Revision wegen unzureichender Feststellungen zum strafschärfenden Rückfall stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/60
- Datum
- 21.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des strafschärfenden Rückfalls setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen zu den Vorstrafen voraus, die im Urteil klar darzulegen sind.
Zur Begründung des Rückfalls muss festgestellt werden, dass die einschlägigen Vorurteile vor der neuen Tat rechtskräftig geworden sind.
Für die Annahme des Rückfalls ist erforderlich, dass der Täter bei Begehung der neuen Tat Kenntnis aller Tatsachen hatte, die den Rückfall begründen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Rückfall, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ █████ ███████ ██ aus [REDACTED] (KC), zur Zeit in █████████ geboren am 1.8.1948, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, ohne sie im einzelnen näher zu begründen.
1.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Der Strafausspruch hat indessen keinen Bestand, weil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Urteil nicht ausreichend nachgewiesen sind.
Allerdings ist der Angeklagte nach der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse am 16. August 1956 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der bis dahin verbüßten Untersuchungshaft verurteilt worden. Wann dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, lässt sich den Feststellungen der Strafkammer indessen nicht entnehmen.
In der Nacht zum 18. August 1956 beteiligte sich der Angeklagte dann an einem Raub und wurde deswegen am 5. November 1956 zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei und höchstens vier Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde am 8. Juni 1959 bedingt ausgesetzt.
Im Januar 1960 hat der Angeklagte die jetzt abgeurteilten Taten begangen.
Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Rückfalls in dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei nachgewiesen. Es fehlt insbesondere die Feststellung, dass der Angeklagte alle Tatsachen, die den Rückfall begründen, bei Begehung der neuen Tat gekannt hat (vgl. RGSt 54, 274, 277; BGH NJW 1953, 1358 Nr. 26). Die Verurteilung zu einer Strafe, die durch die Untersuchungshaft ganz oder teilweise verbüßt ist, begründet den Rückfall nur dann, wenn sie rechtskräftig geworden ist, ehe die neue Tat begangen wurde (vgl. BGH NJW 1960, 158).
Da eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zur rechtlich einwandfreien Annahme des Rückfalls erforderlich ist, muss der Strafausspruch des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen dazu aufgehoben werden.
| Schalscha | Dr. Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |