Aufhebung der Verwerfung der Berufung wegen unzureichender Prüfung der Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 513/56
- Datum
- 19.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verbindung eines Verfahrens mit einem bereits anhängigen Berufungsverfahren begründet die einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht auch für den in erster Instanz entschiedenen Fall.
§ 157 StGB setzt voraus, dass der Täter die unwahre Aussage unternimmt, um eine drohende gerichtliche Bestrafung von sich abzuwenden; das bloße Bestehen einer solchen Gefahr genügt nicht.
Bei der Prüfung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann schon starke Trunkenheit diesen Zustand begründen; das Gericht hat den Grad der Trunkenheit und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit konkret zu erörtern.
Das Berufungsgericht ist bei der Behandlung einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung verpflichtet, sich ausdrücklich und verständlich mit den vom Angeklagten geltend gemachten strafmildernden Umständen auseinanderzusetzen; unterbleibt eine solche Prüfung, ist die Entscheidung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. August 1956
Bezirksschöffengerichts Darmstadt, 22. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Roland N. in ████, geboren am █████ 1930 in Linaforth, wegen uneidlicher Falschaussage u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Darmstadt vom 22. Juni 1954 verworfen worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte der uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage und des Meineides für schuldig befunden und ferner seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Darmstadt vom 22. Juni 1954 als unbegründet verworfen worden. Durch dieses Urteil war gegen ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung, übler Nachrede und Hausfriedensbruch eine Gefängnisstrafe von vier Monaten verhängt worden. Aus dieser Strafe und den für die uneidliche Falschaussage und den Meineid verwirkten Gefängnisstrafen von sechs Monaten und einem Jahr hat das Landgericht eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten gebildet.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat das Verfahren wegen uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage und Meineides mit dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt usw. verbunden. Durch die auf der Verbindung beruhende einheitliche Entscheidung des Landgerichts ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht auch hinsichtlich des in erster Instanz vom Schöffengericht abgeurteilten Falles begründet (BGH NJW 1955, 1198).
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage und wegen Meineides ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat zwar bei der Bestrafung wegen des Meineides zugunsten des Angeklagten die Vorschrift des § 157 StGB angewandt, weil bei wahrheitsgemäßer Aussage für ihn die Gefahr bestanden habe, wegen der im ersten Rechtszuge abgegebenen uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage, die dasselbe Beweisthema betraf, gerichtlich bestraft zu werden. Nach der jetzigen Fassung des § 157 StGB kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung für den Täter bestanden hat, sondern ob er eine solche Gefahr durch die unwahre Aussage von sich abwenden wollte.
Daß der Angeklagte in dieser Absicht den Meineid geleistet hat, lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Indessen ist er durch die Anwendung des § 157 StGB nicht beschwert.
3. Dagegen kann die Verwerfung der auf das Strafmaß beschränkten Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt usw. nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hat gegenüber diesem Urteil geltend gemacht, er sei zu hart bestraft worden; man habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß er unter Alkoholeinfluß gestanden habe und daß die Polizei sich bei ihrem Vorgehen nicht sonderlich geschickt benommen habe. Das Berufungsurteil beschränkt sich demgegenüber darauf, zu sagen, die erneute Hauptverhandlung habe keine Gesichtspunkte ergeben, die für eine andere Strafzumessung von Bedeutung sein könnten; die vom Schöffengericht verhängte Gefängnisstrafe erscheine auch dem Landgericht angemessen; es sei dabei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bereits einmal einschlägig vorbestraft sei und daß er sich auch bei dieser Tat hemmungslos und gewalttätig gezeigt habe.
Die Art der Bezugnahme auf das schöffengerichtliche Urteil läßt es zweifelhaft erscheinen, ob sich das Landgericht des Umfangs seiner Prüfungspflicht bewußt war. Dieses Urteil äußert sich zur Frage des Grades der Trunkenheit des Angeklagten dahin, es stehe zwar fest, daß der Angeklagte stark angetrunken gewesen sei, aber sinnlos betrunken sei er nicht gewesen. Der Umstand, daß der Angeklagte stark angetrunken war, läßt es möglich erscheinen, daß zur Zeit der Tat infolge der Trunkenheit seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Da weder das Urteil des Schöffengerichts noch das Urteil des Landgerichts sich zu dieser Frage äußern, ist der Senat außerstande zu prüfen, ob das Gesetz richtig angewendet ist. Der Satz: „aber der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken gewesen“, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß das Landgericht von der Auffassung ausgegangen ist, erst bei sinnloser Trunkenheit sei die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert und Raum für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Eine solche Ansicht wäre rechtsirrig. Zwar ist, wenn nur ein einfacher Alkoholrausch vorliegt, bei der Prüfung der Frage, ob die freie Willensbestimmung durch Ausfall der Hemmungen gänzlich ausgeschlossen war, ein strenger Maßstab anzulegen, da im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann, als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art, und vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkohol nur geförderte Regungen wirksam werden (RGSt 67, 150). Andererseits ist anerkannt, daß es selbst zum völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nicht sinnloser Trunkenheit bedarf, und daß selbst bei planmäßigem Handeln nicht ohne weiteres volle Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist (BGHSt 1, 385).
Das angefochtene Urteil muß also aufgehoben werden, soweit die Berufung des Angeklagten verworfen worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
| Cure | Baldus | Busch | Menges | ||||
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |