Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht protokollierter Verlesung des Anklagesatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 513/76
- Datum
- 24.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und ist grundsätzlich nur durch die Sitzungsniederschrift im Sinne des § 274 StPO beweisbar.
Dienstliche Äußerungen von Verfahrensbeteiligten (etwa des Sitzungsstaatsanwalts) ersetzen nicht die fehlende Protokollbekundung einer wesentlichen Förmlichkeit.
Unklarheiten oder Lücken der Sitzungsniederschrift heben die ausschließliche Beweiskraft des Protokolls nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auf und müssen konkret dargelegt sein.
Führt ein Verfahrensmangel an einer wesentlichen Förmlichkeit potenziell zu einer beeinträchtigten Entscheidung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Elektriker Kamer B. ███████ aus ████, geboren am ███ 1945 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Juni 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Bundesanwaltschaft nimmt Stellung wie folgt:
„Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Verfahrensrüge durchgreift.
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Verlesung des Anklagesatzes ist in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt (Bd. IV Bl. 2 d. A.). Sie gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung i. S. d. § 273 StPO. Der Beweis dafür, dass sie erfolgt ist, kann daher nur durch das Sitzungsprotokoll geliefert werden (§ 274 StPO). Der Inhalt der dienstlichen Äußerung des Sitzungsstaatsanwaltes (Bd. VIII Bl. 294 d. A.), wonach der Anklagesatz verlesen worden ist, muss demgegenüber unbeachtet bleiben.
Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen Unklarheiten oder Lücken des Protokolls dessen ausschließliche Beweiskraft aufheben oder einen Freibeweis ermöglichen (RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364; 17, 220). Auch die am Ende der Hauptverhandlung erteilten Hinweise gemäß § 265 StPO rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise (Bd. IV Bl. 125, 126 d. A.).
Der von der Revision behauptete Verfahrensfehler (BGHSt 8, 283) ist hiernach bewiesen. Dass das Urteil hierauf auch beruht, kann angesichts der Sach- und Rechtslage nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 – 1 StR 417/72; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1973 – 1 StR 298/73).
Die Verfahrensrüge zwingt deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung in vollem Umfang.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Willms | Baumgarten | Buddenberg | |||
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