Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/58
Datum
04.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Urkundenfälschung und Betrugs verurteilt; seine Revision rügte Verfahrensfehler und Rechtsfehler. Der BGH gab der Revision zum Teil statt, hob in mehreren Fällen Straf- und Schuldprüfungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitpunkte betrafen Beiziehung von Unterlagen, Vereidigung von Zeugen, Kausalität der Täuschung und Umfang des Vermögensschadens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der unzureichenden Aufklärung und der Nichtbeiziehung behaupteter Unterlagen ist unbegründet, wenn der Revisionsvortrag den Inhalt der behaupteten Unterlagen nicht konkret und anhand der Akten belegt.

2

Der Tatrichter entscheidet darüber, ob einem Zeugen gemäß § 69 Nr. 3 StPO der Eid zu verweigern ist; diese Einschätzung unterliegt im Allgemeinen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, soweit kein Rechtsfehler vorliegt.

3

Verwirklichtes Betrugstatbestandsmerkmal ist nur gegeben, wenn die durch Täuschung hervorgerufene Vermögensverfügung kausal zu einer Vermögensbeschädigung führt; liegt die schädigende Verfügung bereits vor der Täuschung, fehlt es an der Erforderlichkeit der Kausalität.

4

Das Gericht muss nicht von Amts wegen weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn die Verteidigung keine konkreten Anträge zur Beweiserhebung stellt und keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die ein solches Eingreifen gebieten.

5

Zum Schadensbegriff beim Betrug gehören nur unmittelbare Folgen der durch die Täuschung veranlassten Vermögensverfügung; spätere Prozess- und Vollstreckungskosten sind nicht ohne Weiteres als unmittelbarer Betrugsschaden zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Rolf ███, geboren ███ 1928 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Falle 3 im Schuld- und Strafausspruch, b) in den Fällen 2 und 4 (P[REDACTED]) im Strafausspruch, c) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen sowie wegen Betrugs, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Zu einem geringen Teil hat er damit Erfolg.

1.) Die Revision behauptet, der Zeuge S[REDACTED] habe bei seiner Vernehmung ständig auf seine Unterlagen verwiesen, die sich in den Händen des Konkursverwalters befinden und in denen auch die angeblich gefälschten Wechsel enthalten sein sollen. Die Revision vermisst die Beiziehung dieser Unterlagen und rügt Verletzung der Aufklärungspflicht.

Aus den Unterlagen hätte nicht nur festgestellt werden können, ob die Handlungsweise des Angeklagten für den Konkurs des Zeugen [REDACTED] ursächlich gewesen sei und welche undurchsichtigen Geschäftsbeziehungen zwischen [REDACTED] und ███ bestanden hätten; vor allem hätte bei Vorlage der Wechsel geprüft werden können, ob die Unterschrift der Ursula K[REDACTED] gefälscht worden sei.

Die Behauptungen der Revision über den Inhalt der Unterlagen werden indessen weder durch die Sitzungsniederschrift noch durch das Urteil bestätigt; sie sind also nicht bewiesen. Da die Revision auch keine sonstigen aus den Akten ersichtlichen Anhaltspunkte vorträgt, die die Strafkammer zur Beiziehung der erwähnten Unterlagen hätten veranlassen müssen, ist die Aufklärungsrüge unbegründet.

2.) Soweit die Revision meint, es sei auch eine erneute Vernehmung des Zeugen V[REDACTED] geboten gewesen, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Falls die kommissarische Vernehmung des Zeugen V[REDACTED] nach Ansicht des Angeklagten oder seines Verteidigers unzureichend war, hätten diese weitere Anträge zur Beweiserhebung stellen können. Das ist nicht geschehen. Maßnahmen von Amts wegen aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht brauchte die Strafkammer nach Lage der Sache nicht für notwendig zu halten. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass sie eine Gegenüberstellung des Zeugen ████ und der Zeugin P[REDACTED] hätte veranlassen müssen, bestanden nicht schon deshalb, weil diese Zeugen einander widersprechende Aussagen gemacht hatten.

