Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässigem Falscheid (Offenbarungseid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 510/51
Datum
18.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte im Offenbarungseid offenbar unvollständige Angaben zur Beteiligung an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und an einer Erbschaft ab; das LG verurteilte wegen fahrlässigen Falscheids. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er festgestellt, dass Pflicht zur Offenbarung auch unpfändbare Ansprüche (Auseinandersetzungsguthaben) erfassen kann, gleichwohl aber Feststellungen zur Vorwerfbarkeit eines Irrtums und zur tatsächlichen Erbengemeinschaft fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Offenbarungseid sind alle Vermögenswerte anzugeben; der Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben aus einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist als künftiges Recht offenbarungspflichtig, auch wenn der Anteil selbst unpfändbar ist.

2

Der Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, der dem Miteigentümer nach § 1490 BGB zufällt, gehört nicht zum Nachlass des verstorbenen Mitgesellschafters; daraus folgt nicht ohne weitere Feststellungen eine Verpflichtung zur Angabe einer Erbschaftsbeteiligung.

3

Für die Annahme fahrlässigen Falscheids müssen Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Schuldner bei Leistung des Eides Zweifel kannte und ob ein vorwerfbarer Unterlassens- oder Aufklärungsvorsatz vorlag; es sind insbesondere Bildungsstand und für ihn erkennbare Umstände zu ermitteln, die das Vorliegen der Gütergemeinschaft hätten erkennen lassen.

4

Die Offenbarungspflicht richtet sich auf gegenwärtige Vermögenswerte; ist ein erbrechtlicher Anspruch bereits auseinandergesetzt oder wurde der Nachlass vorab erledigt, entfällt die Pflicht zur Angabe einer Erbschaftsbeteiligung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████ dort, den Anstreicher Nikolaus ███, geboren am ███ 1909, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 19. Juni 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte leistete am 4. Oktober 1949 vor dem Amtsgericht Neuerburg den Offenbarungseid. In dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis lautete die Frage Nr. 14: „Besitzen Sie ein Hausanwesen oder andere Grundstücke?" Darauf antwortete er: „Habe mein väterliches Erbteil schon erhalten." Auf die Frage Nr. 24, ob er an einer Erbschaft beteiligt sei, gab er die Antwort: „Nein."

Zu jener Zeit war er aber mit seiner Mutter und seinem 1942 gefallenen Bruder als Glied einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und daher als Miteigentümer zu ungeteiltem Recht an einem Hausgrundstück und mehreren Ackergrundstücken im Grundbuch eingetragen. Den gefallenen Bruder hatte er 1942 mit seiner Mutter je zur Hälfte beerbt.

Das Landgericht in Trier hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Falscheides zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es ist der Auffassung, die von dem Angeklagten beschworenen Antworten zu den Fragen Nr. 14 und Nr. 24 des Vermögensverzeichnisses seien inhaltlich falsch. Dem Angeklagten sei jedoch nicht zu widerlegen, dass er sich nicht mehr an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und am Nachlass seines Bruders beteiligt betrachtet habe, weil er von seiner Mutter durch mehrere Geldzahlungen in den Jahren 1939 bis 1949 abgefunden worden sei. Ein vorsätzlicher Falscheid sei daher nicht nachgewiesen. Der Angeklagte habe jedoch bei Leistung des Offenbarungseides selbst Zweifel gehabt, ob seine Auffassung richtig gewesen sei. Er hätte sie durch offene Aussprache mit dem Richter klären müssen. Dies habe er unterlassen. Darum treffe ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie führt zum Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist allerdings mit Tatsachen nicht begründet worden. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Begründet sind aber die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Frage Nr. 14 des Vermögensverzeichnisses schuldhaft falsch beantwortet.

Zwar hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass der Angeklagte seinen Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Vermögensverzeichnis hätte angeben müssen. Dieser Anteil ist ein Vermögenswert, der allerdings nach § 860 ZPO nicht gepfändet werden kann. Die Unpfändbarkeit eines Vermögenswertes befreit aber nicht von der Offenbarungspflicht des Schuldners, der den Offenbarungseid zu leisten hat. Wenn auch der Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft selbst nicht der Pfändung unterliegt, so ist doch der Anspruch auf das Auseinander-setzungsguthaben, der aus einem solchen Anteil für den Fall der Auseinandersetzung des Gesamtguts hervorgeht (§§ 1498, 1476 BGB), als künftiges Recht offenkundig. Der vollstreckende Gläubiger hat daher ein rechtliches Interesse daran, im Verfahren zum Offenbarungseid das Bestehen eines Anteilsrechts seines Schuldners an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erfahren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, seinen Gemeinschaftsanteil gerade zur Frage 14 des Vermögensverzeichnisses, die wörtlich nur nach dem Besitz von Grundstücken gerichtet war, anzugeben hatte.

Das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist ein Inbegriff von Sachen und Rechten, an denen die Gesamtberechtigung der Beteiligten ungeteilt ist. Daher hat keiner der Anteilsinhaber ein unabhängiges Teilrecht an dem Inbegriff oder an einem seiner einzelnen Gegenstände (§ 1442 BGB). Daher ist es fraglich, ob der Angeklagte ein ihm zustehendes Recht an Grundstücken im Vermögensverzeichnis hätte offenbaren müssen. Jedoch hätte er sein Anteilsrecht bei der Beantwortung der Frage nach Rechten, Beteiligungen und sonstigen Vermögenswerten angeben müssen. Dieser Pflicht war er auch nicht dadurch enthoben, dass er seit dem Jahre 1939 von seiner Mutter Geldleistungen erhalten hat, die als Vorempfang angesprochen werden können. Selbst wenn er, was nicht festgestellt ist, diese Vorempfänge nach dem Tode seines Vaters aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft erhalten hat, so würde dadurch sein Anteilsrecht und sein künftiges Auseinandersetzungsguthaben rechtlich nicht berührt werden. Es ist nämlich anerkanntes Recht, dass bei der Auseinandersetzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Ausgleichspflicht für Vorempfänge nur unter den Abkömmlingen, nicht aber gegenüber dem überlebenden Ehegatten besteht (§§ 1501, 1503 BGB). Indem er sein Anteilsrecht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschwiegen hat, hat er daher sein Vermögen unvollständig angegeben. Den Offenbarungseid hat er damit auch falsch geschworen.

Unzureichend sind aber die Feststellungen des Landgerichts zu der angenommenen Fahrlässigkeit des Angeklagten. Aus seiner Verteidigung ergibt sich dem Sinne nach, dass er sich an den Grundstücken der fortgesetzten Gütergemeinschaft deshalb kein Recht beigemessen hat, weil er sich hinsichtlich des Nachlasses seines Vaters und der Hinterlassenschaft seines gefallenen Bruders durch die Geldleistungen seiner Mutter als in vollem Umfange abgefunden hielt. Diese Schutzbehauptung kann darauf schließen lassen, dass der Angeklagte von dem Bestehen, dem Wesen und der Bedeutung der fortgesetzten Gütergemeinschaft keine Vorstellung gehabt hat. Sie lässt die Möglichkeit offen, dass er vielmehr angenommen hat, es sei auf den Tod seines Vaters und nach dem Tod seines Bruders allein die gesetzliche Erbfolge eingetreten, an der er wegen der erhaltenen Abfindung keinen Anteil mehr habe. Ob dieser mögliche, bisher noch nicht widerlegte Irrtum über die schwierigen güterrechtlichen Verhältnisse und ihre Beziehung zum Erbrecht vorwerfbar gewesen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist auf diese Frage nicht eingegangen. Lässt sich daher bisher nicht unbedingt sagen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, sich bei dem Vollstreckungsrichter Rat zu holen und sich mit ihm über die Rechtslage auszusprechen. Eine solche Pflicht könnte allerdings dann bejaht werden, wenn der Angeklagte Zweifel gehabt hätte und die Tatsachen, die für die rechtliche Lage von Bedeutung sind, überhaupt hätte überblicken können. Dabei kommt es auf seinen Bildungsgrad sowie darauf an, ob Umstände vorliegen, aus denen er das Bestehen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft hätte erkennen können. Solche Umstände könnten darin bestehen, dass der Angeklagte erkannt hat, wie seine Mutter als überlebende Ehefrau das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verwaltete. Sie könnten auch in der Inanspruchnahme des Notars und in dem Verkehr mit dem Nachlass- und Grundbuchgericht gesehen werden. Sie sind bisher noch nicht festgestellt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist daher noch nicht hinreichend begründet.

