Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht protokollierter Verlesung des Anklagesatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 513/76
Datum
24.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung von § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, weil die Verlesung des Anklagesatzes in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt ist. Der BGH führt aus, dass die Verlesung zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört und ihr Vorliegen grundsätzlich nur durch die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bewiesen werden kann. Dienstliche Bekundungen des Staatsanwalts ersetzen das Protokoll nicht. Mangels Protokollbeweis wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und ist grundsätzlich nur durch die Sitzungsniederschrift im Sinne des § 274 StPO beweisbar.

2

Dienstliche Äußerungen von Verfahrensbeteiligten (etwa des Sitzungsstaatsanwalts) ersetzen nicht die fehlende Protokollbekundung einer wesentlichen Förmlichkeit.

3

Unklarheiten oder Lücken der Sitzungsniederschrift heben die ausschließliche Beweiskraft des Protokolls nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auf und müssen konkret dargelegt sein.

4

Führt ein Verfahrensmangel an einer wesentlichen Förmlichkeit potenziell zu einer beeinträchtigten Entscheidung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Elektriker Kamer B. ███████ aus ████, geboren am ███ 1945 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Juni 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Bundesanwaltschaft nimmt Stellung wie folgt:

„Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Verfahrensrüge durchgreift.

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Verlesung des Anklagesatzes ist in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt (Bd. IV Bl. 2 d. A.). Sie gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung i. S. d. § 273 StPO. Der Beweis dafür, dass sie erfolgt ist, kann daher nur durch das Sitzungsprotokoll geliefert werden (§ 274 StPO). Der Inhalt der dienstlichen Äußerung des Sitzungsstaatsanwaltes (Bd. VIII Bl. 294 d. A.), wonach der Anklagesatz verlesen worden ist, muss demgegenüber unbeachtet bleiben.

Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen Unklarheiten oder Lücken des Protokolls dessen ausschließliche Beweiskraft aufheben oder einen Freibeweis ermöglichen (RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364; 17, 220). Auch die am Ende der Hauptverhandlung erteilten Hinweise gemäß § 265 StPO rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise (Bd. IV Bl. 125, 126 d. A.).

Der von der Revision behauptete Verfahrensfehler (BGHSt 8, 283) ist hiernach bewiesen. Dass das Urteil hierauf auch beruht, kann angesichts der Sach- und Rechtslage nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 – 1 StR 417/72; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1973 – 1 StR 298/73).

Die Verfahrensrüge zwingt deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung in vollem Umfang.“

Dem schließt sich der Senat an.

WillmsBaumgartenBuddenberg
MüllerMeyer
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht protokollierter Verlesung des Anklagesatzes — Themis