Revision: Teilaufhebung, Einstellung wegen Verjährung und Zurückverweisung bei AuslG-/Einschleusungsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 513/97
- Datum
- 05.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erfüllt den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F., wenn die für die Erteilung wesentlichen Angaben zur Familienzusammenführung unzutreffend sind.
Die tatbestandlich verselbständigte Beihilfevorschrift des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. findet auf Beihilfehandlungen zu Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. keine Anwendung, wenn der Gesetzeswortlaut dies ausschließt.
Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund unrichtiger Angaben begründet nicht ohne Weiteres einen illegalen Aufenthalt; eine Strafbarkeit wegen Ermöglichens eines illegalen Aufenthalts setzt konkrete Feststellungen zu einer rechtswidrigen Aufenthaltslage vor Erteilung voraus.
Hat die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung erst nach Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist stattgefunden, sind die betroffenen Taten nicht mehr strafverfolgbar und das Verfahren insoweit einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 513/97 vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 1997
im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte der Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. in 19 Fällen sowie wegen Einschleusens von Ausländern in 20 Fällen schuldig ist,
b) im Fall 23 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 4, 7, 14 und 15 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. in 15 Fällen, wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. in 6 Fällen sowie wegen Einschleusens von Ausländern in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem im Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von 1992 bis 1996 türkischen Staatsangehörigen gegen Provision deutsche Ehepartner vermittelt, um ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu verschaffen. Die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft war regelmäßig von beiden Partnern nicht beabsichtigt, zum Teil ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen. Der Angeklagte hatte nicht nur die Verhandlungen mit den deutschen Partnern, die erhebliche Geldbeträge erhielten, sondern auch die Heiratspapiere, teilweise auch Bescheinigungen über angebliche Eheschließungen in der Türkei besorgt und in einigen Fällen eine gemeinsame Scheinadresse zur Verfügung gestellt. Regelmäßig wurde daraufhin die zum Zwecke der Familienzusammenführung unter Hinweis auf die Eheschließung beantragte Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung verjährt. Im Fall 3 war die Aufenthaltserlaubnis des türkischen Staatsangehörigen im September 1992 endgültig abgelehnt worden, nachdem der deutsche Ehepartner gegenüber dem Ausländeramt bekundet hatte, kein Interesse an der Einreise des türkischen Ehemannes zu haben. Im Fall 2, der rechtlich als Beihilfe (§ 27 StGB) zum Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. zu werten ist (vgl. Ausführungen unter 2), ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Beantragung und Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zeitnah mit der vom Angeklagten vermittelten, im Juli 1992 erfolgten Eheschließung stattgefunden hat. Die dreijährige Verjährungsfrist war danach in beiden Fällen abgelaufen, als mit dem Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 14. März 1996 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung erfolgte.
Zu Recht hat das Landgericht die in der Zeit von 1992 bis 1994 begangenen, nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 zu beurteilenden Tathandlungen jeweils als Beihilfe zur Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben (§ 27 StGB, § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F.) gewertet (Fälle 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21). Unabhängig von der Wirksamkeit der Eheschließungen und den insoweit bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung beantworteten Fragen waren jedenfalls die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wesentlichen Angaben über die beabsichtigte Familienzusammenführung (§§ 23, 17 AuslG a.F.) unzutreffend. Diese rechtliche Wertung trifft auch auf die Fälle 1, 14 und 15 der Urteilsgründe zu.
Die vom Landgericht herangezogene tatbestandlich verselbständigte Beihilfevorschrift des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. kommt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für Beihilfehandlungen zu Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. nicht zur Anwendung. Darüber hinaus muss die Verurteilung nach § 92 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. in diesen Fällen entfallen. Ein illegaler Aufenthalt der türkischen Staatsangehörigen nach Erteilung der – wenn auch auf unrichtigen Angaben beruhenden und damit rechtswidrigen, nicht aber nichtigen – Aufenthaltsgenehmigungen hat nicht vorgelegen. Eine Beihilfehandlung des Angeklagten zu einem etwaigen illegalen Aufenthalt vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Bemühungen des Angeklagten wie auch die Provisionszahlungen der türkischen Staatsangehörigen waren gerade darauf gerichtet, den Aufenthalt zu legalisieren.
Der Schuldspruch war danach hinsichtlich der Fälle 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass der Angeklagte jeweils der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. schuldig ist. § 265 StPO steht, da nur ein erschwerender Umstand (§ 92 Abs. 2 AuslG a.F.) und eine tateinheitliche Verurteilung entfallen ist, nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1, 4, 7, 14 und 15 der Urteilsgründe. Die zugehörigen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie können aufrechterhalten bleiben, ohne dass dies ihre Ergänzung ausschließt.
Der Aufhebung unterliegt die Verurteilung des Angeklagten im Fall 23 der Urteilsgründe. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der von dem Angeklagten vermittelte deutsche Ehepartner, der im Dezember 1994 mit der Zeugin Gü. die Ehe geschlossen hatte, zunächst die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Zeugin nicht ausgeschlossen, zu der es allerdings dann nicht kam. Unter diesen Umständen hätte es weiterer Feststellungen bedurft, von welchen Vorstellungen die Zeugin Gü. bei Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung im Januar 1995 ausgegangen ist.
Die Gesamtstrafe kann nach der teilweisen Aufhebung im Schuldspruch und dem Wegfall und der Aufhebung von Einzelstrafaussprüchen ebenfalls nicht bestehen bleiben.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |