delikts abgeändert werden und der Strafausspruch aufgehoben werden.
Eine teilweise erfolgreiche Revision rechtfertigt, soweit der Strafausspruch aufgehoben wird, die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Kammer der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 9. April 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 514/68
in der Strafsache gegen den Händler Friedrich ██ ██ Jesus aus ███, geboren am █████ 1918 in ██████ (Bayern),
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 9. April 1968 a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt wird, b) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge beschränkte Revision hat teilweise Erfolg.
Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Unzucht mit einem Kinde. Er hat keine unzüchtigen Handlungen mit dem Mädchen vorgenommen (1. Alternative des § 176 Abs. 2 Nr. 3 StGB), weil er dessen Körper weder unzüchtig berührt, noch ihn sonst zur Befriedigung seiner Wollust in Mitleidenschaft gezogen hat (BGHSt 15, 118, 121). Wie sich weiter aus dem Sachverhalt ergibt, wollte er das Mädchen durch sein Verhalten zwar zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleiten (2. Alternative), hatte jedoch damit keinen Erfolg. Er ist deshalb nur eines versuchten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge hat.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Henning | Meyer | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |