Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Verneinung des freiwilligen Rücktritts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 509/89
Datum
20.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Streitpunkt war, ob ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch vorlag. Der BGH hob diese Verurteilung und den Gesamtstrafenbeschluss auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da die Feststellungen zur Freiwilligkeit unklar sind; die übrigen Verurteilungen bestätigte er.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter noch Herr seiner Entschlüsse ist und die weitere Ausführung der Tat für möglich hielt; er scheidet aus, wenn äußere Zwangslagen oder seelischer Druck die Tatvollendung als unüberwindlich erscheinen lassen.

2

Zur Verneinung der Freiwilligkeit genügt nicht die bloße Annahme, der Täter habe aus Furcht vor Entdeckung oder Nichtwiederkehr Abstand genommen, sofern nicht festgestellt ist, dass diese Umstände für den Täter als zwingende Hinderungsgründe erschienen.

3

Bei der Prüfung der Freiwilligkeit sind die tatsächlichen Umstände so festzustellen, dass erkennbar ist, ob die Hemmnisse objektiv oder subjektiv unüberwindlich waren; unklare oder widersprüchliche Feststellungen rechtfertigen keine Verneinung des Rücktritts.

4

Führt ein rechtsfehlerhaftes Feststellungsurteil zur offenen Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts, ist die betroffene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 27. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 509/89

in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ 1962 in ██████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 27. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchten schweren Raubes (Taten vom 25. Oktober 1988) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zwei Jahren und sechs Monaten ist frei von Rechtsfehlern; die hiergegen erhobene Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet.

Gegen die weitere Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Tat vom 26. Oktober 1988) wendet sich der Angeklagte hingegen zu Recht.

II.

Das Landgericht hat strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Die vom Angeklagten mit der Waffe bedrohte Zeugin lief in den Flur der Wohnung, öffnete die Korridortür zum Hausflur und sagte „bitte schön“. Der Angeklagte ging in den Hausflur und verließ das Haus.

Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, die Zeugin habe ihn offenbar veranlassen wollen, in ein anderes Zimmer des Apartements zu gehen. Als er seinen Irrtum bemerkte, habe er die Tür, welche die Zeugin zu schließen suchte, zunächst wieder aufdrücken wollen, habe aber sein Vorhaben wohl in der Befürchtung aufgegeben, die Zeugin sei tatsächlich nicht allein, als diese erneut einen männlichen Vornamen rief (UA S. 6).

Freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint das Landgericht dann mit der Begründung, der Angeklagte habe von der weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen, weil er befürchten musste, nicht wieder in die Wohnung zurückzugelangen oder dort von einem oder mehreren Männern gestellt zu werden (UA S. 14).

Die – unklaren – Ausführungen rechtfertigen nicht die Verneinung der Freiwilligkeit.

Entscheidend ist, ob der Angeklagte noch Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig wurde, sie zu vollbringen. Es kommt darauf an, ob eine Veränderung der Handlungssituation oder eine auftretende innere Hemmung dem Täter als ein zwingender Hinderungsgrund erscheint (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Freiwilligkeit 4, 10).

Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, dass der Angeklagte der Meinung war, die der Verwirklichung seiner Absicht entgegenstehenden Hemmnisse nicht noch überwinden zu können; sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass er auf die Vollendung der Tat freiwillig verzichtete. Er war im Besitz einer Waffe; die Erklärung der Zeugin, sie sei nicht allein, und ihr vergebliches Rufen mehrerer männlicher Vornamen hatte ihn vorher nicht davon abgehalten, die Tat fortzusetzen.

III.

Die Aufhebung der von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffenen Verurteilung hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die weiteren wegen Vergewaltigung und versuchten schweren Raubes verhängten Einzelstrafen werden nicht berührt.

TheuneNiemöllerDetter
HerdegenSchafer
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