Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betruges und Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/57
Datum
08.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Betruges (§263 StGB) und Untreue (§266 StGB) ein; sein Verteidiger rügte insbesondere eine Verletzung des §244 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die Verfahrensrüge ist zudem formell unzulässig, weil sie den Anforderungen des §344 Abs.2 S.2 StPO nicht entspricht. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen die Verurteilung; Kosten und Teilanrechnung der Untersuchungshaft wurden angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

2

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Tatsachen für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht erheblich sind und die Urteilsgründe insoweit keine erkennbaren Widersprüche aufweisen.

3

Betrug i.S.v. § 263 StGB liegt vor, wenn der Täter eine falsche Tatsache über die wirtschaftliche Durchführbarkeit eines Vorhabens vorgibt und dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, insbesondere wenn er die Unwahrheit dieser Angabe kennt.

4

Geringe Unklarheiten in der rechtlichen Würdigung rechtfertigen nur dann eine Aufhebung des Urteils, wenn sie die tragenden Feststellungen oder die überzeugende Beweiswürdigung in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 26. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz Hans a) aus ████, dort geboren am 1902, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26. September 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 27. September 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in fünf Fällen sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ferner zu einer Geldstrafe von 2.000 DM.

Die zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der zur Zurücknahme des Rechtsmittels vom Angeklagten ausdrücklich bevollmächtigte Verteidiger auf dessen Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns K. wirksam beschränkt. Er rügt die Verletzung des § 244 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge scheitert schon daran, dass sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angebracht worden ist (BGHSt 3, 215 ff.).

Im Übrigen würde sie auch unbegründet sein. Auf die Tatsachen, die der Verteidiger in seinen Schlussausführungen vorsorglich behauptet und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt hatte, kam es nach der Überzeugung der Strafkammer nicht an. Infolgedessen bestand für sie weder ein Anlass, zu dem Beweisthema, für das der Nachfolger des verstorbenen Kriminalbeamten J. als Zeuge benannt war, noch zu dem Umfang des Materials Stellung zu nehmen, das nach dem Vorbringen des Verteidigers an Rechtsanwalt K. in Grünberg übergeben worden war. Auch sind insoweit keine Widersprüche in den Urteilsgründen erkennbar.

2.) Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch. Die Feststellungen und ihre Würdigung durch die Strafkammer tragen sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges.

Eine gewisse Unklarheit besteht zwar insoweit, als innerhalb der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, der Angeklagte habe X. vorgespiegelt, die Herausgabe einer illustrierten Biographie des Kreises Alsfeld in der vorgesehenen Zeit von zwei Monaten sowie der zugesagte Gewinn seien sicher, wenn K. ihm ein Darlehen von 5.000 DM gebe, während es bei der Schilderung des Sachverhalts heißt, es sei vereinbart worden, der Angeklagte solle das Darlehen in etwa zwei Monaten zurückzahlen. Davon, dass der Angeklagte das Erscheinen des Buches innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Darlehens als sicher in Aussicht gestellt habe, ist an dieser Stelle des Urteils nichts gesagt. Hierauf hat die Strafkammer indessen die Annahme des Betruges ersichtlich nicht gestützt. Vielmehr hat sie das betrügerische Vorgehen des Angeklagten darin gesehen, dass er behauptet hat, mit einem Betrage von 3.900 DM sei die Herausgabe des Werkes gesichert, obwohl er angesichts des kurz zuvor gescheiterten Versuches, ein Adressbuch herauszugeben, wusste, mit welchen hohen Unkosten die Verlegung einer illustrierten Kreisbiographie verbunden war, und dass das Darlehen zur Deckung der anstehenden Unkosten nicht ausreichen würde, zumal da er bei seiner Vermögenslosigkeit von dieser Summe noch leben, seinen Haushalt unterhalten und zwei Anzeigenwerber bezahlen musste.

Im Übrigen sind im Fall K. weder zur Schuldfrage noch zum Strafausspruch Bedenken zu erheben.

Die Revision ist sonach als unbegründet zu verwerfen.

JustizangestellterScharpenseelLang-Hinrichsen
Dr. SchalschaBuschMenges
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