Revision wegen Rücktrittsfrage bei versuchtem Totschlag und schwerem Raub - Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 513/87
- Datum
- 12.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbefreiung durch Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt, weil er annimmt, der tatbestandsmäßige Erfolg werde ohne weiteres Handeln nicht eintreten.
Zur Feststellung des freiwilligen Rücktritts sind die Vorstellungen und Ziele des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung zu ermitteln.
Kann das Gericht aus den Feststellungen nicht zweifelsfrei die Vorstellungen des Täters bestimmen, hat es von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen.
Unterbleibt die gebotene Erörterung des Rücktritts durch das Tatgericht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 513/87
in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ 1948 in ██████ (CSSR), zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags und des schweren Raubes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen jedoch Anlass:
Der Angeklagte und sein – unbekannt gebliebener – Mittäter hatten beschlossen, ein Liebespaar nachts im Walde zu überfallen und auszurauben. In Verfolgung ihres Planes versahen sie sich mit zwei geladenen Schusswaffen, Gesichtsmasken, einem Hammer, Klebeband und Handschellen, um ihre Opfer bedrohen, fesseln und des Geldes berauben zu können. Schießen wollten sie ursprünglich auf ihre Opfer nicht.
In der Nacht vom 17. zum 18. Juli 1981 überfielen sie die Zeugen [REDACTED] und [REDACTED], die sich auf einem einsamen Waldparkplatz in einem Pkw befanden. Als der Zeuge [REDACTED] aus dem Fahrzeug zu fliehen versuchte, schoss der Angeklagte auf ihn. Das Schwurgericht „schließt nicht aus“, dass der Angeklagte befürchtete, von dem wesentlich größeren und kräftigeren Zeugen attackiert zu werden und sich deshalb zum Einsatz der Waffe entschloss, wobei er sie bewusst nach unten richtete, um nicht Oberkörper oder Kopf des Opfers zu treffen (UA S. 10). Da nach Ansicht des Landgerichts nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte lediglich einen Angriff gegen seine Person vermeiden wollte, hat es das Vorliegen eines Mordmerkmals (Verdeckung des Raubversuchs) verneint (UA S. 18). Der von der Pistolenkugel getroffene, jedoch nicht lebensgefährlich verletzte Zeuge lief davon, ohne dass der Angeklagte ihn weiter behelligte. Auch die Angeklagten wandten sich zur Flucht.
Der festgestellte Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Tötung und des schweren Raubes freiwillig zurückgetreten ist. Dabei hätte sich das Landgericht vor allem mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung befassen müssen (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; Urteil vom 1. Juli 1987 – 2 StR 147/87, zum Abdruck in BGHR vorgesehen).
Gibt ein Täter die weitere Ausführung einer Tat in dem Bewusstsein auf, dass der tatbestandsmäßige Erfolg, den er anstrebt oder den er nach seiner Vorstellung zur Erreichung eines weitergehenden Zieles verwirklichen müsste, noch nicht eingetreten ist und ohne sein weiteres Handeln auch nicht eintreten wird, geht er in diesem Augenblick außerdem davon aus, sein Ziel noch erreichen zu können, wenn er weiterhandeln würde, dann tritt er vom unbeendeten Versuch jener Tatbestandsverwirklichung zurück. Diese Frage hätte das Schwurgericht erörtern müssen. Konnte es zweifelsfreie Feststellungen zu den Zielen und Vorstellungen des Angeklagten nicht treffen, dann musste es insoweit von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgehen.
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