Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfallsbetrag auf 6.838,69 DM berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 511/98
Datum
08.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des LG Darmstadt wurde verworfen; allein der Verfallsbetrag wurde von 6.888,69 DM auf 6.838,69 DM korrigiert. Der BGH ermittelte aus den als wahr unterstellten Gewinnen von 136,82 DM und 6.701,87 DM den zutreffenden Gesamtbetrag. Im Übrigen erklärte der Senat die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein geringfügiger Teilerfolg rechtfertigte keine abweichende Kostenentscheidung (§ 473 Abs. 4 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verfallsanordnung ist der verfallene Betrag nach den festgestellten oder als wahr unterstellten Gewinnen zu bemessen; rechnerische Fehler sind vom Revisionsgericht zu berichtigen.

2

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Argumente gegen die Feststellungen und die Rechtsanwendung enthält.

3

Ein geringfügiger Erfolg des Rechtsmittels begründet keinen Anspruch auf eine abweichende Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.

4

Als Grundlage für die Bemessung des Verfalls gelten die als wahr unterstellten Tatgewinne; deren korrekte Addition bestimmt den anzuordnenden Verfallsbetrag.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Verfall eines Betrages in Höhe von 6.838,69 DM statt 6.888,69 DM angeordnet wird.

Gründe

Die als wahr unterstellten Gewinne von 136,82 DM und 6.701,87 DM ergeben einen Gesamtbetrag von 6.838,69 DM. Der Senat hat die Verfallsanordnung entsprechend geändert. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass zu einer Kostenentscheidung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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