Einziehung des Lkw aufgehoben mangels Feststellungen zur Leichtfertigkeit der Eigentümerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/73
- Datum
- 16.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines Gegenstands, der einer Dritten gehört, setzt voraus, dass diese zumindest leichtfertig zur Herbeiführung der Tat beigetragen hat (§ 40a Nr. 1 StGB).
Eine ernsthaft und nachdrücklich ausgesprochene Ablehnung der tatbestimmenden Handlung durch den Eigentümer kann einer Zurechnung als leichtfertige Mitwirkung entgegenstehen.
Für die Annahme von Leichtfertigkeit sind hinreichende tatsächliche Feststellungen erforderlich, insbesondere dazu, wie der Täter auf Verhinderungsmaßnahmen reagiert hat und welche konkreten Möglichkeiten der Eigentümerin zur Verhinderung bestanden hätten.
Bei der Strafzumessung dürfen frühere, auch im Ausland erlittene Verurteilungen strafschärfend berücksichtigt werden, soweit sich das aus den Entscheidungsgründen ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 511/73
in der Strafsache gegen den Maler Johannes van █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1941 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Einziehungsbeteiligte: Frau Beatrice ████ █████ des ███ ██ ██ – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten und Vertreter der Einziehungsbeteiligten, Justizobersekretär ████
Tenor
1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten Beatrice ████ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit in dem Urteil die Einziehung des Lastkraftwagens Marke ████, Polizeiliches Kennzeichen █████ angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten van ███ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte van ███ wurde von deutschen Grenzbeamten festgenommen, als er am 13. Januar 1973 versuchte, mit einem LKW, in dem eine größere Menge von Betäubungsmitteln versteckt war, auf dem Weg von Holland nach Dänemark die luxemburgisch-deutsche Grenze zu passieren. Er steuerte den Wagen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, und wies sich zudem den Beamten gegenüber mit gefälschten Papieren aus. Die Strafkammer hat ihn „wegen tateinheitlich begangener Vergehen nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 a, Nr. 6 db, Abs. 4 Nr. 5, Nr. 6 b BtMG, § 267 StGB, § 21 StVG, § 73 StGB“ zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und Betäubungsmittel, mehrere zum Transport und Verkauf von Betäubungsmitteln geeignete Gegenstände sowie den zum Transport der Betäubungsmittel benutzten Lastkraftwagen eingezogen.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte unter wirksamer Beschränkung auf den Strafausspruch und die Eigentümerin des Lastkraftwagens, Beatrice ████ als Einziehungsbeteiligte, Revision eingelegt. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten.
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer van █████████████ keine Rechtsfehler. Die Strafkammer durfte insbesondere auch ohne Kenntnis von Einzelheiten der Vorverurteilungen strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte, wie er selbst zugesteht, im Ausland seit 1967 wiederholt und erheblich wegen Rauschgifthandels bestraft wurde und sich dennoch nicht von einem neuen Verstoß gegen das Verbot des Betäubungsmittelhandels abhalten ließ. Dass er einen Gesamterlös von etwa 70.000,- DM „erwartete“ (UA S. 9), ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht dahin zu verstehen, dass er seinen Geschäftspartner ████████ ausschalten und den ganzen Erlös für sich allein erzielen wollte. Durch den Hinweis auf die Höhe des erwarteten Erlöses soll vielmehr das erhebliche Ausmaß seines „Profitstrebens auf Kosten der Gesundheit anderer“ hervorgehoben werden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten ████ ist jedoch begründet. Die Einziehung des der Beschwerdeführerin gehörenden, von dem Angeklagten van █████ benutzten Lastkraftwagens ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin „wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat“, dass der LKW Mittel der Tat gewesen ist (§ 40a Nr. 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um diesen Vorwurf zu rechtfertigen.
Das Landgericht sieht „Leichtfertigkeit“ der Beschwerdeführerin im Sinne des § 40a StGB darin, dass sie vermutete, der LKW werde vom Angeklagten zum Transport von Rauschgift benutzt, dennoch aber „unter unzureichender Überwachung ihres Fahrzeugs keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, dies zu verhindern“. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass die mit dem Angeklagten verlobte Beschwerdeführerin nicht nur ihren dem Transport von Rauschgift entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht, sondern dem Angeklagten, allerdings nur nach dessen unwiderlegter Einlassung, sogar gedroht hatte, sich von ihm zu trennen, wenn er Rauschgift mitnehmen werde (UA S. 7). Hat sie diese Drohung in der Tat ernsthaft und nachdrücklich ausgesprochen, so kann ihr schwerlich zur Last gelegt werden, das Handeln des Angeklagten leichtfertig, das heißt grob fahrlässig unterstützt zu haben. Freilich hätte die Verwirklichung der Drohung notwendig zur Folge gehabt, dass der gemeinsame Plan, in Indien Waren einzukaufen und mit diesen Waren in Europa ein Geschäft zu eröffnen (UA S. 4), gescheitert wäre. Abschließend wird die Frage indessen erst beurteilt werden können, wenn weitere Feststellungen dahin getroffen sind, wie der Angeklagte auf die Drohung reagiert und welche Konsequenzen die Beschwerdeführerin aus dieser Reaktion gezogen hat.
Im Übrigen lässt das Urteil aber auch nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin damit rechnen konnte, dass die anderen von der Strafkammer vermissten Maßnahmen wie etwa die Drohung mit einer Anzeige bei der Polizei eine größere Wirkung als die Drohung mit der Trennung haben würden. Eine Anzeige wegen Rauschgifthandels konnte die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht erstatten, weil sie jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen von den Einzelheiten der beabsichtigten Fahrt keine sichere Kenntnis hatte, sondern den Transport von Betäubungsmitteln nur vermutete. Die Erfolgsaussicht einer Anzeige aber, dass der Angeklagte das Führen des LKW ohne Fahrerlaubnis „beabsichtige“, war – von der Zumutbarkeit für eine Verlobte abgesehen – von vornherein äußerst gering. Schließlich ist im Urteil nicht dargelegt, auf welche Weise die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, dem Angeklagten Zündschlüssel und Wagenpapiere „wegzunehmen“.
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