Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Rücktritt vom versuchten Mord, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 511/75
Datum
29.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoss seiner schlafenden Ehefrau in den Kopf; sie überlebte mit bleibenden Beeinträchtigungen. Das Schwurgericht sprach ihn des versuchten Mordes für heimtückisch begangen; zugleich erkannte es einen freiwilligen Rücktritt und verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung. Beide Revisionen wurden vom BGH verworfen. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Würdigung zu Vorsatz, Rücktritt und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tötungsvorsatz umfasst grundsätzlich auch den Vorsatz zur Körperverletzung; daher kann bei festgestelltem Tötungsvorsatz ein Schuldspruch wegen Körperverletzung getragen werden.

2

Die Verwertung einer anderen Ausprägung desselben gesetzlichen Tatbestands als Strafschärfungsgrund verletzt nicht automatisch das Verbot mehrfacher Verwertung nach § 46 Abs. 3 StGB.

3

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist anzunehmen, wenn das Tatgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung überzeugt ist, der Täter habe nach der Tatentschließung seine Tötungsabsicht aufgegeben und ernstliche Rettungsmaßnahmen ergriffen.

4

Die Nichterörterung prüfbarer Nebenqualifikationen (z. B. §§ 224, 225 StGB) begründet keinen sachlichen Mangel, soweit die hierfür notwendigen tatbestandsmäßigen Folgen nicht eingetreten sind oder deren Annahme als fernliegend erscheint.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 18. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 511/75

in der Strafsache gegen den Innenarchitekten Manfred ███ ████ aus ███████, geboren am ███ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1975 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 18. Oktober 1974 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Abend des 26. Dezember 1973 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau im Personenkraftwagen nach Mannheim, wo das Paar bis nach 2 Uhr nachts verschiedene Lokale aufsuchte. Auf der Rückfahrt nach Darmstadt schoss der Angeklagte mit einer Pistole auf den Kopf seiner neben ihm sitzenden, wegen Übermüdung eingeschlafenen Frau, wobei die Kugel unmittelbar über dem linken Ohr des Opfers eindrang. Anschließend fuhr er in das Krankenhaus nach Darmstadt-Eberstadt, wo er gegen 3 Uhr eintraf und die sofortige Untersuchung und Behandlung der Verletzten veranlasste. Diese konnte nach einer schwierigen Operation gerettet werden. Doch ist als Folge der lebensgefährlichen, zum Verlust von Gehirnmasse führenden Verletzung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Sprech- und Erinnerungsvermögens zurückgeblieben.

Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte seine Frau töten wollte. Ein mögliches Motiv für seine Tat findet es darin, dass er ein Verhältnis zu einer anderen Frau angeknüpft hatte, aber auch darin, dass er im Falle des Todes der Ehefrau als deren Erbe und als Berechtigter aus einer Lebensversicherung erhebliche Einkünfte gewonnen hätte. Das Schwurgericht ist weiter davon überzeugt, dass der beharrlich leugnende Angeklagte von vornherein darauf ausging, seine Tat durch die Behauptung eines Raubüberfalls unbekannter Täter zu verdecken, die ihn angeblich auf seiner Heimfahrt von Mannheim durch Vortäuschen einer Autopanne zum Anhalten und Öffnen des Seitenfensters seines Wagens veranlassten, und dass die Fahrt zum Krankenhaus mit zu diesem Tatplan gehörte. Es glaubt jedoch nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte nach Abgabe des Schusses anderen Sinnes wurde und nun ernstlich auf die Rettung seines Opfers bedacht war. Es hat deshalb zu seinen Gunsten einen Rücktritt vom in der Form heimtückischer Tötung versuchten Mord als gegeben angesehen und den Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

I. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die unbedenklichen Feststellungen des Schwurgerichts tragen den Schuldspruch. Dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, schloss die Annahme von Körperverletzungsvorsatz nicht aus, weil Körperverletzung stets notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und somit der Tötungsvorsatz den Vorsatz der Körperverletzung immer einschließt. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht (siehe insbesondere BGHSt 16, 122 und neuerdings BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – 2 StR 130/75).

Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 223a StGB darauf gestützt, dass der Angeklagte eine Waffe gebraucht hat. Es hat „die heimtückische Begehung der Tat“ strafschärfend berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Verbot strafschärfender Verwertung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes (§ 46 Abs. 3 StGB) mit Rücksicht darauf, dass Begehung der Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls gleichfalls die Anwendung des § 223a StGB begründet, ist darin jedoch nicht zu finden, weil die Begehung anderer Alternativen des gleichen Tatbestands als Straferhöhungsgrund verwertet werden darf (BGH, Urteil vom 27. Januar 1971 – 2 StR 593/70 – bei Dallinger MDR 1971, 363).

II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft kann mit ihrer Sachrüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Ihrer Meinung, die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom (beendeten) Versuch beruhe auf einem sachlichen Widerspruch in den Feststellungen, kann der Senat nicht folgen. Wenn das Schwurgericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte nach Abgabe des Schusses noch innerlich an seinem Tatplan festhielt, wonach die Verbringung seiner Frau ins Krankenhaus nicht ihrer Rettung, sondern ausschließlich der Stützung seiner Legende vom Raubüberfall dienen sollte, wenn es vielmehr für möglich ansah, dass der Angeklagte angesichts der unmittelbaren Folgen seiner Tat anderen Sinnes wurde und das Krankenhaus mit dem ernstlichen Ziel der Hilfeleistung und Erhaltung des Lebens der Verletzten aufsuchte, so liegt das ausschließlich im Bereich tatrichterlicher Würdigung. In diesem Sinne durfte das Schwurgericht sehr wohl den Ruf des Angeklagten „Hilfe, Hilfe, meine Frau verblutet“ als Ausdruck einer solchen Willensrichtung bewerten, obwohl eine Äußerung dieses Inhalts auch als Hilfsmittel der geplanten Täuschung vorstellbar ist. Dass der Angeklagte sich nicht selbst auf einen Rücktritt vom Versuch berufen hat, ergibt sich als notwendige Folge seines Leugnens der Tat.

Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft bestand für das Schwurgericht schließlich auch kein Anlass, die Anwendbarkeit der §§ 224, 225 StGB zu prüfen. Eine Folge nach § 224 StGB ist nicht eingetreten. Der Gedanke, dass der Angeklagte eine solche Folge als Vorstufe der Tötung beabsichtigt haben könnte, erscheint als so abseitig, dass seine Nichterörterung keinen sachlichen Mangel des Urteils begründen kann.

SchumacherMüllerBuddenberg
WillmsMeyer
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