Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einschleichen und Nachtzeit bei § 250 StGB – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 512/70
Datum
19.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung zur Begründung seiner Revision; die Revision hatte teilweise Erfolg. Das Urteil wurde insoweit geändert, dass im Fall II 6 nur versuchter Raub (statt versuchten schweren Raubs) festgestellt wird, und im Fall II 1 sowie im Strafausspruch aufgehoben. Entscheidungsrelevant waren unzureichende Feststellungen zum Begriff des "Einschleichens" und zur Frage, ob die Tat zur Nachtzeit begangen wurde; die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter "Einschleichen" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist ein heimliches Eindringen mit zusätzlichen, listigen Vorsichtsmaßnahmen gegen Entdeckung zu verstehen; bloßes Einsteigen durch ein nicht verriegeltes Fenster genügt hierfür nicht ohne weiteres.

2

Die Voraussetzung "zur Nachtzeit" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB endet mit dem Beginn der Morgendämmerung; ist es bereits hell, liegt regelmäßig keine Nachtzeit mehr vor.

3

Fehlen in der Urteilsfeststellung konkrete Anhaltspunkte für die besonderen Vorsichtsmaßnahmen des Täters, so sind die entsprechenden Qualifikationsmerkmale nicht als erfüllt anzunehmen und die Feststellungen in neuer Verhandlung nachzuholen.

4

Beeinflussen aufhebungsreife Bestandteile des Schuldspruchs oder der Einzelstrafen die Gesamtsanktion, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, einschließlich der Sicherungsverwahrung, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer beim Landgericht Bremerhaven, 10. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Seemann Rolf ██ aus ██████████, dort geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1970

Tenor

I. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 8. September 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Landgericht in Bremerhaven vom 10. Juni 1970 gewährt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

1. dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe statt des versuchten schweren Raubs (in Tateinheit mit Körperverletzung) des versuchten Raubs (in Tateinheit mit Körperverletzung) schuldig ist,

2. mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, schweren Diebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Seine auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge greift jedoch im Schuldspruch durch, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Fall II 1 hat die Strafkammer den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 4 (i. V. m. §§ 253, 255) StGB für erfüllt angesehen, weil der Angeklagte nachts durch das nicht verriegelte Fenster des Abstellraums in die Wohnung der Familie ████ eingestiegen war und sich über den Korridor in das Schlafzimmer der Zeugin ██████ begeben hatte, die dann von ihm durch die Androhung des Erschießens zur Herausgabe von Geld veranlasst worden war. Diese Feststellungen reichen zur Annahme, dass sich der Angeklagte in das Gebäude „eingeschlichen“ hat, nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist unter „Einschleichen“ ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d. h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen eine Entdeckung kann nicht schon darin erblickt werden, dass der Angeklagte den Weg durch das Fenster des Abstellraums gewählt hat. Andernfalls wäre jedes Einsteigen zugleich ein Einschleichen; das stünde schon mit dem Wortsinn nicht in Einklang, widerspräche aber auch der Entscheidung des Gesetzgebers, der für den Raub keinen dem § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. entsprechenden Erschwerungsgrund vorgesehen hat.

Der erwähnten Entscheidung BGHSt 14, 198 kann nicht entnommen werden, dass hier auf das Erfordernis zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen verzichtet worden sei. Damals wusste der Täter, dass sich in dem Zimmer, in das er einstieg, jemand befand, weshalb er sich „zu besonders vorsichtigem Vorgehen“ veranlasst sah.

Ob damit bereits die Annahme des Merkmals „Einschleichen“ gerechtfertigt war, kann der erkennende Senat dahingestellt lassen; denn hier ergeben die Feststellungen keinerlei besondere Vorkehrungen des Angeklagten gegen eine Entdeckung. Die Strafkammer hat der Frage offenbar keine Bedeutung beigemessen. Die Prüfung muss in neuer Verhandlung nachgeholt werden.

Ferner ist der Schuldspruch im Fall II 6 wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu ändern. Die Strafkammer hat auch hier § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB angewendet. Danach muss die Tat „zur Nachtzeit“ verübt sein; diese endet mit dem Beginn der Morgendämmerung (vgl. RGSt 3, 209). Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1952, 312), wonach es auf die Zeit der örtlichen Nachtruhe ankommen soll, kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war es, als der Angeklagte in das Zimmer einstieg, „bereits hell“. Der Angeklagte hat sich deshalb insoweit nur des versuchten Raubs schuldig gemacht.

Mit Rücksicht auf die teilweise Aufhebung und Änderung des Schuldspruchs, und weil sich nicht ausschließen lässt, dass die in den betreffenden Fällen II 1 und II 6 verhängten Einzelstrafen die Höhe der in den anderen Fällen erkannten Einzelstrafen beeinflusst haben, hat der Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Damit wird auch über die Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden sein.

BaldusMillerMeyer
KirchhofBaungarten
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