Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Verführung Minderjähriger (§175a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/61
- Datum
- 15.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Tatsache, dass ein Minderjähriger bereits gleichalterliche sexuelle Erfahrungen gemacht hat, genügt nicht, um ohne weitere Feststellungen das Fehlen von Hemmungen und damit die Bereitschaft zur Unzucht zu belegen.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Verführung eines Minderjährigen ist nicht ausreichend, dass der Täter den Anstoß zur Handlung gab; maßgeblich ist, ob und inwieweit der Minderjährige von sich aus zur Unzucht bereit war.
Zum Vorsatz bei Verführungshandlungen gehört das Bewusstsein des Täters, dass der Minderjährige nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit sein wird; hierzu sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich.
Fehlen solche notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite oder zur Bereitschaft des Opfers, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 24. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl A. ██ aus ████, dort geboren am ████ ███ ███, wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, ████ der Verkündung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch zwei Teilakte der fortgesetzten Verführung des 14 Jahre alten Hans-Günter ███████ zur Unzucht schuldig gemacht. Sie ist der Auffassung, daß der Junge, obwohl er bereits ähnliche Erlebnisse mit Gleichaltrigen gehabt habe, in beiden Fällen nicht von sich aus zur Unzucht bereit gewesen sei, sondern Hemmungen gehabt habe, die der Angeklagte durch sein Verhalten beseitigt habe. Hiergegen bestehen jedoch Bedenken.
Daß der Junge bereits mit Altersgenossen gleichgeschlechtlichen Umgang gehabt hatte, besagt allerdings für sich allein noch nicht, daß er auch keine Hemmungen hatte, mit dem damals 50 Jahre alten Angeklagten Unzucht zu treiben. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber weiter, daß Hans-Günter und sein 15 Jahre alter Vetter Karl-Heinz W. sich, durch die Gegenwart des Angeklagten, dessen gleichgeschlechtliche Neigungen sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannten, nicht davon abhalten ließen, einander unzüchtig zu berühren, weil, wie Karl-Heinz sich ausdrückte, „das ja alle taten“. Als der Angeklagte das Gespräch darauf brachte, daß Karl-Heinz wohl „was von ihm wolle“, erklärte Hans-Günter ferner, daß der Angeklagte sich das ja denken könne; der Angeklagte tue es selbst ja auch, wie ihm sein Vetter erzählt habe; er selbst tue es lieber mit Erwachsenen, die hätten „einen Dickeren“. Hans-Günter kam dann auch sofort der Aufforderung des Angeklagten zur Unzucht nach. Dieses Verhalten des Jungen, das auf eine erhebliche sittliche Verdorbenheit schließen läßt, zeigt nahezu zwingend, daß bei ihm nicht nur eine gewisse Geneigtheit und Bereitwilligkeit zur Unzucht vorhanden war, sondern daß es einer Beeinflussung seines Willens überhaupt nicht bedurfte, irgendwelche Hemmungen also bei ihm nicht zu überwinden waren. Das gilt in erhöhtem Maße für den zweiten Fall, in dem Hans-Günter überdies noch durch sein Onanieren seine Neigung zu Unzuchthandlungen zu erkennen gab. Da die Strafkammer diese Umstände nicht erörtert hat, obwohl ihre Würdigung sich aufdrängen mußte, besteht der Verdacht, daß sie das Merkmal der Verführung schon darin gesehen hat, daß der Angeklagte den Anstoß zu den Unzuchthandlungen gegeben hat. Das wird besonders deutlich im zweiten Fall, in dem darauf abgestellt wird, daß die entscheidende Aufforderung von dem Angeklagten ausging und daß es ohne seine Bemerkung nicht zu dem Vorgang gekommen wäre. Daß der Angeklagte den Anstoß gab, besagt aber noch nicht, daß der Junge nicht von sich aus zur Unzucht bereit war.
Die Strafkammer hat ferner keine Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein des Täters, daß der Minderjährige nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit sein werde. Die erwähnten besonderen Umstände des Falles lassen es nicht als selbstverständlich erscheinen, daß der Angeklagte von dieser Vorstellung ausging. Es hatte daher insoweit näherer Darlegungen bedurft.
Dieselben Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung des Karl-Heinz ████ zur Unzucht. Auch in diesem Fall läßt das Urteil die nach der Sachlage erforderlichen näheren Ausführungen vermissen, ob der offenbar zum gleichen Kreis Jugendlicher gehörende Junge bereits von sich aus zur Unzucht bereit war. Wiederum ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal des Verführens verkannt hat.
Ebensowenig waren auch in diesem Fall ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite zu entbehren.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden.
| Busch | Menges | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |