Revision verworfen: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Beweiswürdigung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 512/81
- Datum
- 20.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf das Vorliegen von Widersprüchen, Denkfehlern oder sonstigen Rechtsmängeln; auch aus möglichen Schlüssen kann sich eine tragfähige richterliche Überzeugung ergeben.
Eine Verletzung des Grundsatzes ‚in dubio pro reo‘ liegt nicht vor, sofern die tatsächlichen Feststellungen die Annahme von Schuld oder Mittäterschaft tragen.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter ein über das tatbestandlich bereits vorausgesetzte Gewinnstreben hinausgehendes, wesentlich gesteigertes Gewinnstreben (z. B. durch erhebliches Strecken von Betäubungsmitteln) strafschärfend berücksichtigen.
Bei jugendlichen Angeklagten kann das Gericht nach § 74 JGG die auferlegten Kosten des Rechtsmittels freistellen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. Dezember 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Mehmet D —s aus ██, geboren am ██ 1925 in █████████, 2. den Arbeiter Hamze ███ aus ██, geboren am ██████ 1950 in ████████████/Türkei, 3. Yusuf ███ aus ████████████, geboren am █████████████ 1961 in ██████████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten Mehmet D —s, 2. Rechtsanwalt ████████████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten Hamze ███, 3. Rechtsanwalt █████████████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten Yusuf ███,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1980 werden verworfen.
Die Angeklagten Mehmet D —s und ██ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Dem Angeklagten ███ werden die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen; das Landgericht hat den Angeklagten Mehmet ██ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ██████████████████ zu einer solchen von acht Jahren und den Angeklagten ███ zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Mehmet █████ beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Mehmet D —s ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die auf die Sachrügen vorzunehmende Nachprüfung des Urteils deckt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung des Angeklagten █████ liegt eine Verletzung des Satzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ nicht vor. Bei dem Angeklagten █████ tragen die Feststellungen auch die Annahme der Mittäterschaft.
Vergeblich greifen beide Angeklagten die dem Urteil zugrunde liegende Beweiswürdigung an; diese ist frei von Widersprüchen, Denkfehlern oder sonstigen Rechtsmängeln. Soweit der Angeklagte ███ beanstandet, dass einzelne Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien, verkennt er, dass die richterliche Überzeugung auch auf Schlüsse gestützt werden darf, die lediglich möglich sind (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 25, 365, 367).
Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht hat die Abwesenheit des möglichen Milderungsgrundes der Drogenabhängigkeit nicht – was fehlerhaft wäre (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1980 – 2 StR 575/80 – mit weiteren Nachweisen) – strafschärfend gewertet. Allerdings wird zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, „dass sie, ohne selbst drogenabhängig zu sein, ... mindestens 1.612 Gramm einer Heroinzubereitung auf den Heroinmarkt gebracht haben“ (UA S. 27).
Das entscheidende Gewicht dieser Aussage liegt jedoch darauf, dass durch die Angeklagten eine besonders große Menge Rauschgift auf den Markt gelangt ist. Der innerhalb dieser Aussage eingeschobene Hinweis, dass die Angeklagten nicht drogenabhängig sind, diente nur dazu, deutlich zu machen, dass die Wirkung des angeführten Strafschärfungsgrundes nicht durch einen Umstand abgeschwächt wird, der – wenn er vorläge – zugunsten der Angeklagten spräche.
Das Landgericht hat auch nicht das notwendigerweise zum Tatbestand des Handeltreibens (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF) gehörende Merkmal des Gewinnstrebens entgegen § 46 Abs. 3 StGB als straferschwerenden Umstand gewertet. Es hebt darauf ab, dass die Heroinzubereitung „gegen Schluss der Geschäftsbeziehung aus Gewinnstreben in einem erheblichen Ausmaß gestreckt war“ und entnimmt daraus, „in welchem Umfang die Angeklagten bestrebt waren, aus der von ihnen aufgebauten Geschäftsbeziehung einen höchstmöglichen Gewinn zu erzielen“ (UA S. 27 f.).
Das hiernach festgestellte Gewinnstreben, wie es sich im Verkauf gestreckter Heroinzubereitungen zeigt, geht über dasjenige Maß hinaus, das bereits mit dem tatbestandlichen Handeltreiben als solchem vorausgesetzt ist. Diesen Umstand durfte der Tatrichter im Rahmen der auch ansonsten bedenkenfreien Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen lassen.
Bei der Kostenentscheidung, die im Übrigen auf § 473 Abs. 1 StPO beruht, hat es der Senat für angemessen erachtet, den Angeklagten ███ gemäß § 74 JGG von der Belastung mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen.
| Meisl | Maier | Zschockelt | |||
| Müller | Niemöller |