Mit Recht bekämpft schließlich die Revision die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe auch insoweit falsch geschworen, als er die Beteiligung an einer Erbschaft verneint hat. Die Feststellungen des Urteils ergeben nämlich nichts dafür, dass diese Antwort des Angeklagten auf die Frage Nr. 24 sachlich unrichtig gewesen wäre. Das Landgericht irrt, wenn es meint, der Anteil des gefallenen Bruders an der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben des Vaters des Angeklagten sei ein Gegenstand gewesen, der zum Nachlass des Gefallenen gehört habe. Dieser Anteil ist vielmehr dem Angeklagten gemäß § 1490 BGB außerhalb des Erbgangs angewachsen. Zum Nachlass seines Bruders gehörte er nicht. Möglich wäre es allerdings, dass der Gefallene außer seinem Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Vermögen besessen hatte, das nunmehr seinen Nachlass bildete. Darüber hat das Landgericht jedoch nichts festgestellt. Es hat nur ausgeführt, dass der Angeklagte mit seiner Mutter den Bruder je zur Hälfte beerbt hat, ohne aber anzugeben, ob ein Vermögen überhaupt vorhanden war. Diese Feststellung ist unzureichend, denn sie bedeutet nicht, dass der Angeklagte tatsächlich einen Vermögenswert geerbt hat oder an einem Nachlass, der irgendwelche Vermögenswerte enthält, beteiligt war. Darauf kommt es aber hier entscheidend an; denn die Pflicht des Schuldners zur Offenbarung erstreckt sich beim Offenbarungseid nur auf seine Vermögenswerte. Selbst wenn aber ursprünglich ein Nachlass vorhanden gewesen wäre, hätte der Angeklagte seinen Anteil bei Leistung des Offenbarungseides nur dann offenbaren müssen, wenn er als solcher noch bestanden hätte, wenn also der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt gewesen wäre. War er schon auseinandergesetzt, so waren die dem Angeklagten zugefallenen Vermögensgegenstände schon vor Leistung des Offenbarungseides sein Eigentum geworden. Die Frage der Beteiligung an einer Erbschaft kann nur den Sinn haben, ob eine solche an einer ungeteilten Erbengemeinschaft besteht oder ob dem Schuldner Forderungen an eine fremde Erbmasse (Ansprüche aus Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüche) zustehen. Auch darüber hat das Landgericht nichts festgestellt. Aus der Tatsache, dass am 12. September 1949 ein Erbschein auf Ableben des gefallenen Bruders beantragt war und erteilt worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass außer dem nicht zum Nachlass gehörenden Gesamtgutsanteil noch ein ungeteilter Nachlass des Gefallenen vorhanden war. Es ist vielmehr nach der Feststellung des Landgerichts möglich, dass dieser Erbschein nur mit Rücksicht auf notwendig gewordene Grundbucheintragungen beantragt wurde, etwa weil beim Verkauf eines Grundstücks, das zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörte, die Vorschrift des § 1490 BGB nicht beachtet worden ist. Demnach ist bisher nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte durch die Verneinung der Frage nach der Beteiligung an einer Erbschaft inhaltlich Unwahres gesagt und beschworen hat.

Das Urteil lässt sich daher nicht aufrechterhalten. In der neuen Verhandlung wird es Aufgabe des Landgerichts sein, die unterlassenen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass der „Angriff auf die Rechtspflege" schon im gesetzlichen Tatbestand des § 163 StGB berücksichtigt ist.

Dr. DotterweichDr. MoerickeHenneka
Dr. KirchnerDr. Sauer
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