Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe und Versuch beim schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/58
Datum
07.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Verabredung und versuchten schweren Raubes ein. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Fällen auf und verwies die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidend waren die Anforderungen an Mittäterschaft, die Abgrenzung von Versuch und bloßer Verabredung sowie die mögliche Einordnung des Verhaltens als Anstiftung oder Beihilfe. Ferner wurde die Bedeutung eines freiwilligen Rücktritts der ausführenden Täter erörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt einen gemeinschaftlichen Entschluss, vereinte Kräfte und den Willen zur Tatherrschaft voraus; die bloße Teilnahme an einer Verabredung genügt regelmäßig nicht.

2

Ein Tatbeitrag kann sich als Anstiftung oder Beihilfe darstellen; bereits ein hervorgehobener 'Tip' kann Anstiftung sein, wenn der Beteiligte die Ausführung durch seinen Willen fördern will.

3

Beim Raub liegt ein Versuch vor, wenn sich die Täter in unmittelbarer Nähe des Opfers tatbereit aufstellen und auf den geeigneten Augenblick warten, weil die Gefahr für Freiheit oder Gewahrsam dann unmittelbar ist.

4

Geben Täter ihr Vorhaben aus freiem Entschluss auf, stellt dies einen strafbefreienden Rücktritt vom verabredeten oder begonnenen Delikt dar; wirkt der Anstifter/Beihilfeleistende jedoch nicht an diesem Aufgeben mit, kommt ihm der Rücktritt der anderen nicht zugute.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 16. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████ Gerd Wolfgang eus █ in ██ zur Zeit ███████ █ geboren am █████ in Untersuchungshaft, wegen Verabredung des schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben 1. soweit er in den Fällen „EC“ und „SC-Lichtspiele“ verurteilt worden ist, im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung des schweren Raubes in drei Fällen und wegen eines versuchten schweren Raubes unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg. Die Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich im einzelnen allerdings nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Jedoch ist ihr auch die allgemeine Sachrüge zu entnehmen.

1. Im Falle EC tragen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe sich an dem von █████████ und GC begangenen versuchten Raube als Mittäter beteiligt.

Nach dem Urteil haben der Angeklagte, EH und ███ auf dem Rückwege von ████████ nach W beschlossen, die Witwe EC in ihrem Tabakwarenpavillon zu überfallen und ihr das Geld abzunehmen. Sie gingen auch gemeinsam zum Pavillon. Der Angeklagte entfernte sich jedoch sofort, weil er von der ihm bekannten Frau BC nicht gesehen werden wollte. In seiner Abwesenheit haben EH und ███, nachdem sie eine halbe Stunde gewartet hatten, bis die letzten Kunden gegangen waren, das Opfer überfallen.

Zu Mittäterschaft gehört, dass jeder Beteiligte die ganze Tat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften und mit dem Willen zur Tatherrschaft verursachen will, so dass jeder seine Tätigkeit als mittelbarer Täter durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will (RGSt 66, 236, 240; 71, 23, 24). Zwar setzt Mittäterschaft nicht Beteiligung an der eigentlichen Ausführungshandlung voraus. Als Tatbeitrag genügt ein Verhalten, das sich objektiv als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung darstellt; der Tatbeitrag kann sogar in einer rein geistigen Mitwirkung bestehen. Stets muss aber die Tatherrschaft hinzukommen. Deshalb reicht die bloße Beteiligung an einer Verabredung, wie sie hier festgestellt ist, im allgemeinen nicht aus (vgl. hierzu RG JW 1936, 1915 Nr. 29).

Auch sonst rechtfertigen die bisherigen Darlegungen des Urteils die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Sie geben jedoch Veranlassung, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder der Beihilfe zu prüfen. Denn er hat, als die Beteiligten auf dem Wege nach ████ an dem Kiosk vorbeikamen, bemerkt, das Geschäft sei eine Goldgrube. Außerdem ist er zweimal zu den auf eine günstige Gelegenheit wartenden Bumpanen EH und ███ zurückgekehrt, um sich nach dem Fortgang der Sache zu erkundigen.

Danach kann die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen ist, dass bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts eine der Begehung des Raubes förderliche geistige Mitwirkung des Angeklagten festgestellt wird, die sich entweder als Anstiftung oder als Beihilfe zum versuchten schweren Raube darstellt, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Im Falle „SC-Lichtspiele“ (Nr. 3 des Urteils) nimmt das Landgericht an, dass EH und GC die Grenze zum Versuch des schweren Raubes nicht überschritten hätten, indem sie einige Zeit am Wagen des Kinobesitzers warteten, um ihn niederzuschlagen und ihm das Geld abzunehmen, sobald er erscheinen würde. Es würdigt deshalb das Verhalten dieser beiden Täter als Verabredung eines schweren Raubes nach § 49a Abs. 2, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ob dem beizupflichten oder ob darin nicht bereits der Versuch eines schweren Raubes zu erblicken ist, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht entschieden werden. Wie der Senat in dem Urteil NJW 1954, 567 Nr. 9 entschieden hat, liegt, wenn der Täter einem anderen auflauert, um ihn zu berauben, ein Versuch des Raubes allerdings erst dann vor, wenn sich das Opfer in Wirklichkeit oder nach der Vorstellung des Täters dem Tatort nähert. Wann EH und GC mit dem Erscheinen des Kinobesitzers rechneten, lässt das Urteil nicht erkennen. Der festgestellte Sachverhalt lässt aber vermuten, dass sie meinten, er werde jeden Augenblick erscheinen; denn anderenfalls würden sie ihren Posten an seinem Wagen kaum bezogen haben. Nahmen sie aber an, dass er alsbald kommen werde, so hätten sie sich, indem sie sich zur Ausführung der Tat an seinem Wagen bereitstellten, bereits eines Versuches des geplanten Raubes schuldig gemacht.

Wenn EH und GC, indem sie auf den Kinobesitzer warteten, einen schweren Raub noch nicht versucht, sondern nur im Sinne von § 49a Abs. 2 StGB verabredet hätten, so würden die bisherigen Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte an dieser Verabredung im Sinne des § 49a Abs. 1 StGB beteiligt war. Sie enthalten nichts darüber, dass er gewillt war, die Tat über das bloße in der Verabredung liegende Hinverständnis hinaus durch einen eigenen Tatbeitrag zu fördern. Zwar hat er seine beiden Kumpane auf die Möglichkeit der Beraubung des ihm bekannten Kinobesitzers aufmerksam gemacht. Aber erst auf diesen „Tip“ des Angeklagten hin beschlossen alle drei die Ausführung der Tat. Dabei wurde nach den bisherigen Feststellungen keinerlei Mitwirkung des Angeklagten vorgesehen, auch nicht, wie in den Fällen Nr. 1 und Nr. 2, dass er sich etwa mit seinem Wagen in der Nähe des Tatortes bereithalte, um EH und GC eine schnelle Flucht zu ermöglichen, wenn er auch seinen Wagen in einiger Entfernung bei einer Würstchenbude stehen hatte. Bei dem Raubüberfall sollte er vielmehr nicht mitwirken, weil er den Kinobesitzer persönlich kannte. Wohl aber könnte darin, dass der Angeklagte den „Tip“ zur Beraubung des Kinobesitzers gab, bei entsprechender Willensrichtung der Versuch liegen, EH und GC zur Begehung des Raubes zu bestimmen (§ 49a Abs. 1 StGB).

Sollten dagegen EH und GC, indem sie dem Kinobesitzer auflauerten, bereits mit der Ausführung des beabsichtigten schweren Raubes begonnen haben, so könnte darin, dass der Angeklagte ihnen hierfür den Tip gab, je nach der Gestaltung des Falles eine Anstiftung oder eine Beihilfe zum schweren Raube liegen.

Eine endgültige Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ist nicht möglich, da der Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht hinreichend aufgeklärt ist.

