Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Erwägung minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/78
- Datum
- 27.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verminderte Schuldfähigkeit kann die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigen und damit die Anwendbarkeit eines milderen Strafrahmens begründen.
Liegt die Voraussetzung des § 21 StGB vor, steht dem Tatrichter die Wahl offen, statt den minder schweren Fall anzunehmen die Strafe nach § 49 StGB zu mildern; die Gründe des Urteils müssen erkennbar machen, dass diese Wahlmöglichkeit bedacht wurde (§ 50 StGB).
Fehlen die Urteilsgründe, die die Abwägung zwischen minder schwerem Fall und Milderung nach § 49 StGB erkennen lassen, kann dies zu einer Aufhebung der Strafaussprüche und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, sind auch entlastende Umstände wie eine Veranlassung zur Tat durch Drohungen oder Zwang durch Mitangeklagte zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 1. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 510/78 in der Strafsache gegen
den Schlosser Wilhelm ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1950 in ████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Postbeamten Andreas K. aus F., geboren am ██████ 1952 in ███████, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 1. Juni 1978 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I. Die Einziehungsanordnung wird aufrechterhalten.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum jeweiligen Schuldspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer verneint bei beiden Beschwerdeführern einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB), weil sich Umstände hierfür in der Hauptverhandlung nicht ergeben hätten.
Das ist nicht vereinbar mit der Feststellung, dass beide Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben. Auch verminderte Schuldfähigkeit kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen und damit zur Anwendbarkeit eines wesentlich milderen Strafrahmens führen. Wohl kann der Tatrichter auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall verneinen und stattdessen, wie er es hier getan hat, die Strafe nach § 49 StGB mildern. Stets müssen jedoch die Urteilsgründe erkennen lassen, dass er sich dieser Wahlmöglichkeit bewusst war (§ 50 StGB). Daran fehlt es hier. Das kann sich zu Ungunsten der Beschwerdeführer auf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt haben.
Bei dem Angeklagten ████ kommt hinzu, dass er zwar mit dem Angeklagten ███ wiederholt und ernsthaft die Begehung schwerer Straftaten erörtert hat, zum Überfall auf den Tankwart ███ ████ erst durch Drohungen des in Geldnot befindlichen Angeklagten ███████ veranlasst wurde (UA S. 4/5). Auch dies kann bei der Prüfung, ob bei ihm § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, ins Gewicht fallen.
| Kirchhof | Müller | Maier | |||
| Hürxthal | Ruß |