Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 511/62
Datum
14.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern an und beanstandete u.a. die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen sowie die Nichtbeiziehung fremder Strafakten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Strafkammer verfüge über die erforderliche Sachkunde, und der Antrag auf Aktenbeiziehung war ein bloß spekulativer Beweisermittlungsantrag ohne konkretes Beweisthema. Auch die allgemeine Sachrüge führt zu keinem Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung, ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung von Kinderaussagen einzuholen, ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Spruchkörper über die zur Bewertung erforderliche Sachkunde verfügt und sich sachkundige Richter die besondere Fachkenntnis der Kollegen zunutze machen können.

2

Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO setzt die Angabe eines bestimmten Beweisthemas und die Benennung eines konkreten Beweismittels voraus; fehlt diese Konkretisierung, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Zurückweisung nicht schon aus diesem Grund rechtsfehlerhaft ist.

3

Die Ablehnung eines bloß spekulativen Beweisermittlungsantrags ist mit der Aufklärungsrüge nicht zu beanstanden, wenn weder aus den Akten noch aus sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass die behauptete Möglichkeit tatsächlich vorliegt.

4

Die Gesetzesannahme, dass in der Regel alle Richter die für die Beurteilung von Zeugenaussagen erforderliche Sachkunde besitzen, rechtfertigt es, nicht ohne weiteres ein Gutachten anzuordnen; die Ausnahme muss substantiiert dargetan werden.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████ter ██████ ██ ███ ██ ██████, geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. April 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1.) Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Kinder einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, dass das Gericht, von dem zwei Berufsrichter seit Jahren ständige Mitglieder der ausschließlich mit Jugendschutzsachen befassten erkennenden Strafkammer seien, selbst die erforderliche Sachkunde besitze, um die betreffenden Kinderaussagen zutreffend würdigen zu können. Diese Ablehnung hält die Revision für fehlerhaft, da nicht alle Mitglieder der Strafkammer die erforderliche Sachkunde gehabt hätten, und dieser Mangel nicht dadurch ausgeräumt werden könne, dass die sachkundigen Richter den sachunkundigen ihre Auffassung darlegten.

Diese Ansicht der Revision ist nicht richtig.

Die Begründung für die Ablehnung ergibt nicht, dass nur zwei Berufsrichter die erforderliche Sachkunde für die Würdigung von Kinderaussagen gehabt hätten, vielmehr wird darin nur deren besondere Erfahrung hervorgehoben. Zudem geht das Gesetz davon aus, dass in der Regel alle Richter die für die Beurteilung von Zeugenaussagen erforderliche Sachkunde besitzen. Ist das ausnahmsweise nicht von vornherein der Fall, so kann sich jeder Richter die besondere Sachkunde der anderen zum Spruchkörper gehörenden Richter zunutze machen (vgl. BGHSt 12, 18). Die Ablehnung des Antrags gemäß § 244 Abs. 4 StPO zeigt demnach keinen Rechtsfehler.

2.) Nach Ansicht der Revision hätte auch der Antrag, die Strafakten gegen ███████ beizuziehen, von der Strafkammer nicht abgelehnt werden dürfen; ███████ habe sich an Kindern vergangen, die mit den Belastungszeuginnen Ute ███ und Margret [REDACTED] zusammengekommen seien; bei dieser Sachlage sei nicht auszuschließen, dass Ute und Margret nicht Selbsterlebtes, sondern nur etwas Gehörtes wiedergegeben hätten. Auch diese Rüge dringt nicht durch.

Soweit unberechtigte Ablehnung eines Beweisantrags geltend gemacht worden ist, könnten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen, weil die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung das Gericht den Antrag abgelehnt hat (vgl. BGHSt 3, 213). Es kommt darauf indessen nicht an, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO gehandelt hat. Dazu gehört die Angabe eines bestimmten Beweisthemas und die Benennung eines Beweismittels. Daran fehlte es hier. Der Antrag ging nur dahin, die Akten beizuziehen, um dadurch zu beweisen, dass die jugendlichen Zeuginnen Ute und Margret nicht eigenes Erleben wiedergegeben hätten, sondern möglicherweise Erzählungen anderer in dem genannten Strafverfahren verwickelter Kinder.

Es wurde also nicht behauptet, dass diese Kinder mit Margret und Ute zusammengekommen waren und ihnen ihre Erfahrungen mit ███ erzählt hätten. Das wurde vielmehr als Möglichkeit unterstellt.

Es handelte sich also um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung die Revision ohne Erfolg mit der Aufklärungsrüge angreift. Wie schon erwähnt, lag dem Antrag nur eine von der Verteidigung vermutete Möglichkeit zugrunde, während wirkliche Anhaltspunkte dafür, dass Ute und Margret von den nicht näher bezeichneten Taten ████████ auch nur gehört hätten, weder aus den Akten noch, wie die Urteilsausführungen ergeben, aus den Aussagen der Kinder ersichtlich waren. Die Beiziehung der Akten gegen ████████ brauchte sich also der Strafkammer nicht aufzudrängen.

3.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen — Themis