Treffer
BGH Urteil

Bestechung durch Gewinnbeteiligung kein Vorteil; Urkundenfälschung durch fingierte Empfangsbescheinigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 513/54
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Handwerker und Amtsbedienstete täuschten ein Kreisamt durch Minderlieferungen bei voller Abrechnung; teils wurden hierfür Zuwendungen gewährt. Der BGH verneint aktive Bestechung, soweit Beamte nur am aus pflichtwidriger Handlung erzielten Gewinn beteiligt werden, da dies kein „Vorteil“ i.S.d. §§ 332, 333 StGB ist. Bestechung liegt dagegen bei einem echten Geschenk zur zukünftigen pflichtwidrigen Dienstausübung vor. Eine mit fremdem Namen unterzeichnete Empfangsbescheinigung kann Urkundenfälschung sein, wenn sie zur Beweisführung über eine (vorgebliche) Lieferung bestimmt ist. Das Urteil wurde teils abgeändert, Strafaussprüche/Verfall aufgehoben und zurückverwiesen; Verfahrensrügen ohne Tatsachenvortrag waren unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Beteiligung eines Amtsträgers an dem Gewinn aus einer pflichtwidrigen Amtshandlung ist kein „Gewähren eines Vorteils“ im Sinne der §§ 332, 333 StGB.

2

Eine unentgeltliche Zuwendung an einen Amtsträger erfüllt § 333 StGB, wenn sie in der Absicht erfolgt, ihn zu künftig pflichtwidrigen Amtshandlungen zu bestimmen, auch wenn das Einverständnis über die Unentgeltlichkeit stillschweigend besteht.

3

Eine Revisionsrüge wegen Verfahrensverstößen ist unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden.

4

Eine Urkunde ist zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt, wenn sie geeignet und bestimmt ist, als Beweismittel für rechtserhebliche Tatsachen zu dienen, auch wenn sie den Aussteller nicht unmittelbar von seiner Leistungspflicht befreien würde.

5

Die wirksame Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen Teil einer fortgesetzten Tat ist ausgeschlossen; das Revisionsgericht hat dann das Urteil im vollen Umfang zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 6. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Sattler ██████ █████ ████ aus ███, dort geboren am ███, 2.) den Schreinermeister ███ ███ aus ███, dort geboren am ███,

wegen fortgesetzter aktiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 6. Februar 1954 dahin abgedndert, dass er, soweit er „wegen 1. fortgesetzter aktiver Bestechung, teilweise in Tateinheit mit Betrug“ verurteilt worden ist, wegen eines fortgesetzten Betruges (II 5 a, b, e der Urteilsgründe) sowie wegen einer fortgesetzten Bestechung (II 5 c und d der Urteilsgründe) verurteilt ist;

aufgehoben im Umfange der Abänderung mit den Feststellungen im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung von 4000 DM. Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Auf beide Revisionen wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, 1. dahin abgedndert, dass er, soweit er „wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug“ verurteilt worden ist, wegen eines fortgesetzten Betruges (II 4, 5 a, b, e und 6 der Urteilsgründe) und wegen einer fortgesetzten schweren Bestechlichkeit (II 5 c und d der Urteilsgründe) verurteilt ist; aufgehoben im Umfange der Abänderung mit den Feststellungen im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung von 4000 DM.

IV. Auf beide Revisionen wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert, ████ ███ ████████████ des Angeklagten ███ 1. dahin, dass die Verurteilung wegen „fortgesetzter schwerer passiver ███████████“ und des Angeklagten ███ wegen „aktiver Bestechung“ wegfällt; aufgehoben mit den Feststellungen im Strafausspruch 2. a) soweit der Angeklagte ███ wegen fortgesetzten Betruges (II 4, █ a, ██ e und 6 der Urteilsgründe) verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung von 4000 DM. b) soweit es den Angeklagten ███ betrifft (II 4 der ████████████████).

V. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: ███ wegen „fortgesetzter aktiver Bestechung, teilweise in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten“, ███ wegen „aktiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug“ zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten.

