Revision verworfen; Verwerfungsbeschluss aufgehoben wegen fristwahrender anwaltlicher Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/92
- Datum
- 29.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schriftsatz, der unter den Voraussetzungen des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgetragen wird, stellt einen form- und fristgerechten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts dar und kann einen Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz aufheben.
Die Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO gilt als gewahrt, wenn der Verteidiger glaubhaft bzw. anwaltlich versichert, das Revisionsschriftstück fristgerecht in den Fristenbriefkasten des Gerichts eingeworfen zu haben.
Ergibt die Nachprüfung der allgemeinen Sachrüge keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und wird verworfen.
Trifft die Revision keine Rechtsfehler, hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 510/92 vom 29. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am Abdelkader ██ 1954 in ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1993 gemäß §§ 346 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 16. Januar 1992 wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Dezember 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Mit Beschluss vom 16. Januar 1992 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da dieser die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das am 13. Dezember 1991 verkündete Urteil versäumt habe. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 22. Januar 1992 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1992 – eingegangen bei Gericht einen Tag später – hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Hinweis auf einen früheren Schriftsatz anwaltlich versichert, dass er das Revisionseinlegungs- und -begründungsschreiben vom 20. Dezember 1991 (das freilich einen Eingangsstempel vom 23. Dezember 1991 trägt) noch am selben Tag selbst in den Fristenbriefkasten des Landgerichts eingeworfen habe.
Angesichts dieser Begründung stellt sich der Schriftsatz als form- und fristgerechter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts dar (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Senat folgt dem Vorbringen des Verteidigers. Danach ist die Wochenfrist zur Revisionseinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO) gewahrt. Demgemäß muss der Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben werden.
2. Die Revision selbst ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dieser muss daher auch die Kosten seines Rechtsmittels tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
| Maier | Niemöller | Bode | |||
| Jahnke | Gollwitzer |