Revision: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben und teilweise zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/51
- Datum
- 18.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht der konkrete Inhalt und die Tatsachen benannt werden, aus denen sich ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel ergibt (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Verwertung einer schriftlichen Äußerung einer späteren Zeugin verletzt prozessuale Schranken nur, wenn sie sich auf denselben, in der Hauptverhandlung verweigerten Aussagebereich bezieht und dies substantiiert vorgetragen wird.
Für den Tatbestand des Meineids ist Vorsatz über die Unwahrheit der Aussage erforderlich; bloße Erinnerungslücken begründen den Meineid regelmäßig nicht, vielmehr muss die Aussage in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit erfolgen.
Bei der Strafzumessung darf ein bereits gesetzlich normiertes Tatbestandsmerkmal nicht erneut als strafschärfender Umstand verwertet (Dopplungsverbot) werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 13. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Karl Heinrich Friedrich K. ███████, geboren am █████ 1920 in █████████, wohnhaft in █████████████,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 13. April 1951 im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zeugenmeineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Seine Revision rügt Verletzung des Strafverfahrens- und des Strafrechts. Sie ist nur zum Strafausspruch begründet.
Einen Verfahrensfehler sieht die Revision darin, dass in der Hauptverhandlung ein Schreiben der Ehefrau des Angeklagten an den Strafkammervorsitzenden verlesen worden sei; diese aber nach ihrem späteren Aufruf als Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.
Die dieser Rüge zugrunde liegenden Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift allerdings bestätigt. Eine Verletzung des Verfahrensrechts könnte jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn die Ehefrau des Angeklagten in ihrem Schreiben sich über einen Sachverhalt geäußert haben sollte, über den auszusagen sie sich in der Hauptverhandlung weigerte. Die Verwertung des Briefinhalts zum Nachteil des Angeklagten würde dann zwar nicht gegen § 252 StPO, den die Revision für verletzt hält, verstoßen haben, sondern gegen den in § 250 enthaltenen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Indes behauptet die Revision selbst nichts über den Inhalt des Schreibens. Demnach fehlt bereits die Angabe von Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten. Deshalb ist der verfahrensrechtliche Angriff der Revision unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision zum Schuldspruch sind erostenteils unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer. Ihnen zufolge bekundete der Angeklagte als Zeuge in dem Unterhaltsrechtsstreit eines unehelichen Kindes, er habe mit dessen Mutter, die ihm „vom Ansehen bekannt“ sei, „nie Geschlechtsverkehr gehabt“, obwohl er, allerdings vor Beginn der Empfängniszeit, mit ihr einmal Geschlechtsverkehr hatte.
Mit Recht sieht die Strafkammer schon im 1. Teil der Aussage des Angeklagten, die Kindesmutter sei ihm „vom Ansehen bekannt“, eine Unwahrheit. Denn diese Bekundung konnte nur dahin verstanden werden und nur so gemeint sein, er kenne die Kindsmutter nicht näher als nur von Ansehen.
Erfolglos müssen auch die Revisionsangriffe gegen die Annahme bleiben, der Angeklagte sei sich der Unrichtigkeit seiner Aussage und auch dessen bewusst gewesen, dass sein Eid sich auf geschlechtliche Beziehungen zur Kindesmutter nicht nur während, sondern auch vor der Empfängniszeit bezog. Diese Überzeugung entnimmt die Strafkammer der ihr glaubwürdig erscheinenden eidlichen Aussage des Richters, der ihn im Zivilprozess eidlich vernommen hat. Allerdings bezieht sich die Strafkammer für ihre Ansicht noch auf zwei weitere Tatsachen, nämlich, dass der Angeklagte alsbald nach seiner Vereidigung die Kindesmutter aufsuchte, um ihr den Inhalt seiner Aussage mitzuteilen, und ferner, dass er im Strafverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter abstritt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer diese beiden an sich entbehrlichen Tatsachen nur hilfsweise zur Unterstützung für ihre richterliche Überzeugung verwertet. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die Schlüsse, die die Strafkammer aus ihnen zieht, bedenkenfrei sind.
Ein bloß fahrlässiger Falscheid scheidet nach den Feststellungen der Strafkammer aus. Es mag der Revision eingeräumt werden, ein Mann könne einen einmaligen Geschlechtsverkehr mit einer Frau, der einige Jahre zurückliegt, vergessen haben, zumal dann, wenn er zur fraglichen Zeit regen und vielseitigen Geschlechtsverkehr unterhalten haben sollte, worauf der Angeklagte sich in seiner Revisionsbegründung beruft. Der Angeklagte hat aber den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter nicht etwa schlicht verschwiegen oder erklärt, sich daran nicht mehr erinnern zu können – eine solche Bekundung würde ohne weitere Feststellungen die Verurteilung wegen bewusst falscher Aussage allerdings kaum rechtfertigen –, vielmehr behauptete er, es zu wissen, nämlich, dass er nie mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe, was er dann gerade nicht sicher wissen konnte, wenn der Geschlechtsverkehr bei ihm in Vergessenheit geraten war. Überdies stellt die Strafkammer fest, dass er bald nach dem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter ihr noch zweimal begegnete, und zwar einmal unter Umständen, die für ihn recht peinlich und deshalb einprägsam waren: als er nämlich einige Tage nach dem Geschlechtsverkehr mit ihr erfuhr, dass sie, um ihn zu besuchen, sich in seiner Wohnung bei seiner Frau befinde, hielt er sich, ohne mit ihr zu sprechen, solange fern, bis sie gegangen war.
Daran, dass der Angeklagte sich eines Meineids schuldig gemacht hat, würde sich auch dann nichts ändern, wenn es unzulässig gewesen sein sollte, dass er über geschlechtliche Beziehungen zur Kindesmutter vor der Empfängniszeit vernommen wurde. Es besteht daher keine Veranlassung, zu prüfen, ob der vernehmende Richter nach § 460 ZPO befugt war, die Vernehmung darauf zu erstrecken, oder ob dadurch gar, wie die Revision meint, ein Grundrecht des Angeklagten verletzt wurde. Selbst wenn diese, übrigens völlig abwegige Auffassung zuträfe, könnte an seiner Strafbarkeit nach § 154 StGB kein Zweifel bestehen. Ein Anlass, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzurufen, ist daher nach dem Grundgesetz nicht gegeben.
Dagegen hat die Strafkammer zum Strafmaß unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 154 StGB strafschärfend verwendet. Sie führt nämlich, nachdem sie einerseits die strafmildernden Gesichtspunkte aufgeführt hat, aus, es müsse „andererseits ein Meineid zum Schutz der Rechtspflege empfindlich geahndet werden“. Der die Strafbarkeit des Meineids begründende Umstand ist gerade der Schutz der Rechtspflege. Er darf deshalb nicht noch strafschärfend verwendet werden. Die tatsächlichen Feststellungen zum Strafausspruch sind durch diesen Fehler allerdings nicht berührt und bleiben deshalb bestehen (§ 355 Abs. 2 StPO).
| Dr. Moericke | Dr. Kirchner | Henneka | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |