Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/58
- Datum
- 03.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr. 1 StGB erfasst sexuelle Handlungen desjenigen, dem ein Minderjähriger zur Erziehung, Aufsicht, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, wenn dieser seine Schutzpflicht missachtet und die Verhältnisse ausnutzt.
Das Vorliegen bereits vor Begründung eines Obhuts- oder Ausbildungsverhältnisses entstandener geschlechtlicher Beziehungen schließt den Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht nicht aus; auch nachträglich begründete Obhutsverhältnisse können Missbrauch kennzeichnen.
Die freiwillige Einwilligung des Minderjährigen steht dem Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht nicht entgegen.
Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei langjährigen geschlechtlichen Beziehungen und einem dem Ende des Schutzalters nahestehenden Alter des Minderjährigen, kann das Merkmal des Missbrauchs entfallen.
Besondere Umstände wie die Bitte der Sorgeberechtigten um besondere Betreuung begründen erhöhte Schutzpflichten des Erwachsenen und sprechen für das Vorliegen des Missbrauchsmerkmals.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Bäckermeister Heinrich Karl BC ███ aus [REDACTED], geboren am 19. Juli 1917 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung,
Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. August 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für das Merkmal des Missbrauchs zur Unzucht. Zwar hat der Angeklagte mit der im Juli 1940 geborenen Karola Buchmann, die er am 1. März 1957 als Hausgehilfin eingestellt hatte, Geschlechtsverkehr gepflogen, ehe es Anfang April 1958 zum Abschluss eines Lehrvertrages als Bäckerlehrling zwischen ihm und dem Mädchen kam. Indessen kann diesen Umständen keine den Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht ausschließende Bedeutung beigemessen werden.
Wem ein Minderjähriger zur Erziehung, Aufsicht, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, von dem erwartet das Gesetz, dass er sich bemüht und dahin wirkt, den Minderjährigen im Rahmen des Verantwortungsverhältnisses vor schädlichen Einflüssen zu bewahren. Nimmt er, entgegen dieser Pflicht, selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich das grundsätzlich als Missbrauch schon dadurch, dass die Beteiligten in einem solchen Verhältnis zueinander stehen (BGHSt 8, 278, 280 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Das trifft in der Regel auch auf Obhutsverhältnisse zu, in denen bereits vor ihrer Begründung bestehende geschlechtliche Beziehungen zwischen der nunmehrigen Aufsichtsperson und
dem Minderjährigen fortgesetzt werden. Auch solche nachträglich entstandenen Obhutsverhältnisse müssen von geschlechtlichen Einflüssen ebenso freibleiben wie diejenigen, während deren Bestehen erst geschlechtliche Beziehungen angeknüpft werden (BGHSt 4, 297, 299).
Der Meinung der Revision, dass von dieser Regel hier eine Ausnahme gegeben sei, die zu einer abweichenden Beurteilung des Tatbestandes des Missbrauchs führen müsse, kann nicht beigepflichtet werden. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof es am Ende der zuvor erwähnten Entscheidung offengelassen hatte, ob das Merkmal des Missbrauchs möglicherweise zu verneinen sei, liegen hier nicht vor. Wenn dort von „vorgeschrittenen Alter“ gesprochen wird, so ist damit ein Lebensabschnitt gemeint, in dem der Minderjährige dem Ende des durch das Gesetz geschützten Alters nahesteht. Das ergibt die Wendung „nach jahrelangen geschlechtlichen Beziehungen“ eindeutig erkennen; denn bei Beziehungen von so langer Dauer muss der Minderjährige durchweg ein Alter erreicht haben, das der Vollendung des 21. Lebensjahres nahekommt. Dass zumindest dieses Erfordernis stets erfüllt sein müsse, um eine etwaige Verneinung des Tatbestandes des Missbrauchs rechtfertigen zu können, hat der Bundesgerichtshof auch sonst in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht.
Nach den Feststellungen des Urteils stand Karola Buchmann aber, als der Lehrvertrag abgeschlossen wurde, in einem Alter von erst 17 Jahren. Gerade drei Monate zuvor war es zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen. Unter diesen Umständen kann von einem Ausnahmefall, wie ihn die Revision für vorliegend erachtet, nicht die Rede sein.
Das gilt hier umso mehr, als die Minderjährige halbwaise ist und ihr Vater unter Hinweis auf diese Tatsache bei Dienstantritt am 1. März 1957 um besondere Betreuung und Beaufsichtigung seiner Tochter gebeten hatte. Die Strafkammer hat hieraus zwar nicht gefolgert, dass vom Beginn der Beschäftigung der Minderjährigen bei dem Angeklagten an zwischen ihnen ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden habe. Immerhin war aber durch den ausdrücklichen Wunsch des Vaters nach besonderer Betreuung und Beaufsichtigung seines Kindes schon vor Eingehung des Lehrverhältnisses dem Angeklagten nahegelegt, das Mädchen vor schädlichen Einflüssen zu bewahren. Auch aus diesem Grunde kann nicht anerkannt werden, dass die bei Abschluss des Lehrvertrages erst verhältnismäßig kurzfristigen Geschlechtsbeziehungen, die der Angeklagte trotz der Bitte des um seine Tochter besorgten Vaters zu dem 17-jährigen Mädchen aufgenommen hatte, das Merkmal des Missbrauchs zu beseitigen geeignet wären.
Die Frage, ob die freiwillige Preisgabe der Minderjährigen, also ihre Einwilligung in ehebrecherische Beziehungen zu dem um 23 Jahre älteren Angeklagten, den Tatbestand des Missbrauchs ausschließe, ist in der schon angeführten Entscheidung BGHSt 8, 278, 282 bereits in verneinendem Sinne beantwortet. Hiervon abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |