Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Zuhälterei und Körperverletzungen festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 513/82
Datum
21.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wegen Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Diebstahls ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Zuhälterei mit mehreren Körperverletzungsdelikten in Tateinheit steht, und hob den Strafausspruch auf. Begründet wurde dies damit, dass die Gewalttaten dem Ausbeuten und der Sicherung der Einnahmen dienten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann mit Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen, wenn die Gewaltakte Bestandteil oder Mittel der Ausbeutung zur Sicherung der Erwerbsbezüge sind.

2

Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zur Motivation einzelner Taten schließt eine Gesamtschau der Urteilsgründe Tateinheit nicht aus, wenn aus den bestehenden Feststellungen auf gleiche Beweggründe geschlossen werden kann.

3

Liegt eine rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit vor, betrifft dies den Schuldspruch und kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen, soweit die Strafzumessung dadurch beeinflusst sein kann.

4

Hat die Revision in den beanstandeten Punkten Erfolg, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 513/82

in der Strafsache gegen Lo, den Maschinenbautechniker Peter aus ████, geboren am 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Diebstahls, sämtlich begangen in Tateinheit, sowie wegen einer weiteren Körperverletzung verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn das Landgericht hat verkannt, dass die Zuhälterei hier nicht nur mit dem Diebstahl, sondern auch mit den Körperverletzungsdelikten vom 26. Juni und 20. Juli 1981 in Tateinheit steht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Die gefährliche Körperverletzung vom 26. Juni 1981 beging der Angeklagte, 'weil die Zeugin in der Küche stand und trank anstatt zu arbeiten' (UA S. 15). Diese Feststellung zur Motivation des Angeklagten belegt, dass es zu dieser Tat auf der Grundlage und im Rahmen der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K__> rechtsfehlerfrei festgestellten zuhälterischen Beziehungen nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 27–29) kam. Der Angeklagte wollte mit der Misshandlung seine Beteiligung am Einkommen der Zeugin aus der Prostitutionsausübung sichern. Dieser Beweggrund des Angeklagten ist auch daraus zu ersehen, dass er bereits die Körperverletzung vom 24. März 1981 – die unmittelbar vor dem festgestellten Tatzeitraum für die ausbeuterische Zuhälterei lag (UA S. 12, 27) – beging, weil er durch den übermäßigen Alkoholgenuss der Zeugin 'ihre Verdienstmöglichkeit gemindert und damit seinerseits die Möglichkeit gefahrdet sah, die Prostitutionsausübung der Zeugin als Erwerbsquelle eigennützig für sich auszunutzen', und die Zeugin im Anschluss daran 'das von ihr verdiente Geld für sich behalten und sich von dem Angeklagten lösen' wollte (UA S. 12). Die Körperverletzung vom 26. Juni 1981 war somit ein Bestandteil des 'Ausbeutens' im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, so dass Tateinheit zwischen diesen Straftaten besteht (BGH bei Dallinger in MDR 1968, 728).

Bei der Körperverletzung vom 20. Juli 1981 hat das Gericht zwar keine Feststellungen zur Motivation des Angeklagten getroffen. Da der Angeklagte diese Straftat jedoch ebenfalls verübte, weil er die Zeugin 'wiederum Alkohol trinkend antraf' (UA S. 15), muss aus der Gesamtschau der Urteilsgründe geschlossen werden, dass er sie aus dem gleichen Grund wie bei den vorangegangenen Körperverletzungen misshandelte, so dass auch dieses Delikt in Tateinheit zur Straftat nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht.

Da die Strafkammer rechtsfehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den Körperverletzungsdelikten vom 26. Juni und 20. Juli 1981 und der Straftat nach § 181a StGB angenommen hat (UA S. 29), ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

Keinen Bestand haben kann der Strafausspruch in seiner Gesamtheit, da nicht auszuschließen ist, dass auch die Bemessung der Höhe der Einzelstrafe für die Körperverletzung vom 24. März 1981 von der nicht zutreffenden, auf einer Verkennung des Zusammenhangs der Taten untereinander beruhenden Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse beeinflusst ist."

Dem tritt der Senat bei.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MaierMoslNiemöller
MüllerGollwitzer
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