Antrag auf Wiedereinsetzung nach Beschluss gem. § 349 Abs. 2 StPO zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/99
- Datum
- 14.03.2003
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss ist grundsätzlich nicht aufhebbar und kann nicht geändert werden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Verfahrensstand ist gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss nicht möglich.
§ 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) setzt voraus, dass ein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen wurde oder Tatsachen/Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.
Fehlt ein übersehenes Verteidigungsvorbringen oder die Verwertung ungehörter Tatsachen, scheidet ein Nachverfahren nach § 33a StPO aus.
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2003
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1998 mit Beschluss vom 10. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärten „Antrag auf Wiedereinsetzung“. Er beantragt, „die Revisionsentscheidung zum Urteil des LG Frankfurt aufzuheben und das Verfahren in den alten Stand zurückzuversetzen.“
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 – 4 StR 72/02 m. w. N.).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.).
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