Die Revision des Angeklagten ███ rügt die Verletzung der §§ 261, 264 und 265 StPO, führt hierzu jedoch keine Tatsachen an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ist deshalb insoweit unzulässig. Die Revision beanstandet es ferner, dass die Strafkammer die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht näher aufgeklärt habe. Das Urteil geht bei der Strafzumessung von der eigenen Einlassung des Angeklagten hierzu aus. Was die Revision vorträgt, ist neu. Es konnte daher der Strafkammer keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Sie behauptet schließlich, das Urteil führe nicht gemäß § 267 StPO die Tatsachen an, in denen es die Voraussetzungen des Betruges finde. Das ist unrichtig; denn es trifft hierzu Feststellungen. Ob sie ausreichen, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist zum Teil begründet.

Auch die Revision des Angeklagten ███ ist unzulässig, soweit sie Verstöße gegen das Verfahrensrecht rügt, weil sie hierzu keine Tatsachen angibt, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hingegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten ███

1. Sie greift die Verurteilung wegen fortgesetzter Bestechung nur in einem Falle (II 5 c der Urteilsgründe) an. Diese Beschränkung auf den Teil einer fortgesetzten Tat ist unwirksam. Der Senat muss deshalb das Urteil in vollem Umfange nachprüfen.

Nach den Feststellungen waren die Mitangeklagten ███████ und Kurt ███ „in der Pflichtlingsbetreuung tätig“, ███████ als Angestellter des Kreispflichtlingsamts ███, ███ als Angestellter der Gemeinde █████████. Sie wandten sich im Jahre 1952 an Handwerker, bei denen das Kreisamt Einrichtungsgegenstände bestellt hatte. Sie überredeten die Handwerker, an das Kreisamt weniger zu liefern, als bestellt war, jedoch die bestellten Waren in vollem Umfange zu berechnen. Die Summen, um die auf diese Weise das Kreisamt geschädigt wurde, teilten ███████ und ███ jeweils mit dem Handwerker untereinander. Der Angeklagte ███ war an drei solchen Geschäften (II 5 a, b, e der Urteilsgründe) beteiligt.

Die Strafkammer findet in diesem Verhalten des Angeklagten ███ eine Bestechung der Angeklagten ██████████ und ███ nach § 333 StGB. Das ist rechtsirrig. Zwar stellt das Urteil die Beamteneigenschaft ███████s und ███s einwandfrei fest. Die Beteiligung eines Beamten an dem Gewinn, der durch seine pflichtwidrige Handlung erzielt werden soll, ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kein „Gewähren eines Vorteils“ im Sinne der §§ 332, 333 StGB, BGHSt 1, 182. Der Angeklagte ist deshalb in den Fällen II 5 a, b, e keiner Bestechung schuldig.

Die Verurteilung wegen „fortgesetzter Bestechung“ muss dennoch bestehenbleiben. Denn die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in den Fällen II 5 c und d der fortgesetzten Bestechung schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden.

Im Falle II 5 c gab der Angeklagte dem ██ ein Schlafzimmer. „Zwischen ihnen herrschte ein stillschweigendes Einverständnis darüber, dass dieses Zimmer tatsächlich geschenkt werden sollte.“ Der Angeklagte überließ ███████ das Zimmer, um ihn zu veranlassen, „Geschäfte der bereits getätigten Art weiter zu machen“, nämlich die Machenschaften gegenüber dem Kreisamt. Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand des § 333 StGB. Die Revision zieht dies an sich nicht in Zweifel, sondern wendet sich nur gegen die Feststellungen. Sie enthalten aber keinen Widerspruch und binden deshalb das Revisionsgericht.

Auch im Falle II 5 d ist der Angeklagte, wie die Revision nicht bemängelt, einer Bestechung des ████████████████ schuldig. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in den Fällen II 5 a, b, e. Angesichts der völlig klaren Sachlage reichen die knappen Feststellungen des Urteils aus.

2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen.

