Revisionserfolg der Staatsanwaltschaft: Heimtücke bejaht, Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/96
- Datum
- 05.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arg- und Wehrlosigkeit setzt voraus, dass das Opfer den Angriff nicht erwartet und durch die überraschende Lage in seiner Abwehrmöglichkeit erheblich eingeschränkt ist.
Heimtückisches Verhalten erfordert kein heimliches Vorgehen; auch ein offener Angriff kann heimtückisch sein, wenn er derart überraschend erfolgt, dass Gegenwehr unmöglich wird.
Bei der Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe sind die Motive der Tat getrennt für jede Tat zu ermitteln und zu bewerten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 23. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 509/96 Wiesbaden
vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen geboren ██████████ 1967 in ███████████, Kosovo, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1997, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, - die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, - und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, - Richter am Amtsgericht ████ bei der Verkündung, - Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, - Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 1996 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die genannte Entscheidung mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter mit ihren Revisionen, die sie jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts stützen.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem sie eine Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Mordes erstrebt, ist begründet, das des Angeklagten, der im Wesentlichen den Strafausspruch beanstandet, unbegründet.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer kam es am 15. Januar 1995 in der Gaststätte ██ zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ███████, der sich zusammen mit seinem Kameraden ████████ in diesem Lokal aufhielt, zu einer verbalen Auseinandersetzung. Anschließend verließ der Angeklagte für mindestens 20 Minuten das Lokal. Nach seiner Rückkehr erfuhr er, dass sich ███████ auf der Toilette aufhielt. Er folgte ihm und sah, dass dieser mit dem Gesicht zur Wand vor einem Urinalbecken stand. Der Angeklagte rief laut: „Hey!“ und schoss mit seinem Revolver auf den Zeugen, noch ehe dieser sich richtig umdrehen konnte. Er traf ihn seitlich in den Hals. Obwohl die Kugel die linke Halsseite durchbohrte, wurde der Zeuge nur unerheblich verletzt. Der Angeklagte, der glaubte, den Zeugen getötet zu haben, begab sich dann in das Lokal, in dem niemand die Schüsse gehört hatte. Dort ging er zunächst an █████████, welcher der Tanzfläche zugewandt an der Bar stand, vorbei in Richtung Ausgang, stellte sich dann in zwei bis drei Metern Entfernung vor ihm auf und gab drei Schüsse auf ihn ab, von denen einer tödlich war.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landgericht in beiden Fällen das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerhaft verneint hat.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung das Opfer bewusst zur Tötung die Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet (also arglos ist), in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, sein Leben zu verteidigen oder ihm wenigstens die Verteidigung zu erschweren (BGHSt 32, 382 f.; 39, 353, 368). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Täter dem Opfer feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, sodass ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 13, 15 und 16; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 405/96).
Nach diesen Grundsätzen waren beide Tatopfer arg- und wehrlos.
Seit der Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeugen ███████ waren mindestens 20 Minuten vergangen. Der Zeuge hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Streit noch nicht beendet war, und versah sich der Gefahr nicht mehr (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 261; BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Der Ruf „Hey!“ war nicht geeignet, die Arglosigkeit des Zeugen zu beseitigen, denn die Äußerung des Angeklagten und der Schuss erfolgten in so kurzem Abstand aufeinander, dass dieser sich nicht einmal richtig umdrehen konnte. Ihm blieb somit keine Abwehrmöglichkeit.
Auch █████████ hatte keine Kenntnis von den Vorfällen in der Toilette, als sich der Angeklagte vor ihn stellte und unerwartet schoss. Auch ihm blieb keine Möglichkeit, dem tödlichen Angriff auf sein Leben zu begegnen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte, wie das Landgericht meint, „ihm offen gegenübergestanden und ihn von vorne getroffen hat“ (UA S. 13). Heimtückisches Handeln erfordert nämlich kein „heimliches“ Vorgehen. Auch ein offener Angriff kann die Voraussetzungen erfüllen, wenn er so überraschend erfolgt, dass eine Gegenwehr unmöglich gemacht wird (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 16).
Dass dem Angeklagten die Tatsachen, die es rechtfertigen, sein Tun als heimtückisches Vorgehen einzuordnen, bekannt waren, und dass er diese Situation für sein Vorgehen ausnutzen wollte (vgl. BGHSt 6, 120 ff.; 11, 139, 144; BGH NStZ 1985, 216; 1987, 173, 554, 555; BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 2, 9 und 11), liegt angesichts der Feststellungen der Strafkammer zum Tatgeschehen auf der Hand.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat somit Erfolg. Die Sache bedarf neuer Verhandlung. Die zur neuen Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer wird sich auch näher mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auseinandersetzen müssen. Dazu wird es erforderlich sein, unter Berücksichtigung der festgestellten Angaben des Angeklagten gegenüber den Ermittlungsbehörden (UA S. 13) eine Entscheidung über die Motive seines Vorgehens, getrennt für beide Taten, zu treffen.
II. Revision des Angeklagten
Das Urteil weist weder im Schuld- noch im Strafausspruch den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler auf.
| Niemöller | Jahnke | Detter | |||
| Theune | Otten |