Revision: Strafausspruch wegen nicht nachgewiesenem Rückfall aufgehoben; Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/56
- Datum
- 28.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendeter Diebstahl liegt auch vor, wenn die Täter durch Niederlegung entnommener Sachen auf der Umfassungsmauer eigenen Gewahrsam begründen.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert begründet wird.
Zur Annahme eines strafschärfenden Rückfalls müssen im Urteil Angaben zum Zeitpunkt der früheren Freiheitsstrafe, zum Zeitpunkt der erneut begangenen Tat und zum teilweisen Verbüßen der früheren Strafe gemacht werden, damit das Revisionsgericht die Voraussetzungen nachprüfen kann.
Bei der neuen Strafzumessung sind Umfang und Dauer erlittenen Untersuchungshaft anzugeben, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter bei der Anwendung von § 60 StGB sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ Josef E. aus K[REDACTED], geboren am ██████ 1934 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
in der Sitzung vom 28. November 1956 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Juli 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise begründet und daher unzulässig.
Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte holte aus einem Lagerhaus, in das er durch eine von ihm erbrochene Luke eingestiegen war, zwölf Bleibarren heraus und legte sie auf die das Gelände der Firma des Lagerhauses begrenzende Mauer. Vier von diesen Barren trug er fort und verkaufte sie an einen Altwarenhändler. Einen Barren trug einer der Mittäter weg und versteckte ihn in einem Trümmerfeld. Was mit den übrigen dem Lagerhaus entnommenen Barren geschehen ist, stellt das Urteil zwar nicht fest. Vollendeter Diebstahl bezüglich aller Barren lag aber vor, weil die Täter eigenen Gewahrsam durch das Niederlegen auf der Umfassungsmauer begründet hatten. Der Schuldspruch des Urteils kann daher nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt beanstandet werden. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler des Schuldspruchs ergeben.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind im Urteil nicht einwandfrei nachgewiesen. Es fehlt die Angabe, wann der nach der Freiheitsstrafe von vier Jahren Gefängnis und der Verbüßung der deswegen erkannten Strafe liegende weitere Diebstahl des Angeklagten begangen ist und die Strafe dafür teilweise verbüßt war. Nur bei Angaben hierüber ist das Revisionsgericht in der Lage, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 244 StGB bei dem jetzt zur Aburteilung stehenden weiteren schweren Diebstahl des Angeklagten vorgelegen haben. Daher ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten.
Bei der neuen Strafzumessung wird im Urteil auch anzugeben sein, in welchem Umfang der Angeklagte in dieser Sache Untersuchungshaft erlitten hat, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter sich bei der Anwendung des § 60 StGB im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens gehalten hat.
| Schalscha | Baldus | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |