Treffer
BGH Urteil

§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Schutzbefohlenen unter 16; Teilverjährung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 511/81
Datum
20.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision die sachlich-rechtliche Würdigung einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftöchter. Der BGH stellte klar, dass bei zur Erziehung anvertrauten Personen unter 16 Jahren bei Missbrauch der Abhängigkeit § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB als speziellere Norm vorgeht. Hinsichtlich eines Teils der Taten nach § 176 Abs. 1 StGB trat Verfolgungsverjährung ein; der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Einzelstrafe und Gesamtstrafe wurden wegen falscher Strafrahmenzugrundelegung aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexuelle Handlungen an einer zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertrauten Person unter 16 Jahren sind bei Missbrauch der hieraus folgenden Abhängigkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beurteilen; § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt insoweit als allgemeinere Norm zurück.

2

Der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht auf Tatopfer über 16 Jahre beschränkt; er erfasst dem Wortlaut nach Personen unter 18 Jahren ohne untere Altersgrenze.

3

Ist ein Teil einer fortgesetzten Tat verjährt, darf dieser Tatteil nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden; die Strafe ist auf Grundlage des noch verfolgbaren Tatzeitraums neu zuzumessen.

4

Beruht die Strafzumessung auf einem unzutreffenden Strafrahmen, sind die betroffene Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

5

Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn § 265 StPO nicht entgegensteht, weil eine andere Verteidigung bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht in Betracht gekommen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 21. April 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 511/81 in der Strafsache gegen den Buchdruckermeister Paul Heinz R. aus ███, geboren am ███ (1936), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. April 1981 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wird; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird

Gründe

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt durch § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB;

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall zum Nachteil Elisabeth ███ und über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die in dem früheren Urteil festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Nach den Urteilsfeststellungen heiratete der Angeklagte im Jahre 1969 und übernahm im Einvernehmen mit seiner Ehefrau die Erziehung der von ihr in die Ehe mitgebrachten drei Töchter E. ████, geboren am 3. Februar 1959, U. █████, geboren am 14. September 1961, und ███, geboren am 28. Juni 1964. Wenige Wochen nach der Eheschließung fasste er den Vorsatz, bei jeder sich bietenden Gelegenheit, wenn seine Ehefrau es nicht merkte, sexuelle Handlungen an den Kindern vorzunehmen oder von ihnen an sich vornehmen zu lassen.

Zuerst wandte er sich der damals 10-jährigen E. ████ zu. Wöchentlich etwa einmal, regelmäßig wenn sie durch die Verrichtung von Hausarbeiten in ihrer Abwehr beeinträchtigt war, streichelte und drückte er sie an den Brüsten oder gab ihr Zungenküsse. Im April 1974 nahm er sie mehrere Nächte lang in sein Bett, wobei es zusätzlich zu schwerer wiegenden sexuellen Handlungen kam.

Ab 1971 ließ er außerdem nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe mindestens in entsprechender Häufigkeit – die beiden anderen nunmehr 9- und 7-jährigen Stieftöchter (jede für sich allein) sein Glied streicheln, drückte es gegen ihre Schamgegend und betastete ihren Geschlechtsteil. Dieses Verhalten führte er bezüglich aller drei Mädchen abgesehen von zwei kurzzeitigen Unterbrechungen in den Jahren 1973 und 1974, während deren er jedoch seinen Vorsatz nicht aufgab – fort bis zum Spätsommer 1978, als sich die dann 19-, 17- und 14-jährigen Mädchen ihrer Mutter zu offenbaren wagten (UA S. 4 bis 6, 12).

Während der gesamten Zeit handelte der Angeklagte gegen den Willen der Mädchen (UA S. 4, 12). Sein Verhalten wurde ihnen immer unerträglicher. Sie fügten sich ihm nur, weil er sie im Weigerungsfall beschimpfte, gegenüber den anderen Kindern zurücksetzte, mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikanierte und ihnen erst bei willfährigem Verhalten das Leben wieder erträglich machte (UA S. 6, 7).

II. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer jeweils die mit einer Stieftochter (nur) bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres unterhaltenen sexuellen Beziehungen gesondert als eine fortgesetzte Tat gewertet. Sie hat hinsichtlich der bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens begangenen sexuellen Handlungen den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) und in Tateinheit damit hinsichtlich der gesamten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres reichenden Handlungsreihe den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen unter 16 Jahren (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als erfüllt angesehen (UA S. 11).

Diese Beurteilung begegnet teilweise rechtlichen Bedenken.

1. a) Von den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Stieftochter ████ erfüllen nur die bis zum 2. Februar 1973 begangenen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB und nur die bis zum 2. Februar 1975 begangenen den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass von den erwähnten Zeitpunkten an gerechnet die für die betreffenden Taten geltenden Verjährungsfristen bereits abgelaufen waren, als die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorgenommen wurde. Denn für beide Straftaten betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für den sexuellen Missbrauch eines Kindes ergibt sich dies daraus, dass die Tat durch das 4. Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 28. November 1973 Vergehen wurde und die damals in § 67 Abs. 2 aF StGB vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist von der späteren Gesetzesänderung (vgl. den jetzt geltenden, durch das 2. Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1975 geschaffenen § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) kraft ausdrücklicher Regelung des Art. 309 Abs. 3 EGStGB unberührt blieb. Die für die Verfolgung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen vorgesehene Fünfjahresfrist ist in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB festgelegt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die staatsanwaltschaftliche Anordnung der ersten verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 8. Juli 1980 (Bl. 37 d.A.).

