Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 512/82
- Datum
- 21.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Augenscheinseinnahme dient der Feststellung objektiver baulicher und räumlicher Verhältnisse; subjektive Erwartungen eines Besuchers an mögliche Geräuschwahrnehmungen werden hierdurch nicht stets vollständig erfasst.
Ein Rügevorbringen wegen unterlassener Beweisaufnahme ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die zur Beweiserhebung benannten Beweismittel nicht hinreichend bezeichnet.
Ein in der Beweiswürdigung erkennbare Zirkelschluss führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Entscheidung auf diesem Denkfehler beruht und nicht anderweitig tragfähig gestützt ist.
Ärztliche Eintragungen sind nach ihrem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen; Formulierungen wie ‚zum Geschlechtsverkehr gezwungen‘ können indizielle Bedeutung für einen erzwungenen Geschlechtsverkehr haben, insbesondere bei ärztlich festgestellten Verletzungen.
Ein festgestellter Verfahrensverstoß ist revisionsrechtlich nur dann entscheidungserheblich, wenn er geeignet war, das Tat- oder Schuldspruchbild des Gerichts zu beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 29. März 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ████ aus ██████, den Installateur Karl-Heinz ██████████, dort geboren am ███████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1983 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten,
in der ████████████████ vom 19. Januar 1983, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. März 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels treffen den Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.
Verfahrensbeschwerden
I.
1. Mit einem seiner Hilfsbeweisanträge hatte der Angeklagte die Durchführung eines Ortstermins zum Nachweis dafür begehrt, dass der Besucher der Wohnung M█████ damit rechnen müsse, dass laute Schreie in der Nachbarschaft gehört werden, weil sich die Wohnung in einer relativ hellhörigen und dicht bebauten und dicht bewohnten Umgebung befinde. Die Strafkammer hat die Wohnung besichtigt und in den Urteilsgründen Feststellungen über die Lage und Beschaffenheit des Hauses sowie der Wohnräume getroffen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Rufe und Schreie der Zeugin █████ weder in der Nachbarschaft noch auf der Straße von jemandem gehört werden mussten (S. 32, 33 UA).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Landgericht habe gegen § 244 StPO verstoßen. Jene Feststellungen beträfen allein die objektiven Verhältnisse, nicht aber die Frage, ob ein „unbefangener Besucher“ damit rechnen müsse, dass laute Schreie in der Nachbarschaft gehört werden.
Die Rüge greift nicht durch. Zweifelhaft erscheint schon, ob eine Ortsbesichtigung überhaupt eine ausreichende Beantwortung dieser Frage ermöglicht, da es hier maßgeblich auf die persönlichen Eindrücke des jeweiligen Besuchers ankommt, während den Gegenstand der Augenscheinseinnahme die (tatsächlichen) baulichen und räumlichen Verhältnisse bilden. Soweit diese für die Hellhörigkeit des Hauses von Bedeutung sind, lassen sie sich meist nicht einmal ohne Weiteres erkennen, sondern erst mittels Experimente, wie sie die Strafkammer durchgeführt hat. Das gilt auch für die Frage, ob das Schreien eines in der Wohnung befindlichen Menschen auf der Straße gehört werden kann. Eines weiteren Eingehens auf diese Bedenken bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn ein Verfahrensverstoß im Sinne der vorgebrachten Rüge gegeben wäre, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen. Hat der Angeklagte mit der Möglichkeit einer solchen Hellhörigkeit rechnen müssen, so hat er sich – auch auf der Grundlage seiner Einlassung – dadurch jedenfalls nicht von der Verfolgung seines Planes abhalten lassen.
2. Ein weiterer Hilfsbeweisantrag des Angeklagten enthält die Behauptung, die Zeugin M█████ habe unter enormem körperlichem und seelischem Druck durch das brutale Verhalten ihres Ehemannes gestanden. Der Angeklagte wendet sich dagegen, dass die Strafkammer seinem Antrag nicht entsprochen hat.
Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht die zu diesem Beweisthema benannten Beweismittel angegeben. Davon abgesehen könnte die Rüge aber auch aus den von Landgericht dargelegten Gründen (S. 49, 50 UA) keinen Erfolg haben.
3. Zusätzlich hatte der Angeklagte einen Hilfsbeweisantrag mit dem Beweisthema gestellt, die Zeugin M█████ stehe auch in der Hauptverhandlung unter besonderem inneren Druck, weil sie nach wie vor den Repressalien ihres Ehemannes ausgesetzt sei und darüber hinaus Angst vor ihm und den Strafverfolgungsbehörden sowie der sie umgebenden Gesellschaft habe und deshalb unfähig sei, frei und ohne Angst auszusagen. Aus den Urteilsgründen (S. 49 UA) lässt sich mit noch ausreichender Gewissheit das Beweismittel (Untersuchung durch einen Sachverständigen) entnehmen, das der Angeklagte zu dem Beweisthema benannt hatte.
Entgegen seiner Meinung ist die Ablehnungsbegründung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat sich auch erschöpfend mit dem Beweisthema auseinandergesetzt.
Sachrügen
II.
1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Landgerichts, dass seine beiden Einlassungen in Widerspruch zueinander stehen. Nach seiner ersten Darstellung soll sich die Zeugin M█████ von vornherein nicht geweigert haben, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Demgegenüber lautet seine spätere Einlassung dahin, dass sie erst auf Grund seiner Drohung hierzu bereit gewesen sei.
2. Bei seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer auf S. 26, 27 UA verkennt er den Sinn der betreffenden Ausführungen. Das Landgericht vertritt den Standpunkt, dass die Zeugin keinen Anlass gehabt hatte, verängstigt zu sein, wenn sie ihn wirklich eingeladen gehabt hatte. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
3. Als berechtigt erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung auf S. 43 UA enthalte einen Zirkelschluss. Die Strafkammer begründet die Glaubhaftigkeit der betreffenden Angaben der Zeugin █████ unter anderem damit, dass die Richtigkeit ihrer übrigen Bekundungen von der Zeugin ██████ bestätigt worden seien. Mit der Vernehmung der Zeugin ██████ war aber gerade die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ bezweckt. Durch den Denkfehler ist jedoch das Urteil nicht beeinflusst worden. Das Landgericht hat sich bereits auf S. 27 UA mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ umfassend auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Anhaltspunkte für falsche Aussagen dieser Zeugin bestehen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer eine Bestätigung der Richtigkeit der von der Zeugin ██████ gemachten Bekundungen nicht nur in den Aussagen der Zeugin M█████, sondern auch denen des Zeugen Z█████ gesehen hat.
4. Die Strafkammer hat auf S. 42 ff UA die Bedeutsamkeit der Bekundungen des Ehepaares █████ geprüft. Sie meint, dass es unerheblich sei, ob diese Zeugen den Ehemann M█████ mit Schlüsseln an der Tür des „Big Apple“ gesehen haben.
Einer Prüfung der Schlüssigkeit dieser Schlussfolgerung bedarf es nicht, da das Landgericht, wie das Urteil hinreichend ersehen lässt, von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Ehepaares █████ überzeugt war.
5. Der Bestand des Urteils wird ferner nicht dadurch gefährdet, dass die Zusammenstellung der Gründe, die nach der Überzeugung der Strafkammer „für“ die Richtigkeit der Angaben der Zeugin M█████ sprechen, unter anderem solche umfasst, die lediglich Bedenken gegen diese Richtigkeit ausschließen (Nr. IV 7 bis 9, 11 bis 17 der Urteilsgründe). Eine eingehende Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin erforderte auch eine Auseinandersetzung mit diesen Gründen.
6. Frei von Rechtsfehlern ist ebenfalls die Bewertung der Aussagen des Zeugen Dr. ███████. Die Bedenken des Landgerichts gegen die von dem Zeugen erst auf die Fragen des Verteidigers hin gemachten Bekundungen halten sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung. Das gleiche gilt für die Folgerung der Strafkammer aus dem Wortlaut der Eintragung in der Patientenkarteikarte. Die Formulierung „zum Geschlechtsverkehr gezwungen“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem von der Strafkammer angenommenen Sinn zu verstehen. Einer anderen Auslegung stand außer diesem sprachlichen Gesichtspunkt auch die Tatsache entgegen, dass Dr. █████ die Zeugin M█████ auf Verletzungen untersucht hat (S. 19 UA). Hierzu wäre er nicht veranlasst gewesen, wenn die Zeugin den Geschlechtsverkehr „ohne unter Drohung oder Gewaltanwendung zu stehen“ zugelassen hätte.
7. Auch sonst hat die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit auf dessen Revisionsvorbringen nicht im Einzelnen eingegangen worden ist, sieht der Senat dieses als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO an.
| Meyer | Möls | Maier | |||
| Müller | Niemöller |