Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und erneute Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/59
Datum
16.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren gegen eine Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall Mängel in der Strafzumessung und die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hält die Urteilsgründe für ausreichend und klärt eine Formulierungszweideutigkeit zugunsten des Angeklagten. Die Wiederanordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erneut vorliegen; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verhängung bemerkenswert schwerer Strafen hat das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO seine Erwägungen darzulegen; sind Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung in der Sache erkennbar, genügt auch eine knappere Begründung.

2

Kommt es in den Urteilsgründen zu einer Unklarheit über die der einzelnen Tat zugewiesene Einzelstrafe, kann das Revisionsgericht diese Unklarheit aufklären; eine Verschärfung zugunsten des Staates ist gegen den Revisionsführer unzulässig (§ 358 Abs. 2 StPO).

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem neuen Urteil ist nicht durch eine frühere Anordnung ausgeschlossen; jedes Urteil muss die rechtliche Rechtfertigung für die Maßregel eigenständig enthalten und die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler ergibt und die maßgeblichen Verfahrens- und Sachrechtsfragen zutreffend entschieden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Hermann H., ohne festen Wohnsitz, geboren █████ 1906 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt ███████████████ bei der Verkündung: Bundesanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 13. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zehn Geldstrafen von je 100 DM verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Die Revision ist der Auffassung, dass im Hinblick auf § 267 Abs. 3 StPO das Landgericht seine Erwägungen für die „bemerkenswert schweren Strafen“ eingehender hätte begründen müssen; außerdem seien die Grenzen gerechter Strafzumessung erheblich überschritten. Die Strafe war jeweils dem § 264 Abs. 1 in Verb. mit § 20a Abs. 1 StGB zu entnehmen; die Mindeststrafe betrug also für jeden Einzelfall ein Jahr Zuchthaus. Warum in der Verhängung nur wenig höherer Einzelstrafen von 1 Jahr 3 Monaten und 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus ein Ermessensfehler liegen soll, ist nicht erfindlich. Dasselbe gilt angesichts der großen Zahl der Straftaten von der Gesamtstrafe.

Den Erfordernissen des § 267 Abs. 3 StPO ist unter diesen Umständen genügt.

Die Urteilsgründe sind nur insofern unklar, als „im Falle 1 bis 5 je ein Jahr und drei Monate Zuchthaus und je 100 DM Geldstrafe“ verhängt sind und „im Falle 5 bis 10 je ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus und je 100 DM Geldstrafe“. Es ist also zweifelhaft, welche Strafe für den Fall 5 ausgesprochen ist. Im Hinblick darauf, dass auf die Revision des Angeklagten keine Verschärfung der Strafe eintreten darf (§ 358 Abs. 2 StPO), kommt nunmehr für den Fall 5 nur die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus in Betracht. Dies spricht der Senat hiermit zwecks Klarstellung ausdrücklich aus, so dass der Angeklagte im Falle 5 demgemäß verurteilt ist.

Auf die Gesamtstrafe hat die damit ausgeräumte Unstimmigkeit in den Urteilsgründen keinen Einfluss.

2.) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erneut angeordnet hat, obwohl diese bereits in einem früheren Urteil gegen den Angeklagten ausgesprochen und er nur widerruflich aus ihr entlassen worden war. Sie will die Ansicht des Reichsgerichts in RGSt 70, 201, 204 heute nicht mehr anerkennen; das öffentliche Interesse sei gewahrt, da der Angeklagte auf Grund des früheren Urteils weiterhin in Sicherungsverwahrung genommen werden könne.

Hierbei lässt die Revision unberücksichtigt, dass jedes Urteil die Rechtfertigung für den Urteilsspruch in sich trägt. Die Entscheidung wäre fehlerhaft, wenn sie trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen würde. Dass schon ein früheres Urteil die Sicherungsverwahrung anordnete, muss unberücksichtigt bleiben, weil sich niemals ausschließen lässt, dass diese aus irgendwelchen rechtlichen Gründen wieder wegfällt.

3.) Da auch im Übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschKirchhof
Revision verworfen: Strafzumessung und erneute Sicherungsverwahrung bestätigt — Themis