Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung im Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/90
- Datum
- 09.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Jugendstrafrecht ist der erzieherische Zweck bei der Strafzumessung vorrangig zu berücksichtigen; positive Veränderungen der Lebensumstände und Einsicht sind gewichtige strafmildernde Umstände.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist die bereits erfolgte Wirkung der Untersuchungshaft angemessen zu würdigen.
Hat das Gericht Tatsachen erkannt, die auf eine positive Entwicklung des Jugendlichen hinweisen, muss es darlegen, weshalb trotz dieser Ansätze nur eine länger zu verbüßende Freiheitsstrafe dem Erziehungserfordernis gerecht wird.
Fehlt eine überzeugende Darlegung der Notwendigkeit einer länger andauernden Freiheitsstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 509/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1969, ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe geht das Landgericht davon aus, dass durch die mehrmonatige Untersuchungshaft bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt worden sei. Des Weiteren sei seine Unrechtseinsicht zu berücksichtigen, die in seinem Verhalten nach der Tat, nämlich der Lösung von seinen Mittätern und seiner Rückkehr zu einer geordneten Lebensführung, in seinem umfassenden Geständnis und auch in dem während der Untersuchungshaft unternommenen Selbstmordversuch, zum Ausdruck komme.
Das Landgericht meint aber, dass dennoch die „in der Tat zum Ausdruck gekommene gleichgültige Einstellung gegenüber fremden Rechtsgütern eine weitere nachhaltige erzieherische Einwirkung über einen längeren Zeitraum erforderlich mache“.
Diese Ausführungen genügen angesichts der gewichtigen, in der Einstellung und in den Lebensumständen des Angeklagten eingetretenen Veränderungen nicht.
Es hätte dargetan werden müssen, warum trotz der erkennbaren Ansätze zu einer positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine langdauernde und zu verbüßende Haftstrafe hinreichend Rechnung getragen werden kann, zumal schon der Vollzug der Untersuchungshaft den Angeklagten sehr beeindruckt hat.
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Schäfer |