Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertbarkeit spontaner Kinderaussagen bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 512/91
Datum
11.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Streitpunkt war, ob außergerichtliche Angaben des minderjährigen Opfers gegenüber Klinikmitarbeitern dem (erweiterten) Verwertungsverbot (§ 252 StPO) unterliegen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da das Urteil nur spontane Angaben über eine Todesdrohung verwertet hat, die nicht vernehmungsähnlich waren und als glaubhaft festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Das erweiterte Verwertungsverbot (§ 252 StPO) greift nicht für außergerichtliche Angaben eines Kindes, die spontan und außerhalb einer vernehmungsähnlichen Situation gemacht werden.

3

Verwertet ein Gericht nur solche Teile außergerichtlicher Aussagen, die nicht dem Verwertungsverbot unterliegen, liegt hierin kein Verstoß gegen das Beweisverwertungsrecht, sofern diese Angaben als glaubhaft festgestellt werden.

4

Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den gesetzlichen Vertreter bzw. Prozesspfleger (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) steht der Verwertung spontan entstandener, nicht vernehmungsähnlicher Äußerungen des Kindes nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 19. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 512/91

in der Strafsache gegen ██ Siegmund, geboren am ██ ███ 1958 in █████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Juli 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge eines Verstoßes gegen das – nach Maßgabe der Entscheidung BGHSt 36, 384 ff. erweiterte – Verwertungsverbot (§ 252 StPO). Die minderjährige ███ Tochter des Angeklagten hatte durch Erklärung ihres Prozesspflegers in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht.

Zuvor war das Mädchen zeitweilig zur medizinischen Untersuchung und therapeutischen Behandlung in der DRK-Kinderklinik █████ gewesen. Zwei Mitarbeiter der Klinik, der Diplompsychologe Se[REDACTED] und die Sozialpädagogin Sch[REDACTED], hatten das Kind in drei Sitzungen zu sexuellen Verfehlungen des Angeklagten befragt. Die Revision meint, das Gericht habe die Angaben des Kindes gegenüber den als Zeugen vernommenen Mitarbeitern der Klinik nicht verwerten dürfen.

Gründe

Die Rüge dringt nicht durch. Das Gericht hat nicht sämtliche Angaben des Kindes gegenüber den Klinikmitarbeitern verwertet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dies zulässig gewesen wäre. Verwertet hat es nur die Äußerungen des Kindes darüber, dass es vom Angeklagten (sinngemäß) mit dem Tode bedroht worden sei. Diese Äußerungen hat es zur Grundlage einer entsprechenden Feststellung gemacht. Das begegnet keinen Bedenken. Denn jedenfalls diese, die Todesdrohung betreffenden Angaben des Mädchens unterlagen keinem Verwertungsverbot, weil das Kind sie spontan – ohne danach gefragt worden zu sein – gemacht hatte. Das wird in den Urteilsgründen als Inhalt der uneingeschränkt glaubhaften Zeugenaussagen beider Klinikmitarbeiter dargestellt (UA S. 53) und deckt sich im Übrigen auch mit dem in der Revisionsbegründung (S. 44 f.) vorgetragenen „Psychologischen Bericht“ der Klinik vom 17. September 1990 (S. 2 f.), wonach das Kind die in Rede stehenden Äußerungen im Rahmen einer „unverfänglichen Spielsituation“ getan hat. Für solche Angaben, die nicht in einer vernehmungsähnlichen Situation, sondern aus freien Stücken gemacht worden sind, gilt – wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 36, 384, 389 ausdrücklich klargestellt hat – das (erweiterte) Verwertungsverbot nicht.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeMaierWinkler
TheuneNiemöller
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