Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung – Untreue und einzelne Betrugsvorwürfe mangels Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/63
Datum
29.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilungen; der BGH gab der Revision teilweise statt. Verurteilungen wegen aktienrechtlicher Untreue sowie einzelner versuchter und fortgesetzter Betrugsfälle wurden aufgehoben, weil innere Tatseite bzw. konkrete Feststellungen zur Vermögensgefährdung oder zum Anfang der Ausführung fehlten. Bestätigt blieb die Verurteilung wegen Unterlassung des Konkursantrags und der Betrug gegen zahlreiche Verlage; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen aktienrechtlicher Untreue setzt eine hinreichende Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes und eine tragfähige Beweiswürdigung voraus; bloße Feststellungen rechtlicher Nachteile genügen nicht.

2

Die Pflicht zur Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags nach § 83 AktG (vgl. § 297 Nr. 3 AktG) erfordert Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und Kenntnis der Pflicht; diese Obliegenheit bleibt beim Ausscheiden aus dem Vorstand bestehen und kann auf Durchsetzung beim Nachfolger gerichtet werden.

3

Zum Versuch des Betrugs gehört ein Anfang der Ausführung; vorbereitende Handlungen ohne gegenwärtigen vermögensrechtlichen Verfügungscharakter begründen den Versuch nicht.

4

Bei Vorwürfen des fortgesetzten Betrugs gegenüber mehreren Lieferanten müssen konkrete Feststellungen zu einzelnen Lieferungen, Kreditgewährung, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie zum Schadens- und Vorsatzumfang getroffen werden; allgemeine Pauschalwürdigungen reichen nicht aus.

5

Sind einzelne Verurteilungen aufzuheben und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafzumessung beeinflusst, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 18. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut █████, geboren am █████ in GC, kre. RO █████, aus █████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henni als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ der Verhandlung, ███ der Verkündung, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 AktG (Fall 2), wegen versuchten Betruges (Fall 5) und wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Firmen ██████ (Fall 6) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen aktienrechtlicher Untreue nach § 294 Abs. 1 AktG und wegen Unterlassens des Konkursantrags nach § 297 Nr. 3 AktG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Der Schuldspruch wegen Untreue nach § 294 Abs. 1 AktG ist nicht aufrechtzuerhalten.

Der Angeklagte hat es als Vorstand der WD-Vereana-haus AG unterlassen, zur Sicherung einer dreijährigen Mietvorauszahlung von 54.000 DM an ihn, d. h. zur Sicherung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung in Höhe des nicht verbrauchten Mietzinses eine vertraglich bewilligte Sicherungshypothek auf dem vermieteten, ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück (oder auf einem von zwei Grundstücken) eintragen zu lassen. Tatsächlich bewilligte er seiner holländischen Hauptwollieferantin auf dem Grundstück eine Höchstbetragshypothek von 100.000 DM.

Vom Vorwurf, durch die Entnahme der 54.000 DM aus dem Vermögen der Gesellschaft sofort nach ihrer Gründung zu ihrem Nachteil gehandelt zu haben, ist er rechtskräftig freigesprochen worden. Dies hinderte freilich nicht, den anderen, auf derselben Strafbestimmung beruhenden Vorwurf zu verfolgen und selbständig abzuurteilen; denn es handelte sich hierbei um einen neuen geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO.

Zur äußeren Tatseite ist zwar festgestellt, für die Aktiengesellschaft sei es nachteilig gewesen, den vertraglich begründeten Anspruch auf die Sicherungshypothek nicht zu verfolgen. Dies rechtlich nachzuprüfen, ist aber dadurch erschwert, dass die Strafkammer nur auf einen Grundbuchauszug in den Akten verweist; ihn kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.

Abgesehen davon ist jedenfalls die innere Tatseite, insbesondere der Benachteiligungsvorsatz, nicht bedenkenfrei dargetan. Dazu ist im Urteil ausgeführt, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass die dingliche Sicherung wertmäßig nicht mit einem unsicheren Kredit – möge er auch wirtschaftlich für die AG bedeutungsvoll gewesen sein – verglichen werden könne; mit der Sicherungshypothek hätte die Gesellschaft unverlierbar ihren dinglichen Anspruch, allerdings gegen ihn selbst und seine Ehefrau behalten.

Daran knüpft die Strafkammer Erwägungen über die Beweggründe des Angeklagten zu seinem Unterlassen an: er habe nämlich bei einem möglichen Fehlschlag sein und seiner Ehefrau Vermögen retten wollen; sein Bestreben sei gewesen, das Risiko des Versandgeschäfts von sich und seiner bisherigen Firma auf die anonyme AG und deren Gläubiger abzuwälzen.

Zu Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, dass der Angeklagte der holländischen Hauptgläubigerin eine Höchstbetragshypothek von 100.000 DM an demselben Grundstück bewilligt habe, das für die Sicherungshypothek der AG vorgesehen gewesen sei. Dies hat die Strafkammer bei ihren Erwägungen über die Beweggründe des Angeklagten wahrscheinlich nicht berücksichtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass davon auch ihre Beweiswürdigung zur inneren Tatseite beeinflusst war. Hatte der Angeklagte der Gläubigerin die dingliche Sicherheit nicht für Forderungen aus alten Warenlieferungen, sondern für neue Warenkredite bewilligt, die mit Gewissheit zu erwarten waren und der Aktiengesellschaft zugutekommen sollten, so wird dies bei der Würdigung seines Verhaltens auch in diesem Fall nicht außer Acht bleiben dürfen.

2.) Hingegen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 297 Nr. 3 AktG nicht zu beanstanden.

Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft am 23. November 1959, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens als Vorstand, ist rechtlich unangreifbar festgestellt. Dass er den Antrag, das Konkurs- oder Vergleichsverfahren zu eröffnen, vorsätzlich in Kenntnis seiner Pflicht nach § 83 Abs. 2 AktG zu stellen unterlassen hat, ist den Urteilsfeststellungen ebenfalls zu entnehmen. Diese Pflicht blieb auch beim Ausscheiden als Vorstand bestehen und wandelt sich nur dahin ab, darauf hinzuwirken, dass der Nachfolger im Vorstand den Antrag fristgerecht stelle (vgl. BGHSt 2, 53).

3.) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil des ████████████████ wird von den Feststellungen nicht getragen.

Im Rahmen einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung waren die zur Wiedergewinnung der Stammkundschaft aufgewendeten Werbekosten, Reklamekosten und Versandkosten bis zu 500.000 DM versichert.

Die Strafkammer sieht den Betrugsversuch darin, dass der Angeklagte zu einer nicht festgestellten Zeit nach dem Brand vom 11./12. Juni 1959 als Schaden 25.000 DM für Materialkosten der zum Teil verbrannten Kundenkartei und 300.000 DM für die Wiederherstellung der Kartei anmeldete und dabei unwahrerweise behauptete, 100 oder 90 % der in der Kartei vermerkten 88.000 Kunden seien Besitzer von Handstrickapparaten, „also Verbraucher und damit laufende, zum mindesten mögliche Bezieher von Strickwolle.“ Im Urteil ist weiter dargelegt, gerade der verbrannte Teil der Kartei (50.550 vom Angeklagten in den Paternoster verbrachte Rena-Adressen) sei unbrauchbar gewesen, nicht auf dem Laufenden gehalten worden und jahrelang unbenutzt im Keller gelegen, während der wertvolle Teil, die Adressen, gerettet worden sei.

Ob jedoch in der Meldung schon ein Anfang der Ausführung des Betrugs zu erblicken ist, ist fraglich. Zwar liegt es nahe, dass der Angeklagte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der 25.000 DM Materialkosten veranlassen wollte, auch wenn nach den Versicherungsbedingungen dieser Schaden nicht erfasst wurde. Unklar bleibt aber, ob er sie durch die Anmeldung der 300.000 DM ohne alle Belege zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung zu bestimmen suchte. Der Versicherer kam nur für tatsächlich aufgewendete – und nachgewiesene – Kosten der Wiederherstellung der Kartei auf. Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließen, dass er bei seiner Meldung zunächst nur an vorbereitende Schritte des GC___D-Konzerns dachte, die auch nach seiner eigenen Vorstellung noch keinen vermögensrechtlichen Charakter tragen sollten.

4.) Ebensowenig kann der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil dreier Lieferfirmen aufrechterhalten werden. Dabei kann freilich entgegen der Ansicht der Revision offen bleiben, aus welchen Gründen die Strafkammer in den sieben weiteren Fällen von Lieferantenschulden einen Betrug nicht für nachgewiesen ansah. In den drei Fällen der Firmen ██████, █████████ ist zwar rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Angeklagte sie über das der Aktiengesellschaft zur Verfügung stehende Kapital und ihre Leistungsfähigkeit getäuscht hat. Mit der allgemeinen Feststellung, dass er die Firmen veranlasste, geldwerte Waren gegen zweifelhafte Forderungen einzutauschen, ist aber die Vermögensgefährdung oder gar die Vermögensschädigung nicht dargetan. Es fehlen dazu Feststellungen über die Warenlieferungen im Einzelnen, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, das Ausmaß der Kreditgewährung, die Lieferzeiten. Auf die Lieferzeiten kam es insofern an, als der Einwand des Angeklagten zu prüfen war, erst durch den Brand und seine Folgen an der Zahlung gehindert worden zu sein. Deshalb ist auch der Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen.

5.) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil von 44 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen mit einem Schaden von insgesamt fast 120.000 DM begegnet keinen Bedenken. Die Betrugsmerkmale sind festgestellt. Was die Revision dagegen vorbringt, steht mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Dass die Namen der Geschädigten und die Einzelschäden nicht aufgeführt sind, ist angesichts der Einheitlichkeit der Tat unschädlich, da der Umfang der Rechtskraft hier nicht zweifelhaft sein kann und die Anklage und der Eröffnungsbeschluss die Einzelangaben enthielten (vgl. RG in LZ 1915, 847).

Die Aufhebung der Verurteilung in drei Fällen hat zur Folge, dass der Gesamtstrafausspruch entfällt. Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafzumessung in den beiden anderen Fällen von den Strafaussprüchen im Übrigen beeinflusst ist, sind die Einzelstrafen ebenfalls aufzuheben.

Bemerkt sei, dass die Kostenentscheidung der Strafkammer die Fälle eines Freispruchs zu berücksichtigen hat.

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

ScharpenseelBaldusMayr
KirchhofHenni
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