Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Teilaufhebung und Zurückverweisung nach StGB-Reform

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/69
Datum
14.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben, weil das Erste Strafrechtsreformgesetz 1969 die bisherigen §§ 175, 175a abänderte. Teile der Verurteilungen wurden aufgehoben oder in einen anderen Tatbestand umgedeutet; in mehreren Fällen fehlen ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Kenntnis des Alters des Opfers. Die Sache wird teils geändert, teils zur neueren Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer rechtsändernden Neufassung eines Straftatbestands ist das Revisionsgericht verpflichtet, das neue Recht zugunsten des Angeklagten anzuwenden und den Schuldspruch entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

2

Entfällt durch Gesetzesänderung eine besondere Strafvorschrift, kann eine frühere Verurteilung nicht unter der aufgehobenen Norm fortbestehen; liegt der Tatbestand der neuen Norm jedoch vor, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

3

Zur Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einer minderjährigen Person gehört die Feststellung, dass der Täter entweder das Alter des Opfers kannte oder wenigstens billigend in Kauf nahm, dass dieses noch nicht das gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hatte.

4

Ein Urteil muss hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten; fehlen diese für entscheidungserhebliche Voraussetzungen (z.B. Kenntnis des Alters), ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 510/69

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter G. ██ aus ███, geboren am █████ in ██████, wegen Unzucht zwischen Männern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. März 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall ███ wegen fortgesetzten Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969) in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall ███) und wegen Unzucht zwischen Männern (Fall ███) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Nötigung (§§ 175 a Nr. 3, 240 StGB), wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 175 a Nr. 3, 43, 223 StGB) sowie wegen Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) sind die §§ 175, 175 a StGB durch § 175 neuer Fassung ersetzt worden. Diese Änderung ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO). Sie hat folgende Auswirkungen:

1. Im Fall ███ kann wegen des Wegfalls des § 175 a StGB die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach dieser Bestimmung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen ergeben jedoch, dass der Angeklagte den äußeren und inneren Tatbestand eines Vergehens nach der neuen Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB fortgesetzt erfüllt hat. Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch war aufzuheben.

2. Da die Tat im Fall ███ nicht unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses begangen worden ist, entfällt die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. (früher eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB), der hier vorliegt. Insoweit kommt neben der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht. Die Eltern des 14 Jahre alten Opfers Karl-Heinz ██████ haben rechtzeitig Strafantrag „aus allen rechtlichen Gründen“ gestellt (Bd. I Bl. 7, 8 d. A.).

3. Im Fall ██ hat der Angeklagte sich des Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. schuldig gemacht haben. Er hat mit einem Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht getrieben. Allerdings zeigt das Urteil insofern einen Widerspruch, als der Zeuge K. nach S. 3 UA zur Tatzeit 18 Jahre alt gewesen sein soll, während bei der Strafzumessung (UA Bl. 19) dessen Alter mit 19 Jahren angegeben wird. Indessen ist in jedem Falle der äußere Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. gegeben. Jedoch enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Ihm ist nichts darüber zu entnehmen, ob der Angeklagte das Alter K.s kannte oder wenigstens billigend damit rechnete, dass dieser noch nicht einundzwanzig Jahre alt war. Wegen dieses Mangels musste die Verurteilung auch in diesem Fall aufgehoben werden.

KirchhofBaldusMüller
WillmsBaumgarten
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