Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Fortgesetzter Diebstahl als einfache Tat umqualifiziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/62
Datum
14.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision verschiedene Verfahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision, ändert jedoch den Schuldspruch dahingehend, dass keine fortgesetzte Tat, sondern eine einzige natürliche Handlung vorliegt. Weitere Beanstandungen (Zurechnungsfähigkeit, Sicherungsverwahrung) werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang liegt nur vor, wenn mehrere natürliche Handlungen rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden; eine einzige natürliche Handlung ist nicht als fortgesetzte Tat zu werten.

2

Ist die Tatsachenwürdigung eines Gerichts durch ein Sachverständigengutachten beeinflusst, reicht die Übernahme der Expertise nicht aus; das Gericht muss auf Grundlage der Darlegungen des Sachverständigen seine eigene Überzeugung bilden.

3

Ein vorangegangener starker Alkoholgenuss oder körperliches Unwohlsein am Folgetag begründet nicht automatisch eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der Schuldunfähigkeit.

4

Eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat (z.B. fortgesetzte Tat statt einer einzigen Handlung) kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit der Fehler das Strafmaß nicht entscheidend beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 5. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Werner ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████ ██ ███ in ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Juli 1962 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, sondern wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 6. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

(siehe Berichtigungsbeschluss am Schluss des Urteils)

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO kann nicht durchdringen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte nach einem Hinweis anders hätte verteidigen können.

2.) Der Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wohnte zusammen mit seinen Arbeitskollegen ███ und █████████ in demselben Raum eines Wohnheims. Als diese am 21. März 1962 abwesend waren, entwendete er aus ihren Schränken Geld und andere Gegenstände. Ein Schrank war offen, den anderen hatte der Angeklagte vorher mittels einer Essgabel erbrochen. Das Landgericht sieht in dem Entwenden aus den beiden Schränken je einen Teilakt einer fortgesetzten Tat. Das ist nicht richtig. Durch den Fortsetzungszusammenhang werden mehrere natürliche Handlungen rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst. Hier liegt jedoch nicht eine fortgesetzte Straftat in diesem Sinne, sondern nur eine einzige natürliche Handlung vor (BGHSt 1, 20; 4, 219). Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern.

3.) Die Überprüfung des Urteils ergibt im Übrigen keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat die Strafkammer nicht etwa nur die Ansicht des Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Prüfung übernommen. Sie hat sich vielmehr auf Grund der Darlegungen des Sachverständigen ihre eigene Überzeugung gebildet, wie die Erörterungen im Urteil zeigen. Entgegen der Behauptung der Revision ergibt dieses keinen Anhalt dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten durch Alkoholgenuss erheblich vermindert gewesen sein könnte.

Nach den Urteilsgründen ging der Angeklagte am 21. März 1962 deswegen nicht zur Arbeit, weil er sich wegen starken Alkoholgenusses am vorhergehenden Abend nicht wohl fühlte.

Das besagt aber noch nicht, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln, beseitigt oder erheblich vermindert war. Schädigungen durch chronischen Alkoholgenuss hat die Strafkammer ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei begründet.

Da ausgeschlossen ist, dass die irrige Annahme einer fortgesetzten Tat statt einer einzigen natürlichen Handlung im Falle des schweren Diebstahls sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, war die Revision zu verwerfen.

KirchhofMayrHenning
BaldusMeyer
Revision verworfen; Fortgesetzter Diebstahl als einfache Tat umqualifiziert — Themis