3a) Der beauftragte Richter hatte von der Vereidigung des Zeugen V[REDACTED] gemäß § 69 Nr. 3 StPO Abstand genommen, da er der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig sei. Die Urteilsbegründung führt in diesem Zusammenhang aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass V[REDACTED] ein eigenes Interesse daran gehabt habe, die damaligen Wechselmanipulationen des Angeklagten als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Dieser Hinweis bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf die Aussage des Zeugen. Ersichtlicherweise sollte aber damit zugleich gesagt werden, dass das eigene Interesse des Zeugen eben darin bestehe, auf diese Weise auch seine eigene Mitwirkung ebenso hinzustellen. Der hiernach vom Tatrichter bejahte Verdacht der Beteiligung des Zeugen unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, sondern in der Entscheidung des Tatrichters tritt kein Rechtsfehler zutage. Das ist nicht der Fall (vgl. BGHSt 4, 255, 268; 369).

4.) Entsprechend ist es mit der Vereidigung des Zeugen [REDACTED], bei dem die Strafkammer umgekehrt den Verdacht der Beteiligung an der Tat des Angeklagten ausdrücklich verneint hat. Über die Frage des Teilnahmeverdachts hatte die Strafkammer nach ihrer Überzeugung zu befinden. Die Verneinung des Verdachts weist keinen Rechtsfehler auf und kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angefochten werden.

5.) Im Fall 1) hält die Revision sachliches Recht für verletzt, weil die Täuschung des Angeklagten dem Zeugen T[REDACTED] gegenüber vorgenommen und daher nicht für die Vermögensverfügung des ███ ursächlich geworden sei.

Damit berücksichtigt die Revision nicht, dass die gefälschten Akzepte an T[REDACTED] gegeben wurden, damit dieser durch deren Diskontierung Geld beschaffte. Durch diese Vereinbarung war also dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gefälschten Wechselakzepte, die der von ihm getäuschte T[REDACTED] für echt hielt, von diesem an einen gutgläubigen Dritten als vollwertige Papiere weitergegeben werden sollten, um von diesem die Diskontsumme zu erhalten. Vereinbarungsgemäß ist T[REDACTED] auch so verfahren und hat die Wechsel dem Zeugen [REDACTED] angeboten, wobei er ihn bat, sie zu diskontieren oder zu beleihen. [REDACTED] glaubte, dass T[REDACTED] ihm gute Wechsel anbiete, und fand sich zu ihrer Beleihung schließlich bereit. Er gab sie alsdann seinerseits an seine Bank zur Diskontierung weiter.

Der Angeklagte hat also den gutgläubigen T[REDACTED] für seine Täuschungshandlung dem Zeugen S[REDACTED] gegenüber als Werkzeug benutzt. Dieser geriet dadurch in einen Irrtum und nahm demzufolge die ihn schädigende Vermögensverfügung vor.

Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass sich der Zeuge [REDACTED] nicht auf das Wechselgeschäft mit T[REDACTED] eingelassen haben würde, wenn er gewusst hätte, dass die Akzepte gefälscht waren und dass überdies die „Akzeptantin“ bei Fälligkeit der Wechsel nicht zahlen konnte. Der Angriff der Revision kann hiernach nicht durchdringen.

6.) Das Urteil enthält die Feststellung, dass der Angeklagte auf Grund des jahrelangen Zusammenlebens mit der Zeugin K[REDACTED] über ihre Vermögenslage unterrichtet war. Hiermit ist die Meinung der Revision, es hätte unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ unterstellt werden müssen, der Angeklagte sei von der Zeugin über eine Vermögenslage informiert worden, die es erlaubte, die Wechsel einzulösen, tatsächlich unvereinbar. Sie ist sachverhaltswidrig und daher unbeachtlich.

7.) Im Fall 3 ergeben die jetzigen Feststellungen nicht den Tatbestand des Betruges. Sie lassen nicht erkennen, dass der Schneidermeister P[REDACTED] durch eine Täuschung des Angeklagten in einen Irrtum versetzt worden ist, demzufolge er eine für sein Vermögen schädliche Verfügung vorgenommen hat. Denn nach dem Sachverhalt des Urteils ist anzunehmen, dass dem Angeklagten die verfertigten Kleidungsstücke ausgehändigt worden sind und er erst danach dem Schneidermeister den Rechnungsbetrag mit Wechseln „bezahlt“ hat. Dann lag aber die benachteiligende Vermögensverfügung des P[REDACTED], die Herausgabe der Kleidung, vor einer Täuschungshandlung des Angeklagten. Der Vermögensschaden war also schon eingetreten, ehe es zu einer Täuschungshandlung des Angeklagten kam. Von dem offensichtlich Zahlungsunfähigen Angeklagten konnte der Rechnungsbetrag bei der Aushändigung der Kleidungsstücke nicht eingebracht werden, wie dies auch auf seine Wechsel hin später dann nicht möglich gewesen ist.

Da der Angeklagte dadurch, dass er in der Zeit vorher die Schneiderarbeiten jeweils bezahlt hatte, seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit für die noch zu liefernden Kleidungsstücke vorgetäuscht und dadurch den Schneidermeister bewogen hatte, die weiteren Garderobenstücke ohne Bezahlung herauszugeben, obwohl er nicht bezahlen wollte und konnte, stellt das Urteil nicht fest. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sonstwie täuschend auf den Schneidermeister eingewirkt hätte, um ihn zu der ihn benachteiligenden Vermögensverfügung, d. i. zur Herausgabe der Kleider ohne Bezahlung, zu bestimmen. Deshalb kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben. Es sind insoweit genauere Feststellungen im Fall ██ notwendig.

8.) Das Urteil meint, der Schaden des Zeugen Sch[REDACTED] entspreche der Höhe nach dem von diesem gezahlten Darlehensbetrag, da nur wenige Wechsel mit geringen Beträgen eingelöst worden seien, andererseits ihm aber erhebliche Kosten erwachsen seien. Die dem Zeugen Sch[REDACTED] nachträglich entstandenen Kosten konnten aber nicht zu der Vermögensbeschädigung gerechnet werden, die durch den Betrug entstanden ist, weil sie nicht unmittelbare Folge der Vermögensverfügung des Getäuschten gewesen sind (vgl. BGHSt 6, 115, 116).

Die unzutreffende Auffassung der Strafkammer tritt in erhöhtem Maße bei den Ausführungen über den Vermögensschaden hervor, den die Zeugin P[REDACTED] durch den Verkauf der Teppiche an den Angeklagten gegen die von diesem gefälschten Akzepte erlitten hat. Das Urteil nimmt hier insoweit keinen Vermögensschaden durch den Verkauf der Teppiche an, weil die Zeugin P[REDACTED] auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts wieder in den Besitz der Teppiche gelangt ist. Die Strafkammer findet aber eine Vermögensbeschädigung darin, dass die Zeugin erhebliche Prozess- und Vollstreckungskosten aufwenden musste, um ihre Forderung durchzusetzen, und rechnet den Gewinn hinzu, der der Zeugin dadurch entgangen ist, dass der Kaufvertrag nicht wirksam geworden ist. Indessen war dieser Schaden der Zeugin nicht unmittelbare Folge ihrer Vermögensverfügung, d. h. der Hingabe der Teppiche gemäß der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung.

In beiden Fällen (Sch[REDACTED] und P[REDACTED]) liegt jedoch nach den Feststellungen der Strafkammer je ein vollendeter Betrug vor. Denn eine Vermögensbeschädigung ist immer dann gegeben, wenn das Vermögen infolge der durch die Täuschung hervorgerufenen Vermögensverfügung einen geringeren Wert als vorher hat.

Die dem Zeugen Sch[REDACTED] als diskontfähige Akzepte hingegebenen Wechsel erreichten nach der Darlegung des Urteils nicht den Wert der Zahlungen, die er vereinbarungsgemäß als Gegenleistung an den Angeklagten entrichtete. Damit war eine Vermögensbeschädigung eingetreten.

Bei der Zeugin P[REDACTED] ergibt sich gerade aus ihren erheblichen Unkosten, die sie später zur Geltendmachung ihrer Forderung aus dem Eigentumsvorbehalt aufwenden musste, dass sie durch die Hingabe der Teppiche in ihrem Vermögen geschädigt worden war. Ihr gegenüber lag vollendeter Betrug vor.

Da somit die Strafkammer bei der Strafzumessung in diesen beiden Fällen von einem in seiner Höhe unzutreffenden eigentlichen Betrugsschaden ausgegangen ist, kann der Strafaussprach insoweit nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben, so dass die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

Dr. DotterweichBaldusScharpensel
BuschMenges
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