Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung und Rückverweisung bei Verstößen gegen das AWG und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 511/98
Datum
08.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Darmstadt wegen mehrfacher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und Betrug. Der BGH gab der Revision teilweise statt: in zwei Fällen stellte er das Verfahren vorläufig ein und änderte den Schuldspruch auf neun Taten. Aufgrund der geänderten Rechtsbewertung hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts in bestimmten Fällen vorläufig eingestellt werden; insoweit hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2

Mehrere Teillieferungen, die wirtschaftlich eine einheitliche Leistung bilden, können rechtlich als eine Tat bewertet werden.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn dadurch keine neue Verteidigungslage geschaffen wird und der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

4

Werden aufgrund geänderter Tatwürdigung oder Konkurrenzverhältnisse einzelne Einzelstrafen aufgehoben, ist die Sache zur umfassenden Neubesetzung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dabei ist auch die Bestimmung der Tagessatzhöhe vorzunehmen, wenn Geldstrafen berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird in den Fällen IV 6 B g und IV 9 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in neun Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in vierzehn Fällen sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die Sachrüge hat in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen IV 6 B g (Verstoß gegen das AWG; UA S. 77) und IV 9 (Betrug; UA S. 104 ff) der Urteilsgründe hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren vorläufig eingestellt.

2. Zutreffend weisen Revisionsführer und Generalbundesanwalt darauf hin, dass die fünf Teillieferungen (Lieferungen von 50 Startvorbereitungsanlagen in Komponenten = IV 6 C b–f der Urteilsgründe; UA S. 79 ff) rechtlich als eine Tat anzusehen sind (vgl. auch BGHSt 41, 348, 356).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und die andere rechtliche Bewertung der Konkurrenzen führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat hebt auch die weiteren Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende sachgerechte Strafenbildung zu ermöglichen. Hierbei wird er zu beachten haben, dass es der Bestimmung der Tagessatzhöhe auch dann bedarf, wenn – wie hier – aus Einzelgeldstrafen (Fälle IV 5 b und d der Urteilsgründe) und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1, 2).

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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