Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unvollständiger Gesamtwürdigung beim minder schweren Fall der Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/97
Datum
18.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Strafausspruch wegen Vergewaltigung; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte einen minder schweren Fall nach §177 Abs.2 StGB aF bejaht. Der BGH rügt, dass das Gericht nicht alle relevanten belastenden und entlastenden Umstände gewürdigt hat, insbesondere die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines minder schweren Falls bei Vergewaltigung setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsamen Umstände voraus.

2

Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

3

Einschlägige Vorverurteilungen des Angeklagten sind als erschwerende Umstände bereits in die Prüfung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, und dürfen nicht nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Überschneiden sich die Strafrahmen von Regel- und minder schwerem Fall, ist eine Zurückverweisung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei anders gelandeter Würdigung eine höhere Strafe verhängt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL 2 StR 510/97 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1997 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen zufolge war er am Abend des 26. November 1996 auf der Kaiserstraße in Frankfurt am Main einer Prostituierten begegnet, mit ihr handelseinig geworden (80 DM für Oralverkehr ohne und Geschlechtsverkehr mit Kondom), hatte sie in seinen Wagen einsteigen lassen und war mit ihr zu einem Baugelände gefahren. Bezahlen wollte er von vornherein nichts. Als sie Vorauszahlung des vereinbarten Betrages verlangte, zwang er sie unter Beschimpfungen mit Gewalt sowohl zu Oral- als auch zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr; außerdem versetzte er ihr, als sie um Hilfe rief, zwei Ohrfeigen.

Mit ihrer Revision, die wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB aF) hält mit der dafür gegebenen Begründung rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat die Bejahung eines minder schweren Falls vor allem damit begründet, dass die Zeugin „grundsätzlich" bereit gewesen sei, mit dem Angeklagten sexuell zu verkehren. Der Vorwurf gegen den Angeklagten richte sich im vorliegenden Fall darauf, dass er zur Vermeidung der Vorauszahlung Gewalt eingesetzt und ungeschützten Geschlechtsverkehr durchgeführt habe. Der Schuldvorwurf wiege weniger schwer, wenn das Tatopfer, wie anerkannt sei, mit dem Sexualverkehr „grundsätzlich" einverstanden sei, das „Schwergewicht des Tatunrechts also nicht in der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" liege.

Bereits gegen diese Begründung, die allerdings an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfen kann (BGH StV 1995, 635; 1996, 26), bestehen Bedenken; denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das auch Prostituierten uneingeschränkt zusteht, wird durch die Nötigung zu sexuellen Handlungen unabhängig davon verletzt, welche Gründe das Tatopfer dazu bestimmt haben, sich dem Täter sexuell zu verweigern. Doch bedarf dies hier keiner Vertiefung, da ein anderer Rechtsmangel zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

Rechtsfehlerhaft ist die Annahme eines minder schweren Falls jedenfalls deshalb, weil das Landgericht nicht die hierzu notwendige Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände vorgenommen hat. Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 6). Zu diesen Umständen gehörte die Tatsache, dass der Angeklagte 1996 wegen einer ähnlichen und einschlägigen Tat (Vergewaltigung einer Prostituierten nach Streit über Modalitäten des Sexualkontakts) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden war. Dieser erschwerende Umstand, den das Landgericht erst bei der Zumessung der Strafe innerhalb des für den minder schweren Fall geltenden Strafrahmens strafschärfend bewertet hat, hätte bereits bei der vorrangigen Prüfung der Frage des minder schweren Falls Berücksichtigung finden müssen.

Obwohl sich (nach altem Recht) die Strafrahmen des Regelfalls der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) und des minder schweren Falls (§ 177 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) überschneiden und die verhängte Strafe innerhalb beider Strafrahmen liegt, lässt sich nicht ausschließen, dass bei Verneinung eines minder schweren Falls auf eine höhere Strafe erkannt worden wäre. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bleiben die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten; das schließt ihre Ergänzung nicht aus.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
BGH: Zurückverweisung wegen unvollständiger Gesamtwürdigung beim minder schweren Fall der Vergewaltigung — Themis