Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Schuldfähigkeitsprüfung (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/87
- Datum
- 14.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind alle relevanten psychischen und somatischen Umstände in ihrer Gesamtschau zu würdigen; eine isolierte Einzelbetrachtung genügt nicht.
Intellektuelle Minderbegabung (unterdurchschnittliche Intelligenz, mangelhafte Lese-/Schreibfähigkeiten) kann allein oder im Zusammenwirken mit anderen Störungen Anlass geben, die volle Schuldfähigkeit in Frage zu stellen.
Versäumt das Tatgericht die gebotene Auseinandersetzung mit wesentlichen tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Eine Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, zugleich aber die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen, wenn verfahrens- oder rechtsfehlerhafte Feststellungen die Rechtsfolgenentscheidung betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 511/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███████ geb. ████ in der Bundesrepublik Angelika Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1960 in ██████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 21 StGB ab, weil „Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit nicht zu erkennen“ seien (UA S. 12). Die Erwägungen, mit denen sie diese Auffassung begründet, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass weder die Tablettenabhängigkeit der Angeklagten, die täglich sechs bis sieben Tabletten „Lexotanil“ und am Tattag zusätzlich das Medikament „Centropil“ einnahm, noch eine neurotisch-depressive Störung, die zu einer hochgradig neurotischen Bindung an den Mitangeklagten [REDACTED] führte, eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit bewirkten. Dabei würdigt das Landgericht die aufgeführten Umstände nur einzeln und unterlässt die gebotene Prüfung der Frage, ob die Tablettenabhängigkeit und die neurotische Störung in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt haben.
2. Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter anderem festgestellt: „Bedingt durch ihre unterdurchschnittliche Intelligenz, konnte sie nur eine Sonderschule besuchen, die sie nach acht Jahren ohne Abschluss verließ. Sie hat kaum lesen und schreiben gelernt“ (UA S. 4). Mit diesen Tatsachen setzt sich das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht auseinander. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die festgestellte intellektuelle Minderbegabung der Angeklagten konnte allein (Schwachsinn) oder bei einer Gesamtwürdigung mit den oben unter 1. beschriebenen Umständen Anlass geben, ihre uneingeschränkte Schuldfähigkeit in Frage zu stellen.
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