Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe und Berufsverbot wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 513/90
Datum
07.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Bildung einer Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung eines Berufsverbots. Der BGH stellte fest, dass frühere durch Strafbefehl und früheres Urteil festgesetzte Einzelstrafen nicht in die angefochtene Gesamtstrafenbildung einbezogen werden durften (§55 StGB). Deshalb hob der Senat die Gesamtstrafe und das Berufsverbot auf, setzte selbst eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten fest und verwies die Frage der Aussetzung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist der Verurteilte so zu stellen, als seien alle Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen, aber noch nicht erledigten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung berücksichtigt worden (§ 55 StGB).

2

Wurde eine Tat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die neu zu entscheidende Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; die Gesamtstrafe der zweiten Vorverurteilung bleibt unangetastet.

3

Für die Zäsurwirkung ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (z. B. der Erlass eines Strafbefehls) maßgeblich; die spätere Rechtskraft ist unbeachtlich.

4

Bei Neufestsetzung einer Gesamtstrafe ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; die neu festgesetzte Gesamtstrafe darf nicht so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit früheren Gesamtstrafen die zuvor festgesetzte Gesamtstrafe übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Helmut Josef ███████ geboren am ███ 1941 in St. ███████, wegen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juni 1990, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über - die Gesamtstrafe und - die Aufrechterhaltung des im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 angeordneten Berufsverbots aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Bankrotts und verspäteter Konkursantragstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

3. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen verspäteter Konkursantragstellung, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, begangen in der Zeit von Februar 1986 bis Juli 1987, Einzelstrafen von zweimal sechs sowie zehn Monaten verhängt. Unter Einbeziehung der Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 24. Oktober 1985 und der drei Einzelstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie 120 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 sowie unter Aufrechterhaltung des in jenem Urteil verhängten Berufsverbots hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die dem Urteil vom 19. Oktober 1987 zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte zwischen September 1981 und Juni 1983, also vor Erlass des genannten Strafbefehls, begangen. Deshalb hatte das Landgericht seinerzeit unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält der Ausspruch über die Gesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die am 24. Oktober 1985 und 19. Oktober 1987 festgesetzten Einzelstrafen hatten nicht im angefochtenen Urteil zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden dürfen.

Gemäß § 55 StGB ist der Angeklagte bei der Festsetzung einer nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären sämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen, aber noch nicht erledigten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeitliche Zäsur bildet, berücksichtigt worden. Hat der Angeklagte dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abzuurteilende Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muss er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190; 33, 230; 33, 367).

Der Angeklagte hat alle Taten, die den rechtskräftigen (im Urteil vom 19. Oktober 1987 zur Gesamtstrafe zusammengefassten) Einzelstrafen zugrunde liegen, vor Erlass des Strafbefehls vom 24. Oktober 1985 begangen, alle im anhängigen Verfahren geahndeten Taten aber erst danach. Deshalb bildet der genannte Strafbefehl die Zäsur zwischen den beiden Gruppen von Einzelstrafen. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls (durch Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1987) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist allein der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 4), hier also des Erlasses des Strafbefehls (vgl. BGHSt 33, 230).

Aus den vorgenannten Gründen müssen die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung des im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 angeordneten Berufsverbots aufgehoben werden. Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen von zehn Monaten, sechs Monaten und sechs Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 – 1 StR 273/90); sie darf also nur elf Monate betragen.

Diese Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen. Damit können auch die zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufrechterhalten werden.

Über die Frage der Aussetzung dieser Strafe muss das Tatgericht entscheiden.

HerdegenNiemöllerSchäfer
MaierGollwitzer
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