Treffer
BGH Urteil

Revision: Keine automatische Obhut des Schwagers bei Abwesenheit der Ehefrau (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 512/58
Datum
03.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach §174 Nr.1 StGB ein. Fraglich war, ob während der kurzzeitigen Abwesenheit der Ehefrau ein Obhutsverhältnis des Ehemanns zur minderjährigen Schwägerin bestand. Der BGH hob das Urteil auf, weil diesbezüglich zureichende Feststellungen fehlten. Zudem verlangt §174 Nr.1 Vorsatz; Fahrlässigkeit genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt nicht bereits dann vor, wenn die erwachsene Aufsichtspflichtige vorübergehend abwesend ist und deren Ehemann währenddessen mit der Minderjährigen im Haushalt lebt.

2

Für ein zeitweiliges Obhutsverhältnis ist erforderlich, dass zwischen dem Erwachsenen und der Minderjährigen eine tatsächliche persönliche Bindung entsteht, die über die gewöhnlichen Verhältnisse einer Hausgemeinschaft hinausgeht und dem Erwachsenen eine besondere Verantwortung für die Lebensführung der Minderjährigen auferlegt.

3

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zum äußeren Tatbestand eines § 174-Falles (bestehendes Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis) führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB setzt Vorsatz voraus; bloße Fahrlässigkeit reicht für eine Verwirklichung des Delikts nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. August 1958

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

StGB § 174 Nr. 1

Die Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche Haltung einer Minderjährigen, die im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fällt nicht ohne weiteres dem Ehemann der Schwester dadurch zu, dass diese vorübergehend abwesend ist und der Ehemann sich währenddessen allein mit der Minderjährigen im Haushalt befindet.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 1958 – 2 StR 512/58 Vorinstanz: LG Saarbrücken

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Günther H. aus ██, geboren am ██████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Pr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision, mit der der Angeklagte die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

Die Auffassung der Strafkammer, zwischen dem Angeklagten und der damals 16-jährigen Schwester seiner Ehefrau habe zeitweise ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden, wird von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Danach hat das elternlose und unter Vormundschaft stehende Mädchen entgegen der ursprünglich ablehnenden Haltung des Angeklagten zwar auf Wunsch seiner vor der Entbindung stehenden Ehefrau in seinem Haushalt Aufnahme gefunden und in der Folgezeit darin wie auch im Geschäft des Angeklagten geholfen. Die Aufsicht über das Mädchen übte jedoch allein die Ehefrau aus. Daher ist die Ansicht der Strafkammer, ein Obhutsverhältnis, wie es § 174 Nr. 1 StGB vorsieht, habe zunächst nur zwischen den Schwestern vorgelegen, nicht zu beanstanden.

Durchgreifenden Bedenken begegnet indessen die weitere Annahme des Landgerichts, hierin sei infolge der durch die Entbindung veranlassten vorübergehenden Aufnahme der Ehefrau des Angeklagten in einer Klinik eine Änderung in der Weise eingetreten, dass nunmehr für die Dauer der Abwesenheit der Ehefrau deren minderjährige Schwester dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei. Insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

Die Tatsache, dass die Ehefrau des Angeklagten aus Anlass der Entbindung auf kurze Zeit das Haus verließ, ist für sich allein nicht geeignet, ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis des Angeklagten gegenüber der Schwägerin während der Abwesenheit seiner Frau zu begründen. Die Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche Haltung einer Minderjährigen, die, wie hier, im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fällt nicht ohne weiteres dem Ehemann der Schwester dadurch zu, dass diese vorübergehend abwesend ist und der Ehemann währenddessen sich allein mit der Minderjährigen im Haushalt befindet. Die Aufsichts- und Betreuungsaufgabe verbleibt vielmehr bei der Ehefrau, zumal wenn sie, wie es hier der Fall ist, dieser Aufgabe weiterhin nachkommen kann, mag ihr die Erfüllung auch nicht in der gleichen Weise wie sonst möglich sein. Zwischen dem Ehemann der Aufsichtspflichtigen und der Minderjährigen würde ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB erst dann anzunehmen sein, wenn zwischen ihnen für die Dauer der Abwesenheit der Aufsichtspflichtigen eine tatsächlich persönliche Bindung eingetreten wäre, die über die Beziehungen, wie sie sich aus der Hausgemeinschaft als solcher ergeben, hinausging und dem Ehemann eine besondere Verantwortung für die Lebensführung der Minderjährigen auferlegte. Dafür, dass das hier so war, ist im Urteil nichts dargetan. Es heißt zwar, der Verbleib des Mädchens in dem Haushalt des Angeklagten auch während der Zeit, in der sich die Ehefrau in der Klinik befand, sei „von dem Einverständnis des Vormundes getragen“ worden. Das bedeutet aber nicht, dass dieser sein Mündel dem Angeklagten für die Dauer des Klinikaufenthalts der Ehefrau zu besonderer Betreuung anvertraut hat. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, dass etwa die Ehefrau ihren Mann darum gebeten und er ihr zugesagt hat, während ihrer Abwesenheit für sie oder neben ihr die Minderjährige zu beaufsichtigen und zu betreuen. Auch sonst sind bisher keine Umstände festgestellt, welche die Annahme einer zeitweise bestehenden Aufsichts- und Betreuungspflicht des Angeklagten gegenüber seiner Schwägerin rechtfertigen könnten. Keinesfalls kann sie daraus gefolgert werden, dass „sich nach Lage der Verhältnisse der Angeklagte für [REDACTED] hätte verantwortlich fühlen müssen“.

Da das Urteil somit mangels zureichender Darlegungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben werden muss, bedürfen die Ausführungen zur inneren Tatseite keiner Erörterung. Dennoch sei die allerdings nur als Hilfserwägung angeführte Bemerkung erwähnt, der Angeklagte habe nach seiner Persönlichkeit wissen müssen, dass er nach natürlicher Anschauung für die sittliche Haltung seiner Schwägerin verantwortlich gewesen sei, auch wenn er sich der Verpflichtung, sie zu betreuen, nicht bewusst gewesen wäre. Diese Wendung des Urteils könnte so verstanden werden, als habe die Strafkammer ein tahrlässiges Nichterkennen der Aufsichtspflicht für genügend erachtet. Das wäre rechtsirrig, weil der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB nur vorsätzlich verwirklicht werden kann, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz genügt.

JustizangestellterBaldusScharpenseel
BuschDr. DotterweichMenges
Revision: Keine automatische Obhut des Schwagers bei Abwesenheit der Ehefrau (§174 Nr.1 StGB) — Themis