Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin nach Revisionsentscheid zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Beendigung des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof eingereichter Antrag auf Prozesskostenhilfe kann vom Senat nicht mehr sachlich bescheidet werden.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Gericht mit dem Verfahren noch befasst ist.
Die Beendigung des Revisionsrechtszugs durch Entscheidung des Senats beendet dessen Zuständigkeit für nachfolgend eingehende PKH-Gesuche.
Ein PKH-Gesuch, das erst nach Abschluss der Instanz eingeht, ist daher vom nachgeordneten Gericht oder der zuständigen Stelle zu entscheiden, nicht jedoch vom bereits nicht mehr befassten Revisionssenat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 510/93
vom 27. Oktober 1993
in der Strafsache gegen ████ ███, geboren am ██, Ewald ███, geboren am ███ 1948 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
auf Gewährung hier: Antrag der Nebenklägerin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. Oktober 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 1. Oktober 1993 über die Revision des Angeklagten befunden. Damit war das Revisionsverfahren beendet. Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe trägt das Datum vom 7. Oktober 1993 und ist am 11. Oktober 1993, also nach Beendigung der Instanz, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Das nach Beendigung des Revisionsrechtszuges eingereichte Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Senat nicht sachlich bescheiden, weil er mit der Antragstellung nicht mehr, wie dies § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO voraussetzt, befasst ist (vgl. BGH VRS 71, 449; Kleinknecht/Meyer, 41. Aufl., Rdn. 6 zu § 397a StPO).
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