Treffer
BGH Beschluss

Revision nach Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 513/60
Datum
18.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und sein Verteidiger verzichteten unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel; dennoch wurde Revision eingelegt. Die Strafkammer war zur Verwerfung nicht zuständig, sodass der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Der BGH hielt den Verzicht für eindeutig, erklärte die Revision für unzulässig und verwies die Kosten dem Angeklagten auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht des Angeklagten und seines Verteidigers auf Rechtsmittel unmittelbar nach der Urteilsverkündung macht eine später eingelegte Revision unzulässig, sofern der Verzicht nicht zweifelhaft ist.

2

Die Strafkammer kann eine eingelegte Revision nur in den Fällen des § 346 Abs. 1 StPO verwerfen; in anderen Fällen entscheidet das Revisionsgericht (hier: der Bundesgerichtshof) über die Zulässigkeit der Revision.

3

Die Unzulässigkeit der Revision wegen eindeutigen Rechtsmittelverzichts rechtfertigt deren Verwerfung und die Auferlegung der Kosten auf den Angeklagten.

4

Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts kommt es auf die eindeutige und nicht zweifelhafte Erklärung des Verzichts nach der Urteilsverkündung an.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12. Juli 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den Tiefbauarbeiter Johannes ██, geboren am ██ ██ ██ in ███, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. November 1960

Tenor

1.) Der Beschluss des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 1960 wird aufgehoben.

2.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Juli 1960 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Nach der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Für eine Entscheidung der Strafkammer über die trotzdem eingelegte Revision war daher kein Raum, da sie allein in den Fällen des § 346 Abs. 1 StPO zur Verwerfung einer Revision zuständig ist. Es hat daher der Bundesgerichtshof über die Revision zu befinden (RG Rspr. 8, 469; RG in Recht 1919 Nr. 527). Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen, da der Rechtsmittelverzicht nicht zweifelhaft ist (RGSt 40, 133).

BaldusScharpenseelMenges
DotterweichDr. Schalscha
Revision nach Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung als unzulässig verworfen — Themis