Revision: Sicherungsverwahrung entfällt mangels erforderlicher Vorverurteilungen (§ 66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 Nr.1 StGB setzt das Vorliegen von mindestens zwei Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr voraus.
Eine Verurteilung in Tatmehrheit wird als Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs.1 Nr.1 StGB nur dann berücksichtigt, wenn wenigstens eine der tatmehrheitlich verurteilten Taten für sich allein eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ergeben hätte.
Die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung in Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.2 StGB sind gesondert zu prüfen; fehlen sie, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu unterlassen.
Bei Erfolg des Rechtsmittels im Rechtsfolgenausspruch sind die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten entstandene notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509/93 vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Michael ███ avs ███████████ geboren am ███ ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 27. Oktober 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Das inhaltlich in zulässiger Weise auf den Maßregelausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
Die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung liegen nicht vor.
Der Angeklagte wurde am 13. Juni 1979 wegen Diebstahls in fünf Fällen und schweren Diebstahls in zwanzig Fällen zwar zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie wegen einer später begangenen weiteren Tat (Raub in Tateinheit mit Mord) am 16. Dezember 1980 unter Einbeziehung des erstgenannten Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Verurteilung vom 13. Juni 1979 kommt als Vorverurteilung i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber deshalb nicht in Betracht, weil offensichtlich ist, dass keine der in Tatmehrheit stehenden Diebstahlstaten so schwerwiegend war, dass der Angeklagte für eine allein eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte.
Damit fehlt es an einer zweiten Vorverurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Da auch die formellen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 2 StGB nicht vorliegen, ist der Rechtsfolgenausspruch dahin zu ändern, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.
Eine Änderung der Kostenentscheidung des Landgerichts gem. § 465 Abs. 2 StPO war nicht veranlasst.
RiBGH Niemöller Theune Jahnke ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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