b) Diese Rechtslage führt hier jedoch nicht zur Einstellung des Verfahrens. Denn die Urteilsgründe ergeben, dass ███ (wie ihre Schwestern) dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war, und dass er von Anfang an auf Grund eines Gesamtvorsatzes (auch) ihr gegenüber die sexuellen Handlungen unter Missbrauch der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen hat. Damit hat die Strafkammer hinsichtlich der gegenüber E. ████ in der Zeit von 1969 bis zum 2. Februar 1977 begangenen Handlungen das Vorliegen sämtlicher Merkmale des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB – für die vor Inkrafttreten des 4. Strafrechtsreformgesetzes am 28. November 1973 begangenen auch die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 aF StGB – festgestellt. Die zu jenem Zeitpunkt in Lauf gesetzte fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist aber am 8. Juli 1980 unterbrochen worden und wäre selbst ohne die Unterbrechung noch nicht abgelaufen.

c) Der rechtlichen Beurteilung der Strafkammer im angefochtenen Urteil liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, innerhalb des § 174 Abs. 1 StGB habe die Vorschrift der Nummer 1 Vorrang vor derjenigen der Nummer 2 (vgl. Horn in SK, Besonderer Teil § 174 Rn. 22; Lackner, StGB 14. Aufl. § 174 Anm. 10; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 174 Rdn. 22; Schröder in Maurach/Schroeder, StGB Besonderer Teil Teilband 1 6. Aufl. S. 176; Tröndle in Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 174 Rdn. 18). Daraus ergäbe sich allerdings noch nichts dafür, warum das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber ███, nachdem diese das 16. Lebensjahr vollendet hatte, nicht mehr rechtlich gewürdigt und nicht etwa Fortsetzungszusammenhang zwischen Einzelakten nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und anschließend nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen hat. Der Ansicht der Strafkammer wird jedoch schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt.

d) Wer an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, unter Missbrauch einer damit verbundenen Abhängigkeit sexuelle Handlungen vornimmt, macht sich nach § 174 Abs. 1 Nr. 2, nicht nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.

Der Anwendungsbereich der Nummer 2 ist nicht auf Personen beschränkt, die über 16, aber unter 18 Jahre alt sind; dagegen spricht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut, der als Tatopfer Personen „unter achtzehn Jahren“ bezeichnet, ohne eine untere Altersgrenze zu ziehen. Vor allem wäre gegen eine solche Auslegung der Sinn des Gesetzes ins Feld zu führen, da sie zur Folge hätte, dass der sexuelle Missbrauch von Personen unter 16 Jahren, die dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind und damit nicht dem durch Nummer 1 geschützten Personenkreis angehören, nicht strafbar wäre. Dass dies der Gesetzgeber nicht gewollt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Damit ergibt sich, dass für Personen unter 16 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind, die Nummer 1 des § 174 Abs. 1 StGB schlechthin anwendbar ist, ohne dass es auf den Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses ankäme; werden die sexuellen Handlungen an einer solchen Person zusätzlich unter Missbrauch der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen, so ist dem Wortlaut nach zwar der Tatbestand sowohl der Nummer 1 als auch der Nummer 2 erfüllt, doch erweist sich insoweit die Nummer 2 durch Hinzufügen eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals in diesem Bereich als das speziellere Gesetz gegenüber der Nummer 1. Bei dieser Form der Gesetzeskonkurrenz kommt aber dem engeren Gesetz der Vorrang vor der allgemeineren Norm zu (vgl. für viele Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 108), so dass in dem hier gegebenen Fall, dass sexuelle Handlungen unter Missbrauch einer mit einem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit an Personen unter 16 Jahren vorgenommen werden, § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB anwendbar ist.

Damit wird auch das ungereimte Ergebnis vermieden, dass solche Taten, wenn sie als fortgesetzte Handlung über Jahre hinweg begangen werden, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Opfers nach Nummer 1 der genannten Vorschrift, später aber nach deren Nummer 2 bewertet werden müssten.

e) Damit sind die in den Urteilsgründen festgestellten, vom Angeklagten in der Zeit von 1969 bis zum 2. Februar 1977 mit E. ████ unterhaltenen sexuellen Beziehungen als fortgesetztes Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen unter 18 Jahren nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beurteilen. Hinsichtlich des für die Zeit von 1969 bis zum 2. Februar 1973 festgestellten fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB ist dagegen Verfolgungsverjährung eingetreten; diese Tat darf nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil der beiden anderen Stieftöchter ergeben, dass der Angeklagte U. █████ als Kind bis zum 13. September 1975 im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB und als Schutzbefohlene unter 18 Jahren bis zum 13. September 1977 im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie ███ als Kind bis zum 27. Juni 1978 im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB und als Schutzbefohlene bis zum Spätsommer 1978 im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB sexuell missbraucht hat. Insoweit ist keine Verjährung eingetreten.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

III. 1. Die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil der Stieftochter E. ████ muss ebenso wie die Gesamtstrafe aufgehoben werden, da die Strafkammer der Strafbemessung den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für eine nicht mehr berücksichtigungsfähige Tat zugrunde gelegt hat. Sie ist zwar andererseits von einem geringeren Tatzeitraum ausgegangen, als nach den Urteilsfeststellungen gerechtfertigt ist. Dennoch kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Fehler in der rechtlichen Beurteilung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Bei der Neufestsetzung der Strafe ist die gesamte bis zum 2. Februar 1977 begangene Tat zugrunde zu legen, jedoch darf die bisher festgesetzte Einzelstrafe nicht überschritten werden.

2. Die Anwendung der Nummer 1 (statt der Nummer 2) des § 174 Abs. 1 StGB auf die zum Nachteil von U. █████ und ███ begangenen Taten hat sich nicht zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt.

Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind bei der umfassenden Überprüfung des Urteils nicht zutage getreten.

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MüllerZschockelt
§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Schutzbefohlenen unter 16; Teilverjährung und Zurückverweisung — Themis