Revisionen verworfen: Freispruch wegen begründeter Zweifel an Zeugenaussage bei Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/90
- Datum
- 05.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung aufgrund einer identifizierenden Zeugenaussage bedarf es einer sicheren, durch besondere Umstände gestützten Identifizierung; begründete Zweifel an der Identität begründen einen Freispruch.
Bei der Bewertung einer Täteridentifikation sind insbesondere der Zeitabstand zur Tat, die Vorlage weiterer Identifikationsfotos, das Fehlen besonderer erkennbarer Merkmale und etwaige widersprüchliche Hinweise zu berücksichtigen.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, einem Hilfsbeweisantrag nachzugehen, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidungsfindung belanglos ist.
Die fehlerhafte Verlesung eines ärztlichen Attests nach § 250 StPO bleibt ohne rechtliche Bedeutung, wenn das Gericht seine Entscheidung nicht auf den Inhalt des Attests stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. Mai 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 510/90
in der Strafsache gegen ██ aus ██████, dort geboren Heinz Bernd am ██████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 1990 werden verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung freigesprochen.
Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin gegen das freisprechende Urteil haben keinen Erfolg.
Die Zeugin E. – das Tatopfer – hat zwar angegeben, sie habe den Angeklagten in einem Geschäft als den Mann erkannt, der sie vergewaltigte; das Landgericht hält es indessen für möglich, dass die Zeugin den Angeklagten mit dem Täter verwechselt hat.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung sind unbegründet.
Seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten gründet das Landgericht unter anderem auf folgende Umstände:
Zwischen der Tat und dem angeblichen Wiedererkennen des Täters lag ein Zeitraum von mehreren Wochen. In der Zwischenzeit waren der Zeugin Fotos einer Vielzahl möglicher Täter vorgelegt worden.
Die Zeugin konnte das Wiedererkennen des Angeklagten nicht mit dem Hinweis auf besondere Merkmale begründen.
Das Phantombild, das nach den Angaben der Zeugin angefertigt worden war und den Täter darstellen soll, weist keine große Ähnlichkeit mit dem Angeklagten auf.
Der Angeklagte hat am linken Unterarm eine große, auffallende, grelle Farben enthaltende Tätowierung. Eine Tatowierung hatte die Zeugin bei dem Täter, der ein kurärmeliges Hemd trug, nicht bemerkt, obwohl sie ihn bewusst beobachtete, um sich Einzelheiten seines Erscheinungsbildes einzuprägen.
Die Zeugin B. – die Lebensgefährtin des Angeklagten – hat als Zeugin angegeben, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit (um 2.15 Uhr nachts) in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten und geschlafen.
Hiernach hat die Annahme des Landgerichts, das Tatopfer habe den Angeklagten möglicherweise mit dem Täter verwechselt, eine reale Grundlage und stützt sich nicht allein auf eine abstrakte, ganz fernliegende Möglichkeit.
Die Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet:
1. Dem Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft, dass die Behauptung des Angeklagten, er könne ohne Brille nur sehr schlecht sehen, falsch ist, brauchte das Gericht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung nicht nachzugehen.
Der Angeklagte hatte selbst angegeben, dass er außerhalb seiner Wohnung die Brille nicht ständig trage. Aus dem Umstand, dass der Täter keine Brille trug, hat das Landgericht auch keine Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen. Etwaige falsche Angaben über seine Sehkraft wären kein Indiz für seine Täterschaft.
2. Ob in der Hauptverhandlung das Attest einer Augenärztin unter Verstoß gegen § 250 StPO verlesen wurde, ist unerheblich, da sich das Landgericht nicht auf die Angaben in diesem Attest stützt.
Nach allem sind die Rechtsmittel unbegründet.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |