Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/67
- Datum
- 11.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafschärfung nach §250 Abs.1 Nr.1 StGB setzt voraus, dass die behauptete Schusswaffe gebrauchsbereit war (geladen oder mit griffbereiter Munition).
Bei gemeinschaftlicher Tat genügt die Kenntnis oder das billigende In-Kauf-Nehmen eines gebrauchsfertigen Bewaffnetseins eines Mittäters, um die Strafschärfung und die Tatherrschaftsbeteiligung zu begründen.
Der Schuldausschließungsgrund des Notstands (§52 StGB) ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten zumutbare Ausweichmöglichkeiten (z. B. Flucht) offenstanden; das Gericht kann eine sorgfältige Prüfung aller zumutbaren Alternativen verlangen.
Verfahrensrügen sind nach §345 Abs.2 StPO unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 5. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1.) den Schreiner Klaus Nikolaus Magnus, geboren am █ 1937 in ██, wohnhaft in ██████, Hochtaunus,
2.) den Schreiner Herbert August ██, geboren am ███ 1937 in ██, zur Zeit in anderer Sache in ██████████████████,
wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 5. April 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten ███████ wird die Untersuchungshaft seit 6. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ zusammen mit dem früheren Mitangeklagten ██████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten Zuchthaus, den Angeklagten ██████ als weiteren Mittäter der schweren räuberischen Erpressung zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. ██ und ███ wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. ███ hat keine Revision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten █████ und █████████ bleiben erfolglos.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten ███████ sind unzulässig (§ 345 Abs. 2 StPO).
Die sachlichen Einwände des Angeklagten ███ gegen die Verneinung eines Notstandes nach § 52 StGB gehen fehl. Die Strafkammer hat ihm den Schuldausschließungsgrund versagt, weil er sich durch Flucht unmittelbar vor dem Betreten der Bank der ihm angeblich von Seiten des Angeklagten ███████████████ drohenden Gefahr hätte entziehen können. Diese Erwägung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat die Strafkammer vom Angeklagten eine sorgfältige Prüfung aller Ausweichmöglichkeiten verlangt. Soweit die Revision geltend macht, dass ihm auch eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zugemutet worden sei, verkennt sie, dass die Strafkammer diese Möglichkeit erst für die Zeit nach einer etwaigen Flucht erörtert.
Die Nachprüfung der Schuldspruche auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dies gilt ohne Weiteres von der Verurteilung des Angeklagten █████████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls des Kraftwagens.
Auch die Anwendung des Straferschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Raub oder räuberische Erpressung mit Waffen) ist unbedenklich. Allerdings stellt die Strafkammer dem Gesetzeswortlaut entsprechend nur fest, die Angeklagten hätten Waffen – eine 6,35-mm-Pistole und einen Gastrommelrevolver – bei sich geführt. Nirgends wird ausdrücklich gesagt, dass auch nur eine dieser Schusswaffen gebrauchsbereit war; sie hätte entweder geladen sein müssen, oder es hätte der Täter dafür griffbereit Munition zur Hand haben müssen. Dies ist Voraussetzung für die Strafschärfung (vgl. BGHSt 3, 329, 332). Indes geht die Strafkammer davon aus, dass die 6,35-mm-Pistole des Angeklagten ███████████████ gebrauchsbereit war. Denn sonst wären ihre Erörterungen zum Nötigungsnotstand unverständlich. Wenn ausgeführt wird, dass für ██ bei einer Flucht von Seiten des „unbewaffneten“ Mitangeklagten ██ ███████ Gefahr ausgegangen sei (S. 15 UA), so ist gerade damit auf den Gegensatz zum Angeklagten ████████████████████ hingewiesen, von dem ihm Gefahr drohte, weil er „bewaffnet“ war; damit kann nur gemeint sein, dass er eine schussbereite Waffe und nicht bloß eine Scheinwaffe bei sich trug. Auch die anschließenden Überlegungen der Strafkammer, ██████ hätte sich „außer Reichweite“ bringen können, bis ██ ████ die Sachlage erfasst gehabt hätte und möglicherweise von seiner Schusswaffe gegen ihn hätte Gebrauch machen können (S. 16 UA), sind nur sinnvoll, wenn die Pistole in der Hand ███████████████ gebrauchsbereit war.
Ohne Bedenken lässt sich den Feststellungen auch entnehmen, dass der Angeklagte ████████ sich bewusst war oder zumindest billigend damit rechnete, die 6,35-mm-Pistole sei gebrauchsbereit; denn die geplante Tat war in allen Einzelheiten vorher durchgesprochen worden. Davon geht übrigens die Revision selbst aus. Auf die Beschaffenheit des Gastrommelrevolvers, den der Angeklagte ███████ dem Angeklagten █████████████████ überlassen hatte, kommt es danach nicht mehr an.
Nach allem wird die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung von den Feststellungen getragen.
Die Strafaussprüche lassen keinen Fehler erkennen. Was der Angeklagte ██ ███ dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
| Willms | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Miller |