Der Angeklagte fertigte Empfangsbescheinigungen über im Falle II 5 a an das Kreisamt nicht gelieferte 20 Matratzen und im Falle II 5 b nicht gelieferte 10 Kleiderschränke an und unterzeichnete sie mit dem Namen eines Spediteurs ███. Er wollte „bei einer etwaigen Kontrolle nachweisen“, dass er alle bestellten Waren an den Spediteur geliefert hatte.

Die Revision meint, der Angeklagte habe durch die Bescheinigungen das Kreisamt nicht täuschen können, weil er selbst als Lieferant für die Ablieferung der Waren verantwortlich gewesen sei. Richtig ist hieran nur, dass den Angeklagten der Nachweis, an den Spediteur geliefert zu haben, nicht ohne weiteres von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kreisamt befreite. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Tatsachen, welche die Bescheinigungen beweisen sollten, nämlich die Lieferungen an den Spediteur, standen einem Betruge des Angeklagten und damit Ansprüchen des Kreisamts gegen ihn aus unerlaubter Handlung sowie dem staatlichen Strafanspruch entgegen. Die Bescheinigungen waren deshalb an sich geeignet, Beweise zu erbringen. Der Angeklagte hat sie, wie das Urteil feststellt, auch zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt, nämlich um Lieferungen an den Spediteur vorzuspiegeln.

Die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe gehen fehl.

3. Die Strafkammer hat, entgegen den Behauptungen der Revision, das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt und die Voraussetzungen des § 27 StGB irrtumsfrei verneint. Der Senat glaubt, dass Rügen, die so offensichtlich den Gründen eines Urteils widersprechen, nicht erhoben werden sollten.

Die Revision meint, die Strafe des Angeklagten sei im Verhältnis zu den Strafen der anderen Angeklagten zu hoch. Dies ist, schon äußerlich gesehen, nicht der Fall. Im Übrigen hat der Tatrichter bei jedem Angeklagten selbstständig zu prüfen, welche Strafe nach der Tatsschwere, seiner Persönlichkeit und den Strafzwecken angemessen sei, BGH NJW 1951, 532, 22. Dem entspricht das Urteil.

Zu Unrecht vermisst es die Revision, dass die Strafkammer nicht noch weitere Milderungsgründe angibt, die für den Angeklagten sprechen sollen. Denn nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Urteil nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

Schließlich bemängelt die Revision die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe auf das Gericht einen „wenig günstigen, etwas verschlagenen Eindruck“ gemacht. Dieser Satz steht im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, 1050 DM als Kaufpreis für das ███████ geschenkte Schlafzimmer einklagte, dessen Einkaufspreis 700 DM betrug. Die beanstandete Würdigung lässt bei dieser Sachlage keinen Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens erkennen. Sie ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge nicht zu beanstanden.

4. Demnach ist der Angeklagte schuldig: a) In den Fällen II 5 a, b und e eines fortgesetzten Betruges; b) in den Fällen II 5 c und d einer fortgesetzten Bestechung; c) in den Fällen II 5 f zweier selbständiger Urkundenfälschungen.

Die Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Bestechung, zu der beide Vergehen durch die unrichtige Annahme der Strafkammer verbunden waren, die fortgesetzte Bestechung ergreife auch die Fälle II 5 a, b und e, fällt fort. Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben. Die Strafen in den Fällen der Urkundenfälschung sind von dem Rechtsirrtum ersichtlich nicht beeinflusst und können deshalb bestehenbleiben. Die Strafkammer hat deshalb in der neuen Verhandlung für die Vergehen des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Bestechung neue Strafen festzusetzen und aus ihnen und den Strafen für die Urkundenfälschungen eine Gesamtstrafe zu bilden.

II.

Die Revision des Angeklagten ███

1. Der Angeklagte ███ ist an einem „Geschäft“ der Angestellten █████████ und ███ der unter I 1 Abs. 2 geschilderten Art im Falle II 6 der Urteilsgründe als Lieferant von Anbauschränken beteiligt. Die Verurteilung wegen Bestechung muss aus den bereits erörterten Gründen wegfallen.

