Revision wegen unzulässiger Vereidigung und Feststellungsmängeln aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 513/58
- Datum
- 09.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn dieser der Tat oder der Beteiligung an ihr verdächtig ist; ein solcher Verdacht kann auch bei Fahrlässigkeitsdelikten bestehen (§ 60 Nr. 3 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens gegen einen Dritten durch die Staatsanwaltschaft enthebt das Gericht nicht von seiner eigenständigen Prüfung, ob ein Zeuge als beteiligt im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO anzusehen ist.
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind konkrete Feststellungen zur Fachkunde, zu Überwachungs- und Sorgfaltspflichten sowie zu den für die Schuldfeststellung maßgeblichen Umständen erforderlich, damit die sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Ein weisungsbefugter Unternehmer oder dessen Beauftragter kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein von ihm eingesetzter Vorarbeiter geeignet ist; ein nachgeordnetes Organ (z. B. Bauhilfsführer) ist ohne besondere Umstände nicht gehalten, Personalentscheidungen des Unternehmers eigenständig zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. Mai 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Bauunternehmer █ aus ██, 2. den Maurerpolier Ludwig ███ aus ████, Kreis █████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden sie das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Rüge, der Zeuge █████████ sei entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht, die Aussage zu verweigern, nicht belehrt worden, geht fehl; denn hierauf kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 6, 213).
Die Revisionen finden einen Verfahrensverstoß darin, dass der Zeuge ███ vereidigt wurde, obwohl er der Beteiligung an der Tat verdächtig war. Diese Rüge ist begründet.
Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung abzusehen bei Personen, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind. Beteiligt ist jeder, der in strafbarer Weise an der Tat in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat. Dies ist auch bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich (RGSt 64, 377; BGH NJW 1952, 1103). Nach dem Urteil hat ███ dem Angeklagten █ angegeben, er sei in der Lage, einen Wasser███████████ durchzuführen, obwohl ihm jede Fachkenntnis zur Herstellung von Leitungsgräben fehlte und ihm die einschlägigen Vorschriften nicht bekannt waren. Er hat den später verunglückten ████████████ als Vorarbeiter bestimmt, der vorher nur als Vorarbeiter in einem Steinbruch beschäftigt war, und die Arbeiter beim Ausheben des Grabens der Haltung 5 eingesetzt, diese Arbeiten aber nicht überwacht. Hiernach besteht aber der nicht entfernt liegende Verdacht einer Fahrlässigkeit des ███; seine Vereidigung war unzulässig.
Die Strafkammer hat, indem sie ihn trotzdem vereidigte, entweder den Begriff der Beteiligung oder den Begriff des Verdachts verkannt. Der selbständigen Prüfung, ob ein Verdacht der Beteiligung gegeben sei, war gleich nicht dadurch enthoben, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ███ eingestellt hatte. Es ist auch nicht auszuschließen, dass auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruht. Beide Angeklagten haben zwar „den festgestellten Sachverhalt eingeräumt“. Dies kann sich aber nur auf ihr eigenes Wissen beziehen, nicht jedoch darauf, welche Fachkenntnisse und Fähigkeiten ███ besaß und welche Weisungen und Anordnungen er gab. Sie waren bei dem Unfall selbst auch nicht zugegen. Das Urteil kann somit schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
II. Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Fahrlässigkeit der Angeklagten bedenkenfrei zu bejahen.
1. Die Strafkammer macht dem Angeklagten █ zum Vorwurf, die Leitung der Baustelle dem fachunkundigen ███ übertragen zu haben, ohne sich über seine Fachkenntnisse und Erfahrungen im Leitungsbau hinreichend zu vergewissern und ihn mit den Unfallverhütungsvorschriften bekanntzumachen.
Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte gehört, ███ habe schon früher bei anderen Firmen Wasserrohrleitungen verlegt. Er hat ███, bevor er ihm die Leitung der örtlichen Baustelle übertrug, gefragt, ob er in der Lage sei, den Wasserleitungsbau durchzuführen. ███ hat dies bejaht, ohne jedoch zu sagen, dass er nur bei der Verlegung der Rohrleitungen, nicht aber beim Aushub des Grabens beschäftigt gewesen war. Jedenfalls lässt sich dem Urteil das Gegenteil nicht entnehmen. Der Angeklagte hat dann ███ erklärt, der Graben werde durch Bagger ausgehoben und er solle die Rohre verlegen. Das Urteil trifft keine Feststellungen, ob für die Leitung eines derartigen Wasserleitungsbaus üblicherweise nur ein verantwortlicher Vorarbeiter bestellt wird, der also Erfahrungen und Kenntnisse sowohl im Ausheben eines Grabens und dessen Versteifung als auch in der Verlegung der Rohre besitzen muss und üblicherweise besitzt. Falls dies zutrifft, bedurfte es einer Erörterung, weshalb der Angeklagte trotz der Zusicherung des ███ zu weiteren Nachforschungen über dessen Fachkunde verpflichtet war; denn in der Behauptung, er sei in der Lage, den Wasserleitungsbau durchzuführen, lag dann die Versicherung, er kenne auch die Erdarbeiten ordnungsgemäß zu leiten. Anhaltspunkte, die den Angeklagten zu Misstrauen gegenüber ███ hätten veranlassen müssen, werden im Urteil nicht erwähnt. Deshalb ist es für die Frage fahrlässigen Handelns von wesentlicher Bedeutung, ob es im Baugewerbe üblich ist und ob es für notwendig erachtet wird, über einen Vorarbeiter, dem die Leitung eines solchen Bauvorhabens übertragen werden soll, bei den Betrieben, bei denen er früher beschäftigt war, unter Umständen auch bei anderen Stellen, Erkundigungen einzuziehen, obwohl dieser Vorarbeiter selbst glaubhaft eine befriedigende Auskunft gibt. Das ist dem Urteil auch nicht klar zu entnehmen, ob sich der Angeklagte mit der angegebenen Frage an ███ begnügte oder ob er sich ausführlich nach Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit erkundigte und hiernach annehmen konnte, ███ besitze genügende Kenntnisse. Im Übrigen ist bereits im ersten Abschnitt der Haltung ein Teilstück abgestützt worden. Falls ███ dies veranlasst hat, hätte es der Prüfung bedurft, ob der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte und auch deshalb – jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab – auf die Richtigkeit der Angaben des ███ vertrauen und von weiteren Erkundigungen absehen durfte.