EH und GC gaben ihr Vorhaben auf, nachdem sie eine Zeit lang auf den Kinobesitzer bei dessen Wagen gelauert hatten, weil sie zu der Annahme kamen, es werde eine Spätvorstellung gegeben und der Kinobesitzer deshalb noch lange nicht erscheinen. Die Frage, ob sie, falls nur eine Verabredung vorliegen sollte, damit das Vorhaben des Raubes aus freien Stücken und somit mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben hätten (§ 49a Abs. 3 Nr. 1 StGB), hat das Landgericht nicht erörtert. Sie wäre zu bejahen. Zwar kam der Anstoß von außen. Entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung verzögerte sich das Erscheinen des Kinobesitzers um die Dauer der Spätvorstellung. Sie blieben aber gleichwohl Herr ihrer Entschließung; denn nichts hinderte sie daran, solange zu warten oder gegen Ende der Spätvorstellung wiederzukommen und den verabredeten Raub auszuführen. Danach hätten EH und GC das Vorhaben des Raubes aus freien Stücken aufgegeben (BGHSt 7, 296, 299).

Aus denselben Gründen würden sie, wenn sie mit dem Auflauern bereits die Grenze zum Versuch des schweren Raubes überschritten hätten, mit der Aufgabe ihres Vorhabens freiwillig von diesem Versuch zurückgetreten sein (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Dem Angeklagten käme, gleichgültig wie sein Verhalten sachlich zu beurteilen wäre, das Aufgeben des Raubvorhabens durch EH und GC nicht zugute. Denn die Ausführung ist ohne sein Zutun unterblieben, weil diejenigen, die allein es ausführen konnten, das Vorhaben aufgaben, ohne hierzu durch den Angeklagten veranlasst worden zu sein (vgl. einerseits § 49a Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB; andererseits die Rechtsprechung zu § 46 StGB).

Da das Landgericht den Sachverhalt nicht unter sämtlichen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aufgeklärt hat, ist auch insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3. In den Fällen Nr. 1 und Nr. 2 des Urteils hatte der Angeklagte eine tätige Mitwirkung bei den verabredeten Raubüberfällen übernommen. Er brachte EH und GC mit seinem Wagen zum Tatort und wartete in der Nähe, um ihnen nach vollbrachter Tat die schnelle Flucht zu ermöglichen. Der Ansicht des Landgerichts, in diesen beiden Fällen sei durch das Verhalten EHs und GCs die Schwelle des Versuches noch nicht überschritten worden, vermag der Senat nicht beizupflichten. Die Strafkammer meint, in dem Augenblick, in dem EH und GC ihr Vorhaben wegen der für die Tat ungünstigen Umstände abbrachen, sei noch keine unmittelbare Gefahrdung der persönlichen Freiheit des Opfers oder des Gewahrsams eingetreten gewesen. Damit verkennt sie den Begriff der Unmittelbarkeit der Gefahrdung. EH und GC hatten sich in beiden Fällen mit einem abgebrochenen Spatenstiel als Schlagwerkzeug bewaffnet, vom Wagen des Angeklagten zu dem Kiosk begeben, um dessen Besitzer zu überfallen, und dort zu diesem Zweck Aufstellung genommen. In beiden Fällen war der Besitzer in dem Kiosk. Sie wollten im geeigneten Augenblick das ausersehene Opfer niederschlagen. Dieses war in jedem Falle sowohl hinsichtlich seiner Freiheit wie hinsichtlich seines Gewahrsams dadurch unmittelbar gefährdet, dass EH und GC tatbereit in seiner nächsten Nähe sich befanden und nur den Augenblick abwarteten, wo sie es, unbeobachtet von anderen Menschen, niederschlagen und berauben konnten. Spätestens als sie Posten zur Ausführung der Tat fassten, war diese im Sinne des § 43 Abs. 1 StGB begonnen. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte demnach als Mittäter eines versuchten schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Durch die Annahme einer bloßen Verabredung nach § 49a Abs. 2 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Dass der Strafausspruch in diesen Fällen durch die Verurteilung in den Fällen █████ und ██████████████████ zuungunsten des Angeklagten beeinflusst sein könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen.

BuschBaldusMenges
Dr. DotterweichScharpenseel
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