Geldstrafe aufgehoben – Nichtbeachtung von § 27c StGB und fehlerhafte Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/56
- Datum
- 19.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hartnäckiges Leugnen ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn es nicht Ausdruck verminderter Einsichtsfähigkeit oder vergleichbarer Umstände ist; Leugnen allein rechtfertigt keine Verschärfung des Strafmaßes.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nach § 27c StGB in ausreichender Weise zu berücksichtigen; ein auffälliges Missverhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe spricht gegen beachteten § 27c.
Der Strafzumessung dürfen nicht widersprüchliche Erwägungen zugrunde liegen; ein Verhalten darf nicht zugleich als Indiz verminderter Einsicht und zugleich als strafschärfend verwertet werden.
Ist bei der Strafzumessung eine wesentliche rechtliche Vorgabe (z. B. § 27c StGB) nicht beachtet worden, ist die Festsetzung der Geldstrafe aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 2. November 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann ████ aus ███ (███, Holland), geboren ███████████ 1922 in ████████████, wegen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 2. November 1955 im Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis, 1.000,- DM Geldstrafe und Wertersatz verurteilt worden.
Seine Revision hat er auf die Verurteilung zur Geldstrafe beschränkt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. In diesem Umfang ist die Revision begründet.
Die Strafkammer hat aus dem primitiven Leugnen des Angeklagten den Schluß gezogen, daß er geistig „nicht besonders entwickelt“ ist. Andererseits hat sie dieses Leugnen als strafschärfenden Umstand verwertet. Wenn aber der Angeklagte infolge seiner beschränkten Intelligenz leugnete, läßt dieses Leugnen nicht ohne weiteres auf Uneinsichtigkeit oder besondere Gefahrlichkeit schließen. Nur dann, nicht als bloßes Prozeßverhalten, ist hartnäckiges Leugnen dem Angeklagten strafschärfend zuzurechnen (BGHSt 1, 103, 105).
Zudem hat die Strafkammer, wie das Urteil deutlich erkennen läßt, bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der zuletzt nur 50 Gulden, d. i. etwa 55,- DM wöchentlich verdient hat, nicht in einer nach § 27c StGB ausreichenden Weise berücksichtigt. Das ergibt ein Vergleich der Geldstrafe von 1.000,- DM mit der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis. Zwar ist der Umrechnungsmaßstab nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters zu bestimmen. Wenn aber die Strafkammer den durch die Geldstrafe zu erreichenden Strafzweck bei Zahlungsunvermögen des Angeklagten mit Freiheitsentziehung von 10 Tagen erreichen zu können glaubt, während der Angeklagte in erster Linie einen Betrag zahlen soll, der seinem Arbeitsverdienst von 18 Wochen oder 126 Tagen entspricht, so beweist dieses auffällige Mißverhältnis, daß das Landgericht § 27c StGB nicht beachtet hat.
| Baldus | Schalscha | Hoepner | |||
| Dr. Busch | Menges |