Weshalb die von ███ veranlasste Einstellung des verunglückten ████████████ als Vorarbeiter dem Angeklagten zum Vorwurf gereichen soll, wird von der Strafkammer nicht dargetan. Wenn █ weiterhin die ständige Aufsicht der Baustelle behalten sollte und behielt, wäre ein solcher Vorwurf jedenfalls unbegründet.
Die bisherigen Feststellungen ermöglichen somit dem Revisionsgericht keine Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht die Schuld des Angeklagten bejaht hat. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer nochmals eingehend die tatsächliche Fachkunde des ███ prüfen müssen. Ausgangspunkt hierfür kann die Frage sein, ob etwa ███ die Abstützung eines Teilstücks der Haltung 1 angeordnet und warum er dies getan hat.
2. Die Strafkammer findet die Fahrlässigkeit des Angeklagten █████████████ darin, dass er sich nicht selbst überzeugte, ob ███ die erforderlichen Kenntnisse habe, um die Notwendigkeit von Verbaumaßnahmen zu erkennen und sie richtig durchzuführen, und dass er ███ nicht genügend überwachte.
Inhaber des Bauunternehmens ist der Angeklagte ██████. █████████████ ist bei ihm als Bauhilfsführer tätig. ██████ hat ███ eingestellt, da er ihn für fachkundig hielt. Im Urteil wird nicht näher dargelegt, ob und wie █████████████ dem ██████ gegenüber die Beauftragung des ███ begründete. Es ist deshalb nicht erkennbar, weshalb für den Angeklagten █████████████ die Verpflichtung bestand, sich selbst noch über die Kenntnisse und die Erfahrungen eines Vorarbeiters zu vergewissern, den der Inhaber des Unternehmens als geeignet befunden und mit der Leitung einer örtlichen Baustelle beauftragt hatte. In der Regel wird dem Unverheirateten, mag er auch eine Abteilung zu leiten oder, wie hier, mehrere Baustellen zu überwachen haben, keine Befugnis zustehen, die Einstellung eines Arbeiters und die Zuteilung der von diesem zu erledigenden Aufgaben durch den Unternehmer nachzuprüfen oder hiergegen Vorstellungen zu erheben, falls nicht besondere Umstände hierfür vorliegen. Solche sind nicht dargetan.
█████████████ war vorher in dem Betrieb zwar nur als Schmied tätig. Dies schloss aber nicht aus, dass er durch seine Beschäftigung in früheren Jahren ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse in Erdarbeiten besaß und ██████ annehmen durfte, █████████████ habe sich vor der Übertragung der örtlichen Baustelle hiervon Kenntnis verschafft. Das Urteil führt schließlich auch keine Umstände an, die während der Arbeiten bei dem Angeklagten █████████████ Zweifel an den Kenntnissen des ███ erwecken mussten. Solche konnten bei ihm jedenfalls dann kaum auftauchen, falls ███ die Versteifung des Teilstücks der Haltung ordnungsgemäß angeordnet hatte.
Nach den Feststellungen hat der Vertreter des Kreisbauamtes am 10. September 1957 die Arbeiten bei der Haltung untersagt, da zuerst die Haltung 2 fertiggestellt werden sollte. ███ hat eigenmächtig die Arbeiterkolonne am 14. September 1957 bei der Haltung 3 eingesetzt, ohne sie zu überwachen. Das Urteil führt nicht aus, dass der Angeklagte █████████████ trotz der Unterbrechung der Arbeit bei der Haltung 3 damit rechnen musste, ███ werde den Graben dieser Haltung am 14. September 1957 ausheben lassen. Ist dies nicht der Fall gewesen, ist es für die Frage der Fahrlässigkeit ohne Bedeutung, dass der Angeklagte die Baustelle nicht an diesem Tage besuchte.
Die Revision bringt vor, der Angeklagte habe ███ gefragt, ob er die Arbeiten ausführen könne, jedoch eine über den Zweifel ermutigende Antwort erhalten. ███ habe ferner dem Vertreter des Kreisbauamtes verschiedene fachliche Fragen richtig beantwortet. Das Urteil hat diese Tatsachen nicht festgestellt. Das Vorbringen ist daher unbeachtlich. Der Angeklagte hat jedoch Gelegenheit, in der neuen Verhandlung etwaige notwendige Beweisanträge in dieser Richtung zu stellen.
Auf folgendes sei noch hingewiesen: In dem Urteil darf nicht erkennlich gemacht werden, dass das Gericht von der Schuld der Angeklagten einstimmig überzeugt ist (vgl. § 198 GVG). Eine Auflage nach § 24 StGB ist nicht in dem Urteil, sondern durch Beschluss auszusprechen (§ 268a StPO; BGH NJW 1954, 522).
| Baldus | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel |