Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Einfuhr/Erwerb von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/91
- Datum
- 27.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung ist nur anzunehmen, wenn die Feststellungen eine einheitliche Tatausführung tragen; fehlen solche tragfähigen Feststellungen, sind die Einzelakte gesondert zu bewerten.
Zur Verurteilung wegen Handeltreibens bedarf es einer Feststellung, dass die eingeführten Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bestimmt waren; geringe Mengen begründen dies nicht von selbst.
Ein Urteil muss nach § 267 Abs. 1 StPO klar und nachvollziehbar ausweisen, welche tatsächlichen Feststellungen dem Schuldspruch und welche der Strafzumessung zugrunde liegen.
Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, sofern nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte dadurch eine andere Verteidigung hätte führen können (§ 265 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 509/91 Köln
in der Strafsache gegen W. C. aus ███, dort geboren am Mathias C. S. ██ 1966, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juli 1991 im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Einfuhr in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt wird, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen *„Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Einfuhr von und Handel mit Betäubungsmitteln“* zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; sichergestellte Betäubungsmittelutensilien wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den ersten Monaten des Jahres 1990 drei bis vier Einkaufsfahrten in die Niederlande unternommen und hierbei insgesamt sieben bis neun Gramm Heroinzubereitung nach Deutschland eingeführt, wobei er aus dieser Menge jeweils ein halbes Gramm pro Fahrt als Kurierlohn zum Eigenverbrauch erhalten hat. Dies rechtfertigt die Verurteilung wegen Einfuhr in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, da ein diese Einkaufsfahrten umfassender Gesamtvorsatz nicht ausreichend festgestellt worden ist.
Soweit sich das Urteil bei der wenig klaren Darstellung des Sachverhalts unter II (UA S. 5, 6) und im Rahmen der Strafzumessungserwägungen mit dem vor und nach diesen Einkaufsfahrten in die Niederlande liegenden Eigenkonsum des Angeklagten und den dazu erforderlichen sonstigen Erwerbshandlungen befasst, ist nicht in einer dem § 267 Abs. 1 StPO genügenden Weise ersichtlich, ob diese Ausführungen dem Schuldspruch zugrunde gelegt werden oder lediglich Strafzumessungstatsachen sein sollten. Da diese sonstigen Erwerbshandlungen in der unverändert zugelassenen Anklage nicht enthalten waren, hätten sie der Verurteilung ohnehin nur zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie Teil der angeklagten fortgesetzten Handlung gewesen wären. Ein solcher Gesamtvorsatz ist jedoch nicht festgestellt worden. Der Senat stellt daher den Schuldspruch insoweit um, als er auf tragfähiger Grundlage beruht.
Hierbei musste auch die Verurteilung wegen in Tateinheit begangenem Handeltreiben entfallen, da nicht festgestellt ist, dass das in die Bundesrepublik eingeführte Heroin zum Weiterverkauf bestimmt war. Dies versteht sich bei der relativ geringen Menge von vier bis sechs Gramm letztlich brauchbarer Heroinzubereitung auch nicht von selbst.
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt eine Aufhebung des Strafausspruchs, dagegen konnte die Einziehungsanordnung aufrechterhalten werden. Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Schöffengericht – in Köln zurückverwiesen, da dessen Strafgewalt auch bei einer nachtraglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. August 1990 – 613 Ls 40 Js 81/90 – ausreicht.
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