Treffer
BGH Urteil

Revision in Sportwetten-/Untreue-/Betrugsfall: Aufhebung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 512/59
Datum
02.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Hessische Sportwettengesetz, fortgesetzter Untreue und fortgesetzten Betrugs verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf. Es fehlten insbesondere tragfähige Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein/Verbotsirrtum sowie zur Abgrenzung und Konkurrenz von Untreue und (weiterem) Betrug; zudem war die Betrugsbegründung zu „Überweisungsgebühren“ unzureichend. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßiges Handeln setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; tatsächliche Einnahmen sind nicht erforderlich.

2

Ein Verbotsirrtum über eine Sonderstrafbestimmung ist nur dann schuldausschließend, wenn er unvermeidbar ist; unzureichende Erkundigung vor Aufnahme eines genehmigungsbedürftigen Gewerbes indiziert regelmäßig Vermeidbarkeit, kann aber im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

3

Bei der Untreue kann sich der Vorsatz aus dem klaren äußeren Tatbild ergeben, wenn der Täter entgegen ausdrücklichen Zusicherungen eigenmächtig ihm anvertraute Vermögenswerte entnimmt und die Nachteilsfolgen für den Berechtigten erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt.

4

Bei der Prüfung eines Betruges kommt es für die Täuschung darauf an, welchen Inhalt Erklärungen nach Satzung, Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen aus Sicht der Adressaten haben; ein Rückgriff auf technische Begrifflichkeiten außerhalb dieses Erklärungszusammenhangs genügt nicht.

5

Für den Betrug ist allein der tatsächliche Einfluss eines Irrtums auf die Willensbildung und Vermögensverfügung maßgeblich; die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil der Getäuschte auch andere (hypothetische) Erwägungen hätte anstellen können.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten Eberhard Rudi ███ aus ████, geboren am ██ 1932 in ███, wegen Vergehens gegen § 6 des Gesetzes über die Zulassung von Sportwetten im Lande Hessen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 2. Dezember 1959 in der Sitzung vom 8. Dezember 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 6 des Gesetzes über die Zulassung von Sportwetten im Lande Hessen, wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10 000 DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 200 DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt. Zugleich sind die von dem Angeklagten bis zum 7. April 1957 empfangenen Einsätze für die Toto-Wette oder deren Wert in Höhe von 88 456,84 DM für verfallen erklärt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

§ 245 StPO ist nicht verletzt, denn ausweislich des Sitzungsprotokolls sind die verschiedenen Fassungen der Geschäftsordnung und der Satzung sowie mehrere Rundschreiben verlesen worden, waren also Gegenstand der Beweisaufnahme.

Das verlesene Rundschreiben vom 17. November 1957 enthält bei der „Gewinnabrechnung“ den Zusatz: „Die Überweisungen wurden wie stets am vergangenen Montag abgeschlossen, die Überweisungsgebühr von DM 0,45 bzw. DM 0,15 (bei Überweisung von Postscheck zu Postscheck) auf den ausgezahlten Betrag verrechnet.“ Weder dieser Vermerk noch die Bestimmung des § 4 der Satzung:

„Bei der Gewinnüberweisung darf ein Betrag für die Überweisungskosten abgesetzt werden“

schließen die vom Landgericht getroffene Feststellung aus, der Angeklagte habe den Spielteilnehmern überdies - mitgeteilt, dass die entstandenen Unkosten und die schlechte Ertragslage den Abzug der durch die Überweisung entstehenden Gebühren erforderlich mache.

Der Revision geht es offensichtlich auch nur darum, was unter den vom Angeklagten geforderten und berechneten Überweisungsgebühren bzw. -kosten zu verstehen ist. Diese Frage ist im Rahmen der Sachrüge zu behandeln.

II.

1.) Zum fortgesetzten Vergehen gegen § 6 des Gesetzes über die Zulassung von Sportwetten im Lande Hessen vom 16. Februar 1949 – Hess. GVBl. S. 17 – (Hessisches Sportwettengesetz).

a) Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Strafkammer nicht festgestellt, dass der Angeklagte auch heute noch glaubt, er habe Sportwetten weder gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt, noch sich dazu erboten. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten „nicht zweifelhaft“ sein kann. In der Tat kann die Absicht, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383 mit Nachweisen), kaum deutlicher zu Tage treten als in der Äußerung, sich „auf originellere Art und Weise“ als durch Arbeiten im studentischen Schnelldienst Geld verdienen zu wollen, und als in der festgestellten Anmeldung des Unternehmens als Gewerbebetrieb, die die Revision, wenn auch in anderem Zusammenhang, selbst hervorhebt.

„Einnahmequelle“ sollte ursprünglich der Gewinnanteil von 5 bzw. 7,5 % sein. Später trat noch die ausbedungene „Unkostenpauschale“ von 10 % des „Bruttowettkapitals“ hinzu. Darauf, ob tatsächlich Einnahmen erzielt worden sind, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an. Die Absicht allein genügt. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob die Gewerbsmäßigkeit strafbegründend oder strafschärfend wirkt. Es handelt sich, wie schon das Reichsgericht betont hat (RGSt 12, 388 u. 54, 230), stets um denselben Begriff, an dem festzuhalten ist (BGHSt 1, 383, 384). Dass schließlich weder gewerbsmäßiges Handeln den Fortsetzungszusammenhang ausschließt, noch umgekehrt der Fortsetzungszusammenhang die Annahme gewerbsmäßigen Handelns, steht außer Frage (RGSt 58, 19, 213; 60, 216, 224).

b) Im Übrigen fehlen allerdings ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand, insbesondere zur Frage des Unrechtsbewusstseins vor dem polizeilichen Hinweis anlässlich der Vernehmung vom 25. März 1957. Der Beschwerdeführer will sich offenbar auf unverschuldeten Verbotsirrtum berufen; die Strafkammer hat diese Frage nicht erörtert.

Sicher erfordert schon die im Verkehr übliche Sorgfalt, dass man sich vor der Eröffnung eines Gewerbebetriebes bei den maßgeblichen Stellen genau vergewissert, ob das Gewerbe ohne besondere Genehmigung betrieben werden kann oder nicht. Denn das Grundrecht auf Berufs- und Arbeitsfreiheit bezieht sich und selbst da in Grenzen einschränkbar nur auf die Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes, nicht dagegen auf die Berufsausübung, die laut Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden kann und, wie allgemein bekannt, weitgehend geregelt ist (BVerfG 7, 377, 397 ff).

Beruht aber die Rechtsunkenntnis wegen ungenügender Erkundigung auf Fahrlässigkeit, so ist der Verbotsirrtum mit Sicherheit verschuldet, kann aber den Schuldvorwurf mindern (BGHSt 2, 194, 209; 4, 342, 352). Spricht mithin vieles dafür, dass ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten verschuldet wäre, so ist doch der Revision zuzugeben, dass ein unverschuldeter Verbotsirrtum über die hier maßgebliche Sonderstrafbestimmung nicht schlechthin auszuschließen ist. Da das Landgericht die Frage nicht erörtert hat, liegt ein Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

2.) Zur fortgesetzten Untreue.

a) Die Gleichsetzung von „zurückgestelltem Wettkapital“ und „Sekundärgewinn“ ist nicht zu beanstanden. Zwar heißt es in § 4 der geänderten Geschäftsordnung vom 1. Februar 1957: „Sekundärgewinn d. i. zurückgestelltes Wettkapital (§ 3), vermindert um den auf es entfallenden Prozentsatz der vollen Ranggewinne - →0“, Diese „Verminderung“ bedeutet aber keine echte Verringerung der Rückstellungen. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, verwettete der Angeklagte – jedenfalls bis zum 4. April 1957 – nur einen Teil der eingegangenen Gelder. Trotzdem musste er den „Gewinn“ auf den Gesamteingang umlegen, so dass ein Teil auf den tatsächlichen Einsatz, ein Teil auf das zurückgestellte Wettkapital „entfiel“. Da der „Gewinn“ nach der Geschäftsordnung „umgehend“ auszuschütten war, blieb als „Sekundärgewinn“ im Ergebnis eben nur das zurückgestellte Wettkapital.

b) Eine allgemeine Treupflicht des Angeklagten steht außer Frage und wird von der Revision nicht bestritten. Daran ändert nichts, dass wegen der gesetzwidrigen Vermittlung entgegen der Annahme des Landgerichts giltige vertragliche Beziehungen im Zweifel nicht vorlagen (§ 134 BGB).

Auch der Treubruch des Angeklagten ist gegeben. Wie die Revision zugesteht, gab § 4 der geänderten Geschäftsordnung dem Angeklagten nur die Möglichkeit, einen „negativen Jahreserfolg“ zu 3/4 aus Zinsen des zurückgestellten Wettkapitals abzudecken. Die unmittelbaren Einnahmen vor der Änderung der Geschäftsordnung waren unberechtigt; die späteren gefährdeten die Rechte der Mitspieler nicht nur – was übrigens hier schon ein Vermögensnachteil wäre –, sondern schädigten sie erheblich: Die Revision übersieht, dass ein ungeschmälert zurückgestelltes Wettkapital die erforderlichen Zinsen in wesentlich kürzerer Zeit erbracht hätte als das geschmälerte. Abgesehen davon kommt es auf derartige Überlegungen nicht an; denn der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bereits stillschweigend ca. 19 000 DM veruntreut, als er sich wegen der Rückzahlung des Restes an die Wett-Teilnehmer wandte.

c) Richtig ist allerdings, dass der innere Tatbestand der Untreue in der Regel näherer Ausführungen bedarf. Es gibt aber Fälle, bei denen der äußere Tatbestand so klar liegt, dass sich aus ihm der innere von selbst ergibt (so schon 1 StR 459/51 vom 30. Oktober 1951). Das ist auch hier so.

Der Angeklagte hat nicht nur in seiner Geschäftsordnung laufend versichert, feste Bearbeitungsgebühren würden in keinem Falle erhoben, sondern auch jeden Mitspieler bei der Anmeldung noch „unterstreichen“ lassen, „dass von den eingezahlten Beträgen keinerlei Abzüge zulässig sind“. Er kann sich daher auf ein vermutetes Einverständnis eben dieser Mitspieler zu Entnahmen für Unkosten oder gar für seinen eigenen Lebensunterhalt nicht berufen. Er hat hiermit sowohl die Treuwidrigkeit der eigenmächtigen Entnahmen wie ihre nachteiligen Folgen für die Mitspieler erkannt und angesichts seines Handelns zumindest bedingt - gewollt. Seine Schutzbehauptung, er habe geglaubt, den Teilnehmern entstünden keine Nachteile, weil er das zurückgestellte Wettkapital aus Zinsen des noch vorhandenen Restes demnächst – wieder hätte auffüllen können, widerlegt sich selbst; denn darin liegt das Eingeständnis eines angerichteten Schadens, den er allenfalls in unbestimmter Zukunft wiedergutzumachen hoffte. Schließlich erklärt nur sein schlechtes Gewissen, dass er die Geschäftsordnung immer wieder geändert und in seinen Rundschreiben den wahren Sachverhalt verschwiegen hat.

d) Bestehen demnach grundsätzlich gegen die Verurteilung wegen Untreue keine durchgreifenden Bedenken, so kann sie doch keinen Bestand haben; denn das Landgericht hat übersehen, dass die Handlungsweise des Angeklagten nach der erstmaligen Geldentnahme ohne vorangegangene Täuschungshandlung und Irrtumserregung sich insoweit als Betrug darstellen kann, als er sich an weiteren Einzahlungen vergriffen hat, die bei Kenntnis der Entnahme unterblieben wären. Die Frage, ob der „Irrtum“ über die Entnahmen entscheidend für die Willensentschließung der Teilnehmer war, weiterhin an der Wettgemeinschaft teilzunehmen und Wetteinsätze zu leisten, hätte daher ebenso geklärt werden müssen wie die, ob der Angeklagte bei der ersten Entnahme nur einen Teil des vorhandenen zurückgestellten Wettkapitals zweckwidrig verwendet hat oder alles. Blieb ein Rest, läge bei entsprechendem Vorsatz, sich später auch daran zu vergreifen, fortgesetzte Untreue vor und zwar, wie dargelegt, möglicherweise in Tateinheit mit Betrug, soweit nämlich gleichzeitig über den Rest hinaus neu zurückgestellte Wetteinsätze entnommen worden sein sollten. Beschränkten sich die späteren Entnahmen auf neu zurückgestellte Wetteinsätze, käme in Tatmehrheit neben einer Untreue ein fortgesetzter Betrug in Betracht. Einer derartigen Erweiterung des Schuldspruches stünde das Verbot der Schlechterstellung in § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen; denn es bezieht sich anerkanntermaßen nur auf den Strafausspruch (RGSt 67, 236).

Abgesehen davon – und das ist entscheidend – kann sich eine anderweitige rechtliche Beurteilung im Schuldspruch auch zugunsten des Angeklagten auswirken. Kommt nämlich das Landgericht nunmehr zu dem Ergebnis, dass fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug vorliegt, wäre weiter zu prüfen, ob nicht der Betrug – einschließlich der Untreue wiederum in Tateinheit mit dem Vergehen gegen das Hessische Sportwettengesetz begangen ist. Der Angeklagte wäre dann insoweit nicht zweier, sondern nur einer Straftat schuldig, durch das angefochtene Urteil also beschwert. Die mögliche Tateinheit mit dem Vergehen gegen das Hessische Sportwettengesetz erfordert daher zusätzlich auch insoweit die Aufhebung.

3.) Zum fortgesetzten Betrug.

Zutreffend rügt die Revision, dass schon der Ausgangspunkt des Landgerichts verfehlt ist. Es kommt nicht auf den Begriff der „Überweisungsgebühr“ im postalischen Verkehr an, wie das Landgericht meint, sondern nur darauf, was nach der Satzung, den Rundschreiben und etwaigen sonstigen Mitteilungen des Angeklagten an die Wett-Teilnehmer hier unter „Überweisungsgebühr“ oder „Überweisungskosten“ zu verstehen ist. Insoweit spricht bereits der Einheitssatz von 0,45 DM bzw. 0,15 DM gegen eine Verwechslung mit Postgebühren, die das Landgericht unterstellt, ohne einen Mitspieler vernommen zu haben. Überdies dürfte die Kenntnis der kostenfreien Überweisung von Postscheckkonto zu Postscheckkonto zumindest bei den allermeisten Kontoinhabern außer Frage stehen. Es ist daher sehr fraglich, ob in der offen ausgewiesenen Berechnung von „Überweisungsgebühren“ oder gar „-kosten“ überhaupt ein Betrug gesehen werden kann. Sollten aber wirklich einzelne Mitspieler getäuscht und hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite möglich sein, wäre immer noch zweifelhaft, ob es sich um ein selbständiges Vergehen handelt. Bei natürlicher Betrachtung (RGSt 59, 317 ff.; BGHSt 10, 230 f.) dürfte die „Gewinn“-Ausschüttung noch im Rahmen der Wettvermittlung liegen, so dass auch hier Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Hessische Sportwettengesetz in Betracht kommt; denn der Angeklagte hat bereits Überweisungsgebühren berechnet, als er noch im Toto spielte. Was das Landgericht bisher festgestellt und erwogen hat, trägt mithin die Verurteilung wegen Betruges nicht.

4.) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Zur Verfallerklärung.

§ 6 Abs. 3 des Hessischen Sportwettengesetzes schreibt zwingend vor, dass „die empfangenen Einsätze oder ihr Wert“ für verfallen zu erklären sind. Maßgebend ist mithin nur, welche Beträge der Täter als Einsätze empfangen, nicht, was er von dem Empfangenen wirklich eingesetzt hat, wie die Revision meint. Da der Verfall durch den Empfang begründet wird, ist auch eine andere Verwendung der Gelder unbeachtlich. Dagegen sind Rückzahlungen von Bedeutung, soweit sich die Empfänger ebenfalls strafbar gemacht haben (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8. November 1959 – 2 StR 408/59 –).

Die Strafbarkeit der Mitspieler folgt aus § 6 Abs. 1 b des Hessischen Sportwettengesetzes. Das Landgericht wird deshalb nunmehr zu prüfen haben, welche Beträge im Einzelnen als zurückgestelltes Wettkapital wieder an Teilnehmer zurückgezahlt worden sind. Soweit es hierzu bestimmte Feststellungen nicht mehr treffen kann, muss dies sich zugunsten des Angeklagten auswirken (vgl. in diesem Zusammenhang das Rundschreiben des Angeklagten für die Ausspielung am 18./19. Mai 1957 /Bl. 49 R der Urteilsabschrift/).

b) Zur etwaigen Verurteilung wegen Betruges.

Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts über die Ursächlichkeit des Irrtums der Mitspieler geben zu Bedenken Anlass: Allein entscheidend ist der tatsächliche Verlauf der Willensbildung. Auf alle anderen denkbaren Möglichkeiten kommt es nicht an. Die innere Verknüpfung zwischen einem vorhandenen Irrtum und der von ihm veranlassten oder mitveranlassten Vermögensverfügung verliert ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch, dass der Getäuschte andere Überlegungen angestellt hatte, als er in Wirklichkeit angestellt hat.

Vom Reichsgericht und im Schrifttum ist zwar ein abweichender Standpunkt eingenommen worden. Dem ist der Bundesgerichtshof aber entgegengetreten (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1957 – 5 StR 366/57 – bei Dallinger MDR 1958, 139/140 u. BGHSt 13, 13 ff.).

c) Zur Belastung der Wetter mit der Umsatzsteuer.

Der Eröffnungsbeschluss wirft dem Angeklagten als Teilakt des fortgesetzten Betruges noch vor, dass er die Wetter mit der Umsatzsteuer belastet habe. Zu diesem Punkt sagt das angefochtene Urteil nichts. Sollte die nachzuholende tatsächliche und rechtliche Würdigung ein strafbares Verhalten ergeben, wäre das Landgericht an einer Einbeziehung in den Schuldspruch nicht gehindert.

Justizangestellter
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