Nicht zweifelhaft ist es, dass der Angeklagte an dem Betruge gegenüber dem Kreisamt teilgenommen hat. Es sprechen jedoch mehrere Tatsachen, die das Urteil anführt, dafür, dass er nur Gehilfe gewesen ist. Er lehnte es zunächst ab, an dem Betruge mitzuwirken. Erst bei einem zweiten Besuch des ███████ gab er nach, weil er fürchtete, von diesem keine weiteren Aufträge mehr zu erhalten. Von der Beute bekamen ██████████ und ███ je 150 DM, während dem Angeklagten ████████ nur 12,50 DM für seine „Geschäftsunken“, wie er behauptete, von der Beute verblieben. Bei dieser Sachlage bedurfte die Verurteilung des Angeklagten als Täter einer besonderen Begründung.

2. In den Fällen II 5 a, b und e erstreckt sich das Urteil ohne weiteres auf die früheren Mitangeklagten ███████ und ███, RG in HRR 1938, 497. Das gilt ferner von dem Fall II 4, in dem die Strafkammer ████████ und █████ wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt und Fortsetzungszusammenhang mit allen übrigen Fällen angenommen hat. Daraus folgt, dass die Verurteilung ███████s wegen schwerer Bestechlichkeit nur in den Fällen II 5 c und d bestehenbleiben kann und der fortgesetzte Betrug und die fortgesetzte Bestechlichkeit aus den unter I 4 bei dem Angeklagten ████ erörterten Gründen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Gegen ███ ist das Urteil dahin abzuändern, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit wegfällt; denn er ist an den Fällen II 5 c und d nicht beteiligt.

3. In Fortsetzungszusammenhang zu der von der Strafkammer angenommenen Bestechlichkeit der ███████ und ███ in den Fällen II 5 und 6 steht, wie angeführt, nach den Urteilsgründen auch der Fall II 4. An ihm ist noch der frühere Mitangeklagte ████ als Lieferant von Matratzen beteiligt. Da der Bestecher und der Bestochene Teilnehmer an derselben Straftat im Sinne des § 357 StPO sind (RG in HRR 1938, 497) und die fortgesetzte Bestechlichkeit der ███████ und ███ im Rechtssinne ein Vergehen ist, haben nicht nur die Angeklagten und ██████████ sowie ███, sondern auch ███ an der nämlichen Tat teilgenommen. Da die gleiche Rechtsverletzung (vgl. die Ausführungen zu I 1 Abs. 3) auch seiner Verurteilung wegen Bestechung zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 8. Januar 1954 – 2 StR 572/53), ist das Urteil insoweit auch gegen ihn abzuändern. Das nötigt dazu, den Strafausspruch aufzuheben.

Die Strafkammer hat also in der neuen Verhandlung gegen ███████ wegen des fortgesetzten Betruges (II 4, 5 a, b, e und 6) sowie wegen der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit (II 5 c und d) neue Strafen festzusetzen und aus ihnen sowie der Strafe wegen fortgesetzten Diebstahls eine Gesamtstrafe zu bilden; gegen ███ wegen fortgesetzten Betruges (II 4, 5 a, b, e und 6) eine neue Strafe zu verhängen und dann auf eine Gesamtstrafe mit der Strafe wegen fortgesetzten Diebstahls zu erkennen; gegen ███ eine Strafe wegen Betruges (II 4) auszusprechen.

Zu bemerken ist noch, dass durch die Aufhebung der Verurteilung wegen Bestechung und Bestechlichkeit in den Fällen II 4, 5 a, b, e und 6 die Verfallerklärung der „Bestechungsgelder in Höhe von 4000 DM“ endgültig wegfällt.

Dr. DotterweichWernerHoepner
Dr. MoerickeDr. Schalscha
Bestechung durch Gewinnbeteiligung kein Vorteil; Urkundenfälschung durch fingierte Empfangsbescheinigung — Themis