Treffer
BGH Beschluss

§145d StGB: Keine Anwendbarkeit bei zugeschobener nicht-strafbarer Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/63
Datum
06.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet die Vorlagefrage, ob §145d StGB greift, wenn der Täter einem Dritten ein Tun zuschiebt, das nach der Vorstellung des Täters in dessen Person schon keinen Straftatbestand erfüllt. Der Senat verneint dies und betont, dass die Vorschrift nur Fälle erfasst, in denen die behauptete Tat zumindest den äußeren Tatbestand einer Straftat bildet. Zur Begründung verweist das Gericht auf Wortlaut, Systematik und den engen Schutzzweck der Norm gegen unbegründete Inanspruchnahme staatlicher Ermittlungsstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§145d StGB setzt voraus, dass die vom Täter behauptete Beteiligung eines Dritten an einer Straftat in dessen Person zumindest den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.

2

Ist das behauptete Verhalten nach der Vorstellung des Täters in der Person des Dritten bereits rechtlich unschädlich (z. B. wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen), liegt keine Täuschung im Sinne des §145d StGB vor.

3

Selbstbegünstigung durch Zuschieben des eigenen Handelns auf einen Dritten ist nur dann nach §145d StGB strafbar, wenn dadurch die Dienststelle in dem Glauben veranlasst wird, es liege eine Straftat vor.

4

§145d StGB ist eng auszulegen; die Vorschrift stellt keine generelle Strafdrohung gegen jede Erschwerung von Ermittlungen dar und ersetzt nicht andere Strafbarkeitsgrundlagen.

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ██ dort, den Arbeiter Wolfgang █, geboren am ███████ 1931, wegen Fahrens ohne Führerschein und Vortäuschen einer Straftat hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 1964

Leitsatz

Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von sich abzulenken, dass er einen anderen als „Täter“ bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter weiß oder irrig annimmt, dass das dem anderen zugeschobene Tun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.

Tenor

Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von sich abzulenken, dass er einen anderen als „Täter“ bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter weiß oder irrig annimmt, dass das dem anderen zugeschobene Tun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.

Gründe

Das Amtsgericht in Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) und wegen Täuschung über die Person eines an einer Straftat Beteiligten (§ 145 d StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Wochen verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht in Wiesbaden verworfen. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils lenkte der Angeklagte am 16. Juni 1962 gegen [REDACTED] Uhr nach Alkoholgenuss trotz Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Kraftwagen. Als ein unbekannter Kraftfahrer von links in seine Fahrbahn einbog, ohne seine Vorfahrt zu beachten, wurde der Angeklagte durch heftiges Bremsen gezwungen, sein Fahrzeug ins Schleudern geraten zu lassen und umzukippen. Vor dem Erscheinen des Unfallkommandos redete der Angeklagte seinem Mitfahrer, von dem er irrig annahm, dass er im Besitze der Fahrerlaubnis sei, ein, er solle den Polizeibeamten gegenüber angeben, er sei der Fahrer des Wagens gewesen. Der Mitfahrer war einverstanden und gab bei Erscheinen der Polizei als Fahrer an, woraufhin der Angeklagte mit der Sachbeschwerde verfolgte Revision einlegte.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der Tatbestand des § 145 d StGB in seiner zweiten Begehungsform auch dann erfüllt, wenn der vom Täter behauptete Sachverhalt keine Straftat darstellt?

Die Vorlage ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Mit der beabsichtigten Entscheidung würde sich das vorlegende Oberlandesgericht zu dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz in Widerspruch setzen.

In der Sache schließt sich der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts an.

Nach § 145 d StGB wird bestraft, wer eine Dienststelle des Staates wider besseres Wissen über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen sucht (zweite Begehungsform). Hierzu gehören nicht nur die Fälle, in denen ein Unbeteiligter den Verdacht vom Täter weg auf einen Dritten lenken will, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch diejenigen, in denen der Täter selbst den Verdacht von sich abzulenken versucht, indem er sein eigenes Verhalten einem Dritten zuschiebt. Diese Art der Selbstbegünstigung ist also nicht straffrei.

Jedoch ist die Vorschrift nur anwendbar, wenn das dem anderen zugeschobene Tun auch in dessen Person mindestens den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach für beide Begehungsformen der wesentliche Anknüpfungspunkt die Behauptung des Täters ist, dass eine Straftat begangen sei. Bei der ersten Alternative spiegelt er die Begehung der Straftat selbst vor; bei der zweiten sucht er über die Beteiligung an der Straftat zu täuschen, stellt also ihre Begehung nicht etwa in Abrede (so schon beiläufig BGHSt 18, 56, 58; vgl. ferner OLG Oldenburg NdsRpfl. 1952, 1225, 1226; OLG Hamm NJW 1963, 2138; 1964, 734). Hier hat der Angeklagte Umstände behauptet, die eine Straftat tatsächlich ausschließen; denn er ging davon aus, dass sein Mitfahrer die Fahrerlaubnis hatte, nicht unter Alkoholeinfluss stand und deshalb das Fahrzeug lenken durfte. Ein solcher Sachverhalt lässt sich dem Wortlaut der zweiten Alternative des § 145 d StGB nicht unterordnen, weil hier mit der täuschenden Behauptung ein strafbares Tun gerade geleugnet wird. Täuschungen dieser Art in Fällen, in denen eine Verhaltensweise nicht schlechthin strafbar ist, sondern nur unter bestimmten, in der Person des Täters liegenden Voraussetzungen, wie z. B. bei Sittlichkeitsdelikten und bei vielen Vergehen und Übertretungen des Nebenstrafrechts, sind daher straffrei, sofern nicht ein anderer Tatbestand gegeben ist.

Ob nicht schon aus dem dargelegten Grunde der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz das Verbot analoger Erweiterung des Tatbestandes entgegensteht, mag auf sich beruhen; denn sie lässt sich auch mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht in Einklang bringen. § 145 d StGB enthält keine allgemeine Strafdrohung gegen den, der die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in irgendeiner Weise erschwert; insbesondere ist die Straffreiheit der Selbstbegünstigung und der Begünstigung Angehöriger nur in einem engen Bereich aufgehoben worden. Die Vorschrift will verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden ungerechtfertigt in Anspruch genommen werden. Welche Ergebnisse im Einzelnen sich hieraus für die Auslegung des Gesetzes herleiten lassen, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls kann es nach diesem Grundgedanken zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht genügen, dass die Strafverfolgungsbehörden nur veranlasst werden sollen, keine Nachforschungen gegen den wirklichen Täter anzustellen. Auf eine solche Handlungsweise hat sich der Angeklagte zum Zweck der Selbstbegünstigung beschränkt. Nicht zur Verfolgung einer falschen Spur hat er die Polizeibeamten bewegen wollen, indem er behauptete, der Mitfahrer habe das Kraftfahrzeug geführt; denn dessen Verfolgung schied nach seiner Vorstellung von vornherein aus. Vielmehr sollten die Polizeibeamten die Überzeugung gewinnen, dass weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich seien, und dadurch zur Einstellung ihrer Tätigkeit veranlasst werden. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, der Angeklagte habe die Strafverfolgungsbehörden „unnütz in Anspruch genommen“.

Der erkennende Senat hält die engere Auslegung des Gesetzes umso mehr für geboten, als die Gegenmeinung zu einer kaum noch überschaubaren und auch nicht wünschenswerten Ausweitung des Bereichs strafbarer Selbstbegünstigung führen müsste.

Nach alledem ist die Vorlegungsfrage wie folgt zu beantworten:

Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von sich abzulenken, dass er einen anderen als „Täter“ bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter weiß oder irrig annimmt, dass das dem anderen zugeschobene Tun